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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 65 - Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 65 Überschreiten von Anlagegrenzen
1Die in den §§ 52, 60 und 64 bestimmten Grenzen dürfen überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb von Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den Erwerb von neuen Aktien in Ausübung von Bezugsrechten aus Wertpapieren handelt, die zum Sondervermögen gehören. 2Werden die in den §§ 60 bis 64 bestimmten Grenzen in den Fällen des Satzes 1 oder unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft bei ihren Verkäufen für Rechnung des Sondervermögens als vorrangiges Ziel die Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben, soweit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft. 3Die in den §§ 60 bis 63 bestimmten Grenzen dürfen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung eines Sondervermögens sowie nach vollzogener Verschmelzung durch das übernehmende Sondervermögen unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschritten werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) G. v. 22. Juni 2011 BGBl. I S. 1126 m.W.v. 1. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 65 InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
aktuell vorher | 28.12.2007 | Artikel 1 Investmentänderungsgesetz vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
aktuell | vor 28.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 65 InvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13a InvG Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.07.2011)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65 , 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...
§ 42 InvG Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen (vom 01.07.2011)
... die keine richtlinienkonformen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 sind, ist die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, Form und ...
§ 43 InvG Vertragsbedingungen (vom 01.04.2012)
... (6) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 dürfen nicht in Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 95 oder nach ...
§ 50 InvG Investmentanteile (vom 01.07.2011)
... Anteile an inländischen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 , Anteile an Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96 Abs. 3 und EU-Investmentanteile ... eines Anlegers in einem inländischen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der ...
§ 58 InvG Verweisung (vom 28.12.2007)
... Für die weiteren in den §§ 46 bis 65 genannten Vermögensgegenstände gelten die §§ 54 bis 57 ...
§ 66 InvG Immobilien-Sondervermögen
... anlegen (Immobilien-Sondervermögen), gelten die Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 67 bis 82 nichts anderes ...
§ 83 InvG Gemischte Sondervermögen (vom 08.04.2011)
... nach Maßgabe der §§ 84 bis 86 finden die Vorschriften der §§ 46 bis 65 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. ...
§ 87 InvG Altersvorsorge-Sondervermögen
... anlegen (Altersvorsorge-Sondervermögen), gelten die Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 ... (3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen, 2. für ...
§ 96 InvG Rechtsform, Begriff (vom 01.07.2011)
... festlegen, dass die Anlage ihrer Mittel ausschließlich nach den §§ 46 bis 65 erfolgen darf. (4) Die Investmentaktiengesellschaft kann eine ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65 , 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 ...
§ 114 InvG Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (vom 01.04.2009)
... 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... durch die Wörter inländischen oder" ersetzt. 55. In § 65 Satz 2 werden die Wörter unter Wahrung der Interessen der Anleger" gestrichen, der ... Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen, 2. ... festlegen, dass die Anlage ihrer Mittel ausschließlich nach den §§ 46 bis 65 erfolgen darf. (4) Die Investmentaktiengesellschaft kann eine ... nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65 , 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 ... Einrichtungen" ersetzt. 97. In § 114 werden die Angabe §§ 46 bis 90" durch die Angabe §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" und das Wort ... die Angabe §§ 46 bis 90" durch die Angabe §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" und das Wort Abschnitts" durch das Wort Kapitels" ersetzt. ... Auf die in Satz 1 genannten Sondervermögen sind ab dem 1. Juli 2008 die §§ 46 bis 65 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Werden die Vertragsbedingungen zu ... ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. (2) Die ...
Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
Artikel 3 MiKapBG Änderung des Investmentgesetzes
... ersetzt. 7. In § 114 wird die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" durch die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r" ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65 , 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... die keine richtlinienkonformen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 sind, ist die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, Form und ... § 99 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt." 51. In § 65 Satz 3 werden nach den Wörtern „seit Errichtung eines Sondervermögens" die ...
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