Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 40e - Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
| |
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
| |
§ 40e Rechte der Anleger
(1) 1Die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens haben das Recht, von der Kapitalanlagegesellschaft
- 1.
- entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen, mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden,
- 2.
- soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehört, verwaltet wird, oder
- 3.
- im Fall einer Verschmelzung von Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Immobilien-Sondervermögens oder Infrastruktur-Sondervermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt bei Verschmelzungen abweichend von § 37 Absatz 1 die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens sowie der Bundesanstalt auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) G. v. 22. Juni 2011 BGBl. I S. 1126 m.W.v. 1. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 40e InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40e InvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40e InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13a InvG Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.07.2011)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...
§ 40d InvG Verschmelzungsinformationen (vom 01.04.2012)
... Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach § 40e ausüben können (Verschmelzungsinformationen). Hierbei sind insbesondere die ... Antrag auf Rücknahme oder gegebenenfalls Umtausch ohne weitere Kosten gemäß § 40e Absatz 1 muss ein Zeitraum von mindestens 30 Tagen liegen. (3) Die ... auf kostenlose Rücknahme und gegebenenfalls Umtausch der Anteile gemäß § 40e Absatz 1 sowie die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts, 4. maßgebliche ...
§ 45f InvG Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds (vom 01.04.2012)
... des Feederfonds kann ihr Rückgaberecht entsprechend den Vorgaben des § 40e Absatz 1 auch ausüben, wenn die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer ...
§ 100 InvG Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion (vom 01.04.2012)
... gilt § 39 Abs. 1 und 2 entsprechend. (5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung 1. eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... 40c Prüfung der Verschmelzung § 40d Verschmelzungsinformationen § 40e Rechte der Anleger § 40f Kosten der Verschmelzung § 40g ... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... zu unterrichten." 34. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40h ersetzt: „§ 40 Genehmigung der Verschmelzung (1) Die ... Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach § 40e ausüben können (Verschmelzungsinformationen). Hierbei sind insbesondere die Vorgaben ... Antrag auf Rücknahme oder gegebenenfalls Umtausch ohne weitere Kosten gemäß § 40e Absatz 1 muss ein Zeitraum von mindestens 30 Tagen liegen. (3) Die ... auf kostenlose Rücknahme und gegebenenfalls Umtausch der Anteile gemäß § 40e Absatz 1 sowie die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts, 4. maßgebliche ... hat den Inhalt des Originals richtig und vollständig wiederzugeben. § 40e Rechte der Anleger (1) Die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des ... des Feederfonds kann ihr Rückgaberecht entsprechend den Vorgaben des § 40e Absatz 1 auch ausüben, wenn die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer ... 69. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung 1. eines ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6331/a171875.htm