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§ 45a - Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 45a Genehmigung des Feederfonds
(1) 1Die Anlage eines Feederfonds in einem Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. 2Die Anlage eines richtlinienkonformen Sondervermögens als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich bei dem Masterfonds um ein richtlinienkonformes Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen handelt. 3Die Anlage eines Sonstigen Sondervermögens oder eines Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich auch bei dem Masterfonds um ein Sonstiges Sondervermögen oder ein Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken handelt.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die Vertragsbedingungen oder die Satzung von Feederfonds und Masterfonds,
- 2.
- den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG von Feederfonds und Masterfonds,
- 3.
- die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß § 45b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG,
- 4.
- wenn für Masterfonds und Feederfonds verschiedene Depotbanken beauftragt wurden, die Depotbankenvereinbarung im Sinne des § 45b Absatz 2,
- 5.
- wenn für Masterfonds und Feederfonds verschiedene Abschlussprüfer bestellt wurden, die Abschlussprüfervereinbarung, und
- 6.
- sofern zutreffend, die Informationen für die Anleger nach § 45g Absatz 1.
(3) 1Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in einen anderen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt gemäß Absatz 1. 2Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
- 1.
- der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4 Nummer 11 unter Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen gemäß § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 angelegt wird,
- 2.
- die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen, und
- 3.
- die Unterlagen gemäß § 45a Absatz 2.
(4) 1Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Unterlagen vollständig vorliegen und der Feederfonds, seine Depotbank und sein Abschlussprüfer sowie der Masterfonds die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. 3Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. 5Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.
(5) 1Wird beabsichtigt, einen ausländischen Feederfonds in einem richtlinienkonformen Sondervermögen als Masterfonds anzulegen, stellt die Bundesanstalt auf Antrag der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, eine Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass es sich bei diesem um ein richtlinienkonformes Sondervermögen handelt, das Sondervermögen selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. 2Die Bescheinigung dient zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds und als Nachweis, dass es sich bei dem Masterfonds um ein richtlinienkonformes Sondervermögen handelt, dieses selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. 3Zum Nachweis, dass keine Anteile an einem Feederfonds gehalten werden, hat die Depotbank eine Bestätigung auszustellen, die bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) G. v. 22. Juni 2011 BGBl. I S. 1126 m.W.v. 1. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 45a InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45a InvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45a InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13a InvG Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.07.2011)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...
§ 42 InvG Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen (vom 01.07.2011)
... Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 45a Absatz 2 auch Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen des ...
§ 45a InvG Genehmigung des Feederfonds (vom 01.07.2011)
... der wesentlichen Anlegerinformationen, und 3. die Unterlagen gemäß § 45a Absatz 2. (4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach Absatz 2 oder Absatz ...
§ 45e InvG Abwicklung eines Masterfonds (vom 01.04.2012)
... und der wesentlichen Anlegerinformationen und d) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2; 2. bei Umwandlung des inländischen Feederfonds in ein inländisches ...
§ 45f InvG Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds (vom 01.04.2012)
... und der wesentlichen Anlegerinformationen, und c) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2; 3. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4: a) der Antrag ...
§ 45g InvG Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds (vom 01.07.2011)
... in einen Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 45a Absatz 1 erneut genehmigt, hat die Kapitalanlagegesellschaft den Anlegern folgende Informationen ...
§ 63a InvG Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds (vom 01.07.2011)
... 1 und § 64 Absatz 3 hinaus in einem Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 45a erteilt worden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45b Absatz 1 und, falls ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 ...
§ 144 InvG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 16.02.2013)
... Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt hinsichtlich des Masterfonds an die Stelle der in § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 45f Absatz 3 Satz 1 und § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... eingefügt: „Abschnitt 1a Master-Feeder-Strukturen § 45a Genehmigung des Feederfonds § 45b Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen ... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 45a Absatz 2 auch Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen des ... 1a eingefügt: „Abschnitt 1a Master-Feeder-Strukturen § 45a Genehmigung des Feederfonds (1) Die Anlage eines Feederfonds in einem Masterfonds ... der wesentlichen Anlegerinformationen, und 3. die Unterlagen gemäß § 45a Absatz 2. (4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ... und der wesentlichen Anlegerinformationen und d) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2; 2. bei Umwandlung des inländischen Feederfonds in ein inländisches ... und der wesentlichen Anlegerinformationen, und c) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2; 3. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4: a) der ... in einen Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 45a Absatz 1 erneut genehmigt, hat die Kapitalanlagegesellschaft den Anlegern folgende Informationen ... 1 und § 64 Absatz 3 hinaus in einem Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 45a erteilt worden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45b Absatz 1 und, falls ... Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt hinsichtlich des Masterfonds an die Stelle der in § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 45f Absatz 3 Satz 1 und § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ...
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