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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 40h - Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung
(1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen:
- 1.
- alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens gelten als auf das übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen übertragen,
- 2.
- die Anleger des übertragenden Sondervermögens werden Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens; sie haben, soweit dies im Verschmelzungsplan vorgesehen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile am übertragenden Sondervermögen, wobei dies nicht gilt, soweit das übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen Anteilsinhaber des übertragenden Sondervermögens ist; Rechte Dritter an den Anteilen bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen weiter, und
- 3.
- das übertragende Sondervermögen erlischt mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung.
(2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen:
- 1.
- alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der übertragenden Sondervermögen werden auf das neu gegründete übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen übertragen,
- 2.
- die Anleger der übertragenden Sondervermögen werden Anleger des neu gegründeten Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens; sie haben, soweit dies im Verschmelzungsplan vorgesehen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile an dem übertragenden Sondervermögen; Rechte Dritter an den Anteilen bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen weiter und
- 3.
- die übertragenden Sondervermögen erlöschen mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung.
(3) Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten mit Beginn des Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens ausgegeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) G. v. 22. Juni 2011 BGBl. I S. 1126 m.W.v. 1. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 40h InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40h InvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40h InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13a InvG Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.07.2011)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...
§ 23 InvG Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens (vom 01.07.2011)
... Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind vorbehaltlich § 40h Absatz 1 und 2 sowie § 45g Absatz 4 unzulässig. (2) Der Preis ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h , 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 enthaltenen ...
§ 100 InvG Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion (vom 01.04.2012)
... gilt § 39 Abs. 1 und 2 entsprechend. (5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung 1. eines Sondervermögens auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 1 AIFM-StAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 40h des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 190 des ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... 40f Kosten der Verschmelzung § 40g Wirksamwerden der Verschmelzung § 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung". f) Die Angabe zu § 42 wird durch die ... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... „vorbehaltlich § 40 Satz 1" durch die Wörter „vorbehaltlich § 40h Absatz 1 und 2 sowie § 45g Absatz 4" eingefügt. 27. § 24 Absatz 1 ... zu unterrichten." 34. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40h ersetzt: „§ 40 Genehmigung der Verschmelzung (1) Die ... 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden. § 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung (1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende ... anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 enthaltenen Maßgaben ... 69. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung 1. eines Sondervermögens auf ...
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