§ 40c Prüfung der Verschmelzung
(1) Die Depotbanken des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens haben die Übereinstimmung der Angaben nach §
40b Satz 3 Nummer 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen des jeweiligen Sondervermögens zu überprüfen.
(2) 1Die Verschmelzung ist entweder durch eine Depotbank, durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch den Abschlussprüfer des übertragenden Sondervermögens oder des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zu prüfen. 2Die Prüfung ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob bei der Verschmelzung,
- 1.
- die Kriterien, die für die Bewertung der Vermögensgegenstände und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses beschlossen worden sind, beachtet wurden,
- 2.
- sofern eine Barzahlung erfolgt, die Barzahlung je Anteil entsprechend den getroffenen Vereinbarungen berechnet wurde und
- 3.
- die Methode, die zur Berechnung des Umtauschverhältnisses beschlossen worden ist, beachtet wurde und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt, auf den die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses erfolgte, nach dieser Methode berechnet wurde.
3§
318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§
319,
319b und
323 des
Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte sowie Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Frühere Fassungen von § 40c InvG
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interne Verweise§ 40 InvG Genehmigung der Verschmelzung (vom 01.07.2011) ... Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zu ihrer Prüfung nach § 40c Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 41 der ... Verschmelzung, wenn 1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen der §§ 40a bis 40d entspricht, 2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für das ...
§ 40d InvG Verschmelzungsinformationen (vom 01.04.2012) ... auf Erhalt einer Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 auf Anfrage, auf kostenlose Rücknahme und gegebenenfalls Umtausch der Anteile ...
§ 40e InvG Rechte der Anleger (vom 01.07.2011) ... auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 zur Verfügung zu ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011) ... Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c , 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 ...
§ 95 InvG Weitere Ausnahmeregelungen (vom 01.04.2012) ... dürfen nicht auf Spezial-Sondervermögen verschmolzen werden. Die §§ 40, 40b, 40c und 40g sind auf Spezial-Sondervermögen nur mit den folgenden Maßgaben entsprechend ... 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 im Verschmelzungsplan unterbleiben; 3. hinsichtlich § 40c Absatz 1 kann eine Prüfung durch die Depotbanken mit Zustimmung der Anleger unterbleiben, der ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 26.06.2011 BGBl. I S. 1197
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023) ... des Investmentgesetzes, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 19f Absatz 3 Satz 1, des § 40c Absatz 3 Satz 1 , des § 110 Absatz 7 Satz 1 und des § 110a Absatz 5 Satz 1 des Investmentgesetzes jeweils ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 15 OGAW-IV-UmsG Inkrafttreten ... 28 beschränkt auf § 28 Absatz 3 Satz 3 und 4, Nummer 34 beschränkt auf § 40c Absatz 3, Nummer 44 Buchstabe b, Nummer 84 beschränkt auf § 128 Absatz 6, Nummer 93 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenOGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes ... Sondervermögen § 40b Verschmelzungsplan § 40c Prüfung der Verschmelzung § 40d Verschmelzungsinformationen § 40e ... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... zu unterrichten." 34. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40h ersetzt: „§ 40 Genehmigung der Verschmelzung (1) Die ... Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zu ihrer Prüfung nach § 40c Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 41 der ... wenn 1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen der §§ 40a bis 40d entspricht, 2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für das ... zulässig, können aber nicht von der Bundesanstalt verlangt werden. § 40c Prüfung der Verschmelzung (1) Die Depotbanken des übertragenden ... auf Erhalt einer Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 auf Anfrage, auf kostenlose Rücknahme und gegebenenfalls Umtausch der Anteile ... auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 zur Verfügung zu stellen. § 40f Kosten der Verschmelzung ... dürfen nicht auf Spezial-Sondervermögen verschmolzen werden. Die §§ 40, 40b, 40c und 40g sind auf Spezial-Sondervermögen nur mit den folgenden Maßgaben entsprechend ... 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 im Verschmelzungsplan unterbleiben; 3. hinsichtlich § 40c Absatz 1 kann eine Prüfung durch die Depotbanken mit Zustimmung der Anleger unterbleiben, der ... 69. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung 1. eines ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 26.06.2011 BGBl. I S. 1197
Artikel 1 14. BaFinBefugVÄndV ... Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 19f Absatz 3 Satz 1, des § 40c Absatz 3 Satz 1, des § 110 Absatz 7 Satz 1 und des § 110a Absatz 5 Satz 1 des ...
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