§ 110a Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
(1) 1Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. 2Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss und der Lagebericht zugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. 3Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist dieser festgestellt.
(2)
1Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen.
2Der Abschlussprüfer wird auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat beauftragt.
3§ 28 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat.
4§ 44 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.
5Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben.
(3)
1Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich auch darauf zu erstrecken, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft die Vorschriften dieses Gesetzes und die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingungen beachtet worden sind.
2Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen, ob die Investmentaktiengesellschaft die Anzeigepflichten nach
§ 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 sowie Abs. 2 und 3 und die Anforderungen nach
§ 16 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem
Geldwäschegesetz nachgekommen ist.
3Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben.
(4) Bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion darf der besondere Vermerk für die Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der besondere Vermerk erteilt worden ist.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 InvG Bezeichnungsschutz (vom 01.07.2011) ... darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a geführt werden. (3) EU-Investmentgesellschaften dürfen ...
§ 111 InvG Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung (vom 01.07.2011) ... Prüfung oder prüferische Durchsicht durch den Abschlussprüfer erfolgt, gilt § 110a Absatz 2 bis 4 entsprechend. Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstattung nach ... der Auflösung und Liquidation der Investmentaktiengesellschaft sind die §§ 110 und 110a entsprechend ...
§ 144 InvG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 16.02.2013) ... am 30. Juni 2013 in Kraft treten. (7) § 19f Absatz 1 Satz 2 und § 110a Absatz 3 Satz 1 in der jeweils ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 21.04.2008 BGBl. I S. 748
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 26.06.2011 BGBl. I S. 1197
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023) ... § 19f Absatz 3 Satz 1, des § 40c Absatz 3 Satz 1, des § 110 Absatz 7 Satz 1 und des § 110a Absatz 5 Satz 1 des Investmentgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 5 EMIR-AG Änderung des Investmentgesetzes ... und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)" ersetzt. 2. In § 110a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Gesetzes und" die Wörter „die Anforderungen ... 144 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) § 19f Absatz 1 Satz 2 und § 110a Absatz 3 Satz 1 in der jeweils ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf die Prüfung des ...
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... Nach der Angabe zu § 110 wird folgende Angabe eingefügt: § 110a Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts". pp) Die Angabe zu ... auf die Bundesanstalt übertragen." 92. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt: § 110a Prüfung des Jahresabschlusses und des ... 92. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt: § 110a Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (1) Der Aufsichtsrat hat den ... anzuwenden. (3) In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 gilt § 110a jeweils entsprechend." 94. Nach § 111 wird folgender § 111a ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes ... das Wort „(Investmentanlagevermögen)" eingefügt. 74. In § 110a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bestimmungen der Satzung" die Wörter ... Prüfung oder prüferische Durchsicht durch den Abschlussprüfer erfolgt, gilt § 110a Absatz 2 bis 4 entsprechend." b) In Absatz 2 wird die Angabe „ist § ... die Angabe „ist § 110" durch die Wörter „sind die §§ 110 und 110a " ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 76. § 111a wird wie folgt ...
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 21.04.2008 BGBl. I S. 748
Artikel 1 7. BaFinBefugVÄndV ... nach Maßgabe des § 19f Abs. 3 Satz 1, des § 110 Abs. 7 Satz 1 und des § 110a Abs. 5 Satz 1 des Investmentgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 26.06.2011 BGBl. I S. 1197
Artikel 1 14. BaFinBefugVÄndV ... 19f Absatz 3 Satz 1, des § 40c Absatz 3 Satz 1, des § 110 Absatz 7 Satz 1 und des § 110a Absatz 5 Satz 1 des Investmentgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der ...
Zitate in aufgehobenen TitelnInvestment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467; aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Eingangsformel InvPrüfbV ... Grund des § 19f Absatz 3, des § 44 Absatz 7 Satz 1 zweite Alternative und des § 110a Absatz 5 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), von denen § 19f ... vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), von denen § 19f durch Artikel 1 Nummer 24 und § 110a durch Artikel 1 Nummer 92 eingefügt sowie § 44 Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 43 ...
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