(1)
1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.
2Die Bundesanstalt hat insoweit der Deutschen Bundesbank die Informationen und Unterlagen gemäß §
2a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Abs. 6, §
12 Abs. 1 und 4 Satz 1, soweit es sich um eine Änderung der nach §
12 Abs. 1 Satz 2 angezeigten Verhältnisse handelt, §
13 Abs. 4 Satz 2, §
19c Abs. 1 Nr. 3 bis 10 und Abs. 2, §
19d Satz 2, §
19f Abs. 2 Satz 3, §
20 Abs. 3 Satz 4, §
37 Abs. 2 Satz 3, §
44 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 6, §
45 Abs. 3, §
54 Abs. 4, §
94 Satz 4, §
96 Abs. 6 Satz 1 und 2, §
99 Abs. 2 Satz 1 sowie §
111a Abs. 4 zur Verfügung zu stellen.
3Die Deutsche Bundesbank hat der Bundesanstalt die Angaben zur Verfügung zu stellen, die jene aufgrund statistischer Erhebungen nach §
18 des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt.
4Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören; §
18 Satz 5 des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.
5Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Weiterleitung dieser Beobachtungen, Feststellungen, Informationen, Unterlagen und Angaben.
(2)
1Der Informationsaustausch nach Absatz 1 Satz 5 schließt die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein.
2Zur Erfüllung ihrer Aufgabe dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen.
3Im Übrigen gilt §
7 Abs. 4 und 5 des
Kreditwesengesetzes entsprechend.
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§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011) ... (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, ...
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes ... einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, ... Wort „erfolgten" durch das Wort „bestehenden" ersetzt. 19. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ...