(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf den Namen, so gelten für sie die §§
67 und
68 des
Aktiengesetzes entsprechend. Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden. Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft und von der Depotbank zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung geschehen.
(2) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so geht mit der Übertragung der in dem Anteilschein verbrieften Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über. Entsprechendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Verfügungen sowie für Verfügungen, die Zwangsvollstreckung der Wege im oder Arrestvollziehung erfolgen. In anderer Weise kann über den Anteil an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen nicht verfügt werden.
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011) ... (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus ...
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126