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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 42a - Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers
(1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorgesehen, ist die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig, wenn dies auf Grund der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist und der Anleger sich ausdrücklich für diese andere Form der Übermittlung von Informationen entschieden hat.
(2) 1Eine Übermittlung von Informationen im Wege elektronischer Kommunikation gilt im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen, wenn der Anleger nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. 2Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat.
(3) 1Soweit Anteile nicht von der Kapitalanlagegesellschaft verwahrt werden oder diese die Übermittlung von Informationen selbst nicht vornehmen kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anleger die Informationen in angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anleger bereitzustellen. 2Die depotführenden Stellen haben die Informationen unverzüglich nach der Bereitstellung den Anlegern zu übermitteln. 3Die Kapitalanlagegesellschaft hat der depotführenden Stelle die Aufwendungen für die Vervielfältigung von Mitteilungen und für die Übermittlung des dauerhaften Datenträgers an die Anleger zu erstatten. 4Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs gilt die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) G. v. 22. Juni 2011 BGBl. I S. 1126 m.W.v. 1. Juli 2011
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Frühere Fassungen von § 42a InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42a InvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42a InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13a InvG Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.07.2011)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, ... soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 enthaltenen Maßgaben ...
§ 122 InvG Veröffentlichungspflichten (vom 01.04.2012)
... des EU-Investmentvermögens entsprechend. Die Anleger sind entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über 1. die Aussetzung ... elektronischen Informationsmedium. Die Anleger sind zudem entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers über Änderungen der Vertragsbedingungen, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... „§ 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen § 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers". g) Die Angabe zu § ... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... erstmaliger Verwendung einzureichen." 37. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Information mittels eines dauerhaften ... 37. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers (1) Ist für die ... soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 enthaltenen Maßgaben finden ... des EU-Investmentvermögens entsprechend. Die Anleger sind entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über 1. die ... Folgender Satz wird angefügt: „Die Anleger sind zudem entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers über Änderungen der Vertragsbedingungen, die ... geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter anwenden; die §§ 37, 38, 42, 42a , 43, 121, 123, 124 und 127 sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung ... Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter angewendet werden; die §§ 37, 38, 42, 42a , 43, 121, 123, 124 und 127, jeweils in Verbindung mit § 99 Absatz 3, sind jedoch bereits in ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288; aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
§ 18 InvVerOV Umgang mit Tätigkeiten, die einen nachteiligen Interessenkonflikt auslösen
... zu informieren und die hierzu ergangenen Entscheidungen mitzuteilen und zu begründen. § 42a des Investmentgesetzes gilt entsprechend. Bei Spezial-Sondervermögen kann die ...
§ 21 InvVerOV Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
... spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten. § 42a des Investmentgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person ...
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