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§ 40 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 40 Genehmigung der Verschmelzung



(1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen (inländische Verschmelzung) oder eines richtlinienkonformen Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes EU-Investmentvermögen (grenzüberschreitende Verschmelzung) bedarf der vorherigen Genehmigung der Bundesanstalt.

(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft des übertragenden Sondervermögens hat dem Genehmigungsantrag im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

1.
der Verschmelzungsplan nach § 40b,

2.
bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts gemäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG und der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden EU-Investmentvermögens,

3.
eine Erklärung der Depotbanken des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zu ihrer Prüfung nach § 40c Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2009/65/EG und

4.
die Verschmelzungsinformationen nach § 40d Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG, die den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zu der geplanten Verschmelzung übermittelt werden sollen.

2Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens ist dem Genehmigungsantrag nach Satz 1 ein Antrag auf Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu zu gründenden Sondervermögens nach § 43 beizufügen. 3Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU-Investmentvermögens ist dem Genehmigungsantrag nach Satz 1 ein Nachweis des Antrags auf Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu zu gründenden EU-Investmentvermögens bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates beizufügen. 4Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind in deutscher Sprache und bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auch in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens oder einer von diesen gebilligten Sprache einzureichen.

(3) 1Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags an. 2Liegt der vollständige Antrag vor, übermittelt die Bundesanstalt bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens unverzüglich Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Absatz 2.

(4) 1Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern angemessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens. 2Sie kann von der Kapitalanlagegesellschaft des übertragenden Sondervermögens schriftlich verlangen, dass die Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übertragenden Sondervermögens klarer gestaltet werden. 3Soweit sie eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens für erforderlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß Absatz 2 schriftlich eine Änderung verlangen.

(5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante Verschmelzung, wenn

1.
die geplante Verschmelzung den Anforderungen der §§ 40a bis 40d entspricht,

2.
bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für das übernehmende EU-Investmentvermögen sowohl gemäß § 132 im Inland als auch gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG zumindest in den gleichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Vertrieb der Anteile angezeigt wurde, in denen für das übertragende richtlinienkonforme Sondervermögen der Vertrieb der Anteile gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG angezeigt wurde,

3.
die Bundesanstalt keine oder keine weitere Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 4 verlangt hat oder im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung keinen Hinweis der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens erhalten hat, dass die Verschmelzungsinformationen nicht zufriedenstellend im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG sind oder die Bundesanstalt eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, dass die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zufriedenstellend ist, und

4.
bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU-Investmentvermögens ein Nachweis der Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu gegründeten EU-Investmentvermögens durch die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der EU-Investmentgesellschaft des neu gegründeten EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt eingereicht wurde.

(6) 1Die Bundesanstalt teilt der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen Angaben nach Absatz 2 mit, ob die Verschmelzung genehmigt wird. 2Der Lauf der Frist nach Satz 1 ist gehemmt, solange die Bundesanstalt eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 4 verlangt oder ihr bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens vorliegt, dass die Verschmelzungsinformationen nicht zufriedenstellend sind. 3Im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und Fristhemmung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft nach 20 Arbeitstagen mitteilt, dass die Genehmigung erst erteilt werden kann, wenn sie eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates erhalten hat, dass die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zufriedenstellend ist und damit die Hemmung der Frist beendet ist. 4Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens darüber, ob sie die Genehmigung erteilt hat.

(7) 1Im Falle der Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens gilt § 43 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von vier Wochen eine Frist von 20 Arbeitstagen tritt. 2Werden fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen angefordert, beginnt der Lauf der in Absatz 6 Satz 1 genannten Frist mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen erneut.





 

Frühere Fassungen von § 40 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13a InvG Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.07.2011)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40 , 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz ...
§ 95 InvG Weitere Ausnahmeregelungen (vom 01.04.2012)
... dürfen nicht auf Spezial-Sondervermögen verschmolzen werden. Die §§ 40 , 40b, 40c und 40g sind auf Spezial-Sondervermögen nur mit den folgenden Maßgaben ... 1. eine Genehmigung der Verschmelzung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 40 durch die Bundesanstalt ist nicht erforderlich, die Anleger müssen der Verschmelzung nach ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40 , 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. Die in ...
§ 100 InvG Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion (vom 01.04.2012)
... gilt § 39 Abs. 1 und 2 entsprechend. (5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung 1. eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV
... eines Sonderver- mögens in ein anderes Sondervermögen (§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG)   4.1.1.11.1 Genehmigung für ... der gleichen Umbrella-Konstruktion (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) wie Nummer 4.1.1.11.3 4.1.2.10 Satzung und ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1054
Artikel 1 11. FinDAGKostVÄndV
... mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG) 1.500 4.1.1.11.2 Genehmigung der ... mit zusätzlichen Risiken oder Sonstigen Sonder- vermögen (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG) 3.000 bis 5.000 4.1.1.11.3 Genehmigung der ... richtlinienkonformen Sonder- vermögen auf ein EU-Investmentvermögen (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 InvG) 1.500 bis 3.000". g) Nach der ... Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 InvG wie Nummer 4.1.1.11.1, 4.1.1.11.2 und 4.1.1.11.3". ... Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) wie Nummer 4.1.1.11.1 4.1.2.9.2 Genehmigung der ... Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) wie Nummer 4.1.1.11.2 4.1.2.9.3 Genehmigung der ... auf ein EU-Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) wie Nummer 4.1.1.11.3 4.1.2.9.4 Genehmigung der ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen (§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) 4.1.4.1 Genehmigung für ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... 1 wird die Angabe „13" durch die Angabe „sechs" ersetzt. 38. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 4 wird vor Satz 2 folgender Satz ... gleichen Kapitalanlagegesellschaft im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet wird, ist § 40 entsprechend anzuwenden." 80. Nach § 100 wird die Zwischenüberschrift ...
Artikel 7 InvÄndG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... gleichen Um- brella-Konstruktion (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) wie Nummer 4.1.7.3 ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... 20 Beauftragung und jährliche Prüfung". e) Die Angabe zu § 40 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 40 Genehmigung der ... e) Die Angabe zu § 40 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 40 Genehmigung der Verschmelzung § 40a Verschmelzung eines ... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... 26. In § 23 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „vorbehaltlich § 40 Satz 1" durch die Wörter „vorbehaltlich § 40h Absatz 1 und 2 sowie § 45g ... eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten." 34. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40h ersetzt: „§ 40 Genehmigung ... zu unterrichten." 34. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40h ersetzt: „§ 40 Genehmigung der Verschmelzung (1) Die ... § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40h ersetzt: „§ 40 Genehmigung der Verschmelzung (1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein ... dürfen nicht auf Spezial-Sondervermögen verschmolzen werden. Die §§ 40 , 40b, 40c und 40g sind auf Spezial-Sondervermögen nur mit den folgenden Maßgaben ... 1. eine Genehmigung der Verschmelzung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 40 durch die Bundesanstalt ist nicht erforderlich, die Anleger müssen der Verschmelzung nach ... des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40 , 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. Die in Absatz 3 ... 69. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung 1. eines ...
Artikel 9 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... durch das Wort „Verschmelzung" und die Wörter „§ 40 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 40g des Investmentgesetzes unter ...