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§ 146 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 146 Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften



(1) 1Eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft hat ihre Satzung und ihre Anlagebedingungen zum 1. Juli 2011 auf die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. 2Der Antrag auf Genehmigung darf nur solche Änderungen der Satzung und Anlagebedingungen beinhalten, die zwingend für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes und der gemäß § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind. 3§ 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderte Satzung und die geänderten Anlagebedingungen spätestens am 30. Juni 2011 bekannt zu machen sind und diese am 1. Juli 2011 in Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. 4Die Pflicht zur Eintragung der Satzungsänderung ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt.

(2) 1Auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Investmentaktiengesellschaften, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, kann dieses Gesetz in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter angewendet werden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127, jeweils in Verbindung mit § 99 Absatz 3, sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden. 2Investmentaktiengesellschaften, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, haben ihre Satzung und ihre Anlagebedingungen spätestens zum 1. Januar 2013 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. 3§ 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderte Satzung und die geänderten Anlagebedingungen spätestens am 31. Dezember 2012 bekannt zu machen sind und diese am 1. Januar 2013 in Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. 4Die Pflicht zur Eintragung der Satzungsänderung ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt. 5Von der in § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 vorgesehenen Pflicht zur Unterrichtung des Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers kann abgesehen werden, wenn die Änderungen der Satzung und der Anlagebedingungen lediglich zwingend erforderliche Anpassungen an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes beinhalten.

(3) Die Anpassung der Satzung an die Vorschriften über die Teilnahme- und Stimmrechte der Anlageaktionäre in der Hauptversammlung nach § 96 Abs. 1b und 1c ist nur dann zulässig, wenn die Gründer der Investmentaktiengesellschaft oder andere Personen Aktien der Investmentaktiengesellschaft in einem Wert, der mindestens dem gesetzlich festgelegten Anfangskapital entspricht, halten und ausdrücklich sämtliche Rechte und Pflichten der Unternehmensaktionäre übernehmen.





 

Frühere Fassungen von § 146 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 146 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 146 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 6 EAEGuaÄndG Änderung des Investmentgesetzes (vom 30.06.2009)
... (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren;". 4. Nach § 146 wird folgender § 147 angefügt: „§ 147 Übergangsvorschrift ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... Nach der Angabe zu § 145 wird folgende Angabe angefügt: „§ 146 Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften". 2. In § ... c) Absatz 4 wird aufgehoben. 124. Nach § 145 wird folgender § 146 angefügt: „§ 146 Übergangsvorschriften für ... 124. Nach § 145 wird folgender § 146 angefügt: „§ 146 Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften (1) Auf die vor dem ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... Fassung noch bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet werden." 96. § 146 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...