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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 90r - Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 90r Erklärungspflicht
Die Unternehmen im Sinne des § 90m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären, dass sie einen Vorteil zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren und dass ihre Arbeitnehmer die Absicht haben, Anteile zu erwerben. Nähere Einzelheiten zur Abwicklung des Erwerbs der Anteile nach Satz 1 können zwischen den Unternehmen und der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich vereinbart werden.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften G. v. 8. April 2010 BGBl. I S. 386 m.W.v. 2. April 2009
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Frühere Fassungen von § 90r InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.04.2009 (14.04.2010) | Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 BGBl. I S. 386 |
aktuell vorher | 01.04.2009 | Artikel 3 Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz vom 07.03.2009 BGBl. I S. 451 |
aktuell | vor 01.04.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 90r InvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90r InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 InvG Vertragsbedingungen (vom 01.04.2012)
... 46 bis 65 dürfen nicht in Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 95 oder nach Maßgabe der §§ 112 und 113 sowie in Spezial-Sondervermögen ...
§ 114 InvG Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (vom 01.04.2009)
... und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 10 EUStVUG Änderung des Investmentgesetzes
... im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. 4. In § 90r Satz 1 werden die Wörter „freiwillige Leistungen" durch die Wörter ...
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