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§ 37 - Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 37 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen.
(2) 1In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. 2Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. 3Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. 4Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile zu unterrichten. 5Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
(2a) Wird die Rücknahme der Anteile eines Masterfonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 dazu berechtigt, die Rücknahme der Anteile des Feederfonds während des gleichen Zeitraums auszusetzen.
(3) 1Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich ist; die Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 81 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. 2Absatz 2 Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012
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Frühere Fassungen von § 37 InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
aktuell vorher | 08.04.2011 | Artikel 3 Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz vom 05.04.2011 BGBl. I S. 538 |
aktuell vorher | 28.12.2007 | Artikel 1 Investmentänderungsgesetz vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
aktuell | vor 28.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 InvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13a InvG Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.07.2011)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...
§ 18 InvG Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank (vom 01.07.2011)
... 3 bis 10 und Abs. 2, § 19d Satz 2, § 19f Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 3 Satz 4, § 37 Abs. 2 Satz 3, § 44 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, ...
§ 40e InvG Rechte der Anleger (vom 01.07.2011)
... der Bestimmungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt bei Verschmelzungen abweichend von § 37 Absatz 1 die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten, wenn ...
§ 80c InvG Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vom 08.04.2011)
... Abschnitts oder der Vertragsbedingungen droht. (2) In Abweichung von § 37 Absatz 1 können die Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen vorsehen, dass die ...
§ 80d InvG Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen (vom 01.07.2011)
... drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des ...
§ 81a InvG Aussetzung nach Kündigung (vom 08.04.2011)
... Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 liegen auch solange vor, wie die Kapitalanlagegesellschaft die Kündigung der ... veräußern. (3) Während einer Aussetzung der Rücknahme nach § 37 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 sind § 68a sowie die in ... Aussetzung der Rücknahme nach § 37 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 sind § 68a sowie die in § 74 genannten Anlaufbegrenzungen nicht anzuwenden, ...
§ 90 InvG Altersvorsorge-Sparplan
... Altersvorsorge-Sparplans dem Altersvorsorge-Sparer gegen Rückgabe von Anteilen nach § 37 Abs. 1 regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag ...
§ 90d InvG Ermittlung des Anteilwertes, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vom 28.12.2007)
... Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig. (2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von ...
§ 90e InvG Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen (vom 01.07.2011)
... drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des ... drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 und von Nummer 4 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die ...
§ 90i InvG Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vom 01.07.2011)
... Vertragsbedingungen von Sonstigen Sondervermögen können abweichend von § 37 Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen höchstens einmal halbjährlich und ... zulässig. (3) In den Fällen des § 90h Abs. 7 ist § 37 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen vorsehen müssen, dass ...
§ 90j InvG Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen (vom 01.07.2011)
... drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des ... drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des ...
§ 90o InvG Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vom 01.04.2009)
... Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig. (2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von ...
§ 90p InvG Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen (vom 01.07.2011)
... drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus ...
§ 95 InvG Weitere Ausnahmeregelungen (vom 01.04.2012)
... die Rücknahme der Anteile von Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 aussetzt, findet § 37 Abs. 2 Satz 3 und 4 keine Anwendung. (3) Die ... von Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 aussetzt, findet § 37 Abs. 2 Satz 3 und 4 keine Anwendung. (3) Die Übertragung der Verwaltung eines ... gehalten werden. § 36 Abs. 6 findet keine Anwendung. Abweichend von § 37 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen vereinbart werden, dass die Rücknahme ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis ...
§ 105 InvG Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien (vom 01.07.2011)
... des Rechts der Aktionäre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten § 37 , § 90i oder § 116 entsprechend. (3) Mit der Rücknahme der Aktien ist das ...
§ 116 InvG Rücknahme (vom 28.12.2007)
... 112 und 113 können die Vertragsbedingungen abweichend von den §§ 36 und 37 vorsehen, dass die Anteilpreisermittlung und die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten ...
§ 117 InvG Verkaufsprospekt (vom 01.07.2011)
... drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 nicht jederzeit von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die ...
§ 145 InvG Übergangsvorschriften für Sondervermögen (vom 26.06.2011)
... 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter anwenden; die §§ 37 , 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127 sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden ... die am 8. April 2011 bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen die §§ 37 , 78, 79, 80, 80c, 80d und 81 in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. ... bei denen am 31. Dezember 2012 die Rücknahme von Anteilen gemäß § 37 Absatz 2 oder § 81 ausgesetzt ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die ...
§ 146 InvG Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften (vom 26.06.2011)
... 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter angewendet werden; die §§ 37 , 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127, jeweils in Verbindung mit § 99 Absatz 3, sind jedoch ...
Zitat in folgenden Normen
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 346 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen (vom 25.06.2017)
... bei denen am 31. Dezember 2012 die Rücknahme von Anteilen gemäß § 37 Absatz 2 oder § 81 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ausgesetzt ... Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ausgesetzt ist, dürfen die §§ 37 , 78, 80, 80c, 80d und 81 des Investmentgesetzes in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 3 AnlSVG Änderung des Investmentgesetzes
... Kündigung § 81b Beschlüsse der Anleger". 2. In § 37 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „erforderlich ist" die Wörter ... aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In Abweichung von § 37 Absatz 1 können die Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen vorsehen, dass die ... nach Kündigung (1) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 liegen auch solange vor, wie die Kapitalanlagegesellschaft die Kündigung der ... veräußern. (3) Während einer Aussetzung der Rücknahme nach § 37 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 sind § 68a sowie die in ... Aussetzung der Rücknahme nach § 37 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 sind § 68a sowie die in § 74 genannten Anlaufbegrenzungen nicht anzuwenden, ... Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen die §§ 37 , 78, 79, 80, 80c, 80d und 81 in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. ... bei denen am 31. Dezember 2012 die Rücknahme von Anteilen gemäß § 37 Absatz 2 oder § 81 ausgesetzt ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die ...
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... 3 bis 10 und Abs. 2, § 19d Satz 2, § 19f Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 3 Satz 4, § 37 Abs. 2 Satz 3, § 44 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, ... durch die Angabe § 2 Abs. 4 Nr. 10 und 11" ersetzt. 37. In § 37 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort Bundesanstalt" das Komma und die Wörter ... Die Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen können abweichend von § 37 Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur einmal monatlich zu einem in den ... drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des ... Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig. (2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von ... drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des ... drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 und von Nummer 4 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die ... (1) Die Vertragsbedingungen von Sonstigen Sondervermögen können abweichend von § 37 Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen höchstens einmal halbjährlich und ... zulässig. (3) In den Fällen des § 90h Abs. 7 ist § 37 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen vorsehen müssen, dass ... drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des ... drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des ... a1) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Abweichend von § 37 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen vereinbart werden, dass die Rücknahme ... 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis ... des Rechts der Aktionäre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten § 37 , § 90i oder § 116 entsprechend." d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...
Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
Artikel 3 MiKapBG Änderung des Investmentgesetzes
... Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig. (2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von ... drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... oder in den wesentlichen Anlegerinformationen" ersetzt. 32. § 37 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ... der Bestimmungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt bei Verschmelzungen abweichend von § 37 Absatz 1 die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten, wenn ... 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter anwenden; die §§ 37 , 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127 sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden ... 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter angewendet werden; die §§ 37 , 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127, jeweils in Verbindung mit § 99 Absatz 3, sind jedoch ...
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