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§ 4 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 4 Namensgebung, Fondskategorien



(1) Die Bezeichnung des Sondervermögens oder der Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen.

(2) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Satzung entspricht.



 
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Frühere Fassungen von § 4 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a InvG Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften (vom 01.07.2011)
... einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
...  (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, ...
§ 145 InvG Übergangsvorschriften für Sondervermögen (vom 26.06.2011)
... der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes und der gemäß § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind. § 43 Absatz 5 findet mit der ...
§ 146 InvG Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften (vom 26.06.2011)
... der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes und der gemäß § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind. § 99 Absatz 3 in Verbindung mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... wird die Angabe „111" durch die Angabe „111a" ersetzt. 6. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... durch das Wort „EU-Investmentgesellschaften" ersetzt. 6. In § 4 Absatz 1 wird das Wort „Investmentfonds" durch das Wort ... einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, ... der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes und der gemäß § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind. § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe ... der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes und der gemäß § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind. § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 ...