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§ 147 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen



Für Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni 2009 die Erlaubnis zur Verwaltung von Investmentvermögen nach § 7 Abs. 1 haben und Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 verwahren und verwalten, gilt die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt, wenn sie bis zum 29. Juli 2009 der Bundesanstalt anzeigen, dass sie weiterhin die Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 erbringen wollen.





 

Frühere Fassungen von § 147 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2009 (03.07.2009)Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 01.07.2009 BGBl. I S. 1682
aktuell vorher 30.06.2009Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
aktuellvor 30.06.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 147 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 147 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
B. v. 01.07.2009 BGBl. I S. 1682
Berichtigung EAEGuaÄndGBer
... I S. 1528) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 6 Nummer 4 ist in dem neuen § 147 des Investmentgesetzes nach den Wörtern „wenn sie bis zum" die Angabe „29. ...

Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 6 EAEGuaÄndG Änderung des Investmentgesetzes (vom 30.06.2009)
...  1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen". 2. ... in geeigneter Weise zu informieren;". 4. Nach § 146 wird folgender § 147 angefügt: „§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und ... 4. Nach § 146 wird folgender § 147 angefügt: „§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen Für ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren". u) Nach der Angabe zu § 147 wird folgende Angabe angefügt: „§ 148 Übergangsvorschrift zur ...