§ 39 Abwicklung des Sondervermögens
(1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht, wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht, das Sondervermögen, wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Depotbank über.
(2) Die Depotbank hat das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen.
(3) Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Depotbank von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. §
415 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
interne Verweise§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011) ... (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus ...
§ 95 InvG Weitere Ausnahmeregelungen (vom 01.04.2012) ... auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf abweichend von § 39 Abs. 3 keiner Genehmigung der Bundesanstalt. (4) Abweichend von § 36 Abs. 1 kann ...
§ 96 InvG Rechtsform, Begriff (vom 01.07.2011) ... § 38 Absatz 1 auch für die Investmentaktiengesellschaft gilt. § 39 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verfügungsrecht über das ...
Zitat in folgenden NormenKapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 357 KAGB Übergangsvorschrift zu § 100a (vom 31.12.2015) ... Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 39 Absatz 1 des Investmentgesetzes erfolgt, weil das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, ... April 2011 erloschen ist und das Immobilien-Sondervermögen gemäß § 39 Absatz 2 des Investmentgesetzes abgewickelt und an die Anleger verteilt wird, sofern der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV ... der Übertragung der Verwaltung eines Sonder- vermögens (§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG) 750 4.1.1.11 Übertragung aller ...
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1054
Artikel 1 11. FinDAGKostVÄndV ... schaft (§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG) 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.2.2.1 ... EU-Verwaltungsgesellschaft (§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG) wie Nummer 4.1.1.10". m) In Nummer 4.1.2.3.2 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
Artikel 7 FKAustGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 39 Absatz 1 des Investmentgesetzes erfolgt, weil das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, ... 2011 erloschen ist und das Immobilien-Sondervermögen gemäß § 39 Absatz 2 des Investmentgesetzes abgewickelt und an die Anleger verteilt wird, sofern der ...
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes ... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... gemäß § 38 Absatz 1 auch für die Investmentaktiengesellschaft gilt. § 39 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verfügungsrecht über das ...
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