Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 73 - Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
| |
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
| |
§ 73 Risikomischung
§ 73 wird in 16 Vorschriften zitiert
(1) Eine Immobilie darf zur Zeit des Erwerbs 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner Wert mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt, darf 50 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß den Sätzen 1 und 2 werden aufgenommene Darlehen nicht abgezogen.
(2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 ist auch eine aus mehreren Immobilien bestehende wirtschaftliche Einheit anzusehen.
Zitierungen von § 73 InvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 InvG Vertragsbedingungen (vom 01.04.2012)
... 46 bis 65 dürfen nicht in Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 95 oder nach Maßgabe der §§ 112 und 113 sowie in Spezial-Sondervermögen ...
§ 66 InvG Immobilien-Sondervermögen
... Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 67 bis 82 nichts anderes ...
§ 68 InvG Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften (vom 28.12.2007)
... an der Immobilien-Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend. Sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der ...
§ 74 InvG Anlaufzeit
... Anlagebegrenzungen in § 67 Abs. 1 Nr. 3, § 68 Abs. 6 sowie den §§ 73 und 80 Abs. 1 Satz 1 sind für das Immobilien-Sondervermögen einer ...
§ 83 InvG Gemischte Sondervermögen (vom 08.04.2011)
... Vermögens in Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen anlegt, ...
§ 84 InvG Zulässige Vermögensgegenstände (vom 28.12.2007)
... 2. Anteile an a) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 oder der §§ 83 bis 86 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen ...
§ 88 InvG Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen (vom 28.12.2007)
... 2. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 und 3. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absatzes 5. ...
§ 90a InvG Infrastruktur-Sondervermögen (vom 28.12.2007)
... nach Maßgabe der §§ 90b bis 90f finden die Vorschriften der §§ 66 bis 82 so weit entsprechende Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 ... (3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen, 2. für ...
§ 114 InvG Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (vom 01.04.2009)
... 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...
§ 137 InvG Verkaufsprospekt (vom 01.07.2011)
... die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach den §§ 66 bis 82 oder nach den §§ 90a bis 90f entsprechen, sind die Anforderungen nach § 42 ...
Zitat in folgenden Normen
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 348 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften
... diesem Zeitpunkt 1. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 66 bis 82 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, 2. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 3 AnlSVG Änderung des Investmentgesetzes
... Vermögens in Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen anlegt, ...
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe der §§ 66 bis 82 und des § 113" durch die Angabe der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, ... §§ 66 bis 82 und des § 113" durch die Angabe der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt ... Anteile an a) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 oder der §§ 83 bis 86 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen ... nach Maßgabe der §§ 90b bis 90f finden die Vorschriften der §§ 66 bis 82 so weit entsprechende Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ... Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen, 2. ... Einrichtungen" ersetzt. 97. In § 114 werden die Angabe §§ 46 bis 90" durch die Angabe §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" und das Wort ... die Angabe §§ 46 bis 90" durch die Angabe §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" und das Wort Abschnitts" durch das Wort Kapitels" ersetzt. ... ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die ...
Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
Artikel 3 MiKapBG Änderung des Investmentgesetzes
... ersetzt. 3. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113" durch die Angabe „der §§ 66 bis 82, 90a bis ... §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113" durch die Angabe „der §§ 66 bis 82, 90a bis 90r, 112 und 113" ersetzt. 4. In § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ... ersetzt. 7. In § 114 wird die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" durch die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r" ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach den §§ 66 bis 82 oder nach den §§ 90a bis 90f entsprechen, sind die Anforderungen nach § 42 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6331/a87911.htm