§ 99 Anwendbare Vorschriften
(2) Auf Investmentaktiengesellschaften ist §
2a dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.
- der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach dessen Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten wird oder die Gesellschaft unter die Kontrolle des Erwerbers der Beteiligung gerät, und
- 2.
- die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach dessen Absatz 6 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist.
(3)
1Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften sind §
16, §
19 Abs. 2 Satz 2, §
19a, §
19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§
19g,
19i bis 19k,
20 bis 29 und
32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§
34,
36 und
37 Abs. 2 und 3, die §§
41 bis 43,
44 bis 65,
83 bis 86,
90g bis 90k,
91 bis 95,
112 bis 120a,
121 und
123 Satz 1 Halbsatz 1, §
124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§
125,
126,
127,
128 und
129 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt:
- 1.
- die Wörter „für Rechnung des Sondervermögens" bleiben außer Betracht;
- 2.
- an die Stelle des Wortes „Kapitalanlagegesellschaft" tritt das Wort „Investmentaktiengesellschaft";
- 3.
- an die Stelle des Wortes „Anteil" tritt das Wort „Aktie";
- 4.
- an die Stelle des Wortes „Anleger" tritt das Wort „Aktionär";
- 5.
- an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen" treten die Wörter „Satzung und Anlagebedingungen";
- 6.
- an die Stelle des Wortes „Sondervermögen" tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen";
- 7.
- an die Stelle des Wortes „Teilfonds" tritt das Wort „Teilgesellschaftsvermögen";
- 8.
- an die Stelle der Wörter „Wert des Sondervermögens" treten die Wörter „Wert des Gesellschaftsvermögens" oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter „Wert des Teilgesellschaftsvermögens".
2Eine Investmentaktiengesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen auch dann erwerben, wenn es für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendig ist (Investmentbetriebsvermögen).
3Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der Begebung von Anlageaktien bestreiten.
4Sie darf zudem Kredite in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb von unbeweglichem Vermögen ermöglichen soll, das für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist; die Kreditaufnahme darf jedoch zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß §
53 nicht mehr als 15 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen.
(4) Auf die Tätigkeit einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem §
112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, ist §
124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden.
(6)
1Auf die Fälle der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Investmentaktiengesellschaft, ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft, ein Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen sind die Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus den §§
40,
40f und
40g Absatz 2 bis 5 sowie §§
40h und
42a nichts anderes ergibt.
2Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 enthaltenen Maßgaben finden Anwendung.
3Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen.
Frühere Fassungen von § 99 InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise § 3 InvG Bezeichnungsschutz (vom 01.07.2011) ... darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a geführt werden. (3) EU-Investmentgesellschaften dürfen ...
§ 143 InvG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2011) ... a, Nr. 7, 8, 9, 10, 15 und 16 gelten auch für Investmentaktiengesellschaften nach § 99 Abs. 3 Satz 1. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, ...
§ 146 InvG Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften (vom 26.06.2011) ... der gemäß § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind. § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die ... am 30. Juni 2011 bekannt zu machen sind und diese am 1. Juli 2011 in Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die Pflicht zur ... die §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127, jeweils in Verbindung mit § 99 Absatz 3, sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden. ... I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die ... am 31. Dezember 2012 bekannt zu machen sind und diese am 1. Januar 2013 in Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die Pflicht zur ... ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt. Von der in § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 vorgesehenen Pflicht zur Unterrichtung des Anlegers ...
Zitat in folgenden NormenKapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV ... in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG) ... beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG) wie Nummer 4.1.1.1.1 ... Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsaus- übung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) wie Nummer 4.1.1.1.2 ... der An- teile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 3 InvG und § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) ... sofern es sich um selbstverwaltete Investmentaktiengesell- schaften handelt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 9a und 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) wie ... zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 16 und 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) wie ... Nummer 4.1.1.7.2 4.1.2.7 Maßnahmen bei Gefahr (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 19j InvG) wie Nummer 4.1.1.8 ... der Auswahl und des Wechsels der Depotbank (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a InvG) wie Nummer ... Satzung einer Investmentaktiengesellschaft (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) wie Nummer 4.1.1.12.4 ... die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (§ 128 Satz 2 InvG; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Satz 2 InvG) ...
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1054
Artikel 1 11. FinDAGKostVÄndV ... schaft auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 99 Abs. 6 InvG) 1.500 bis 5.000 4.1.2.9.5 Genehmigung der ... einer Investmentaktiengesell- schaft auf ein EU-Investmentvermögen (§ 99 Abs. 6 InvG) 1.500 bis 3.000". p) Nach der Nummer ... von Master-Feeder-Strukturen für Investmentaktien- gesellschaften (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 45a bis 45f InvG) ... der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 Satz 1 InvG) wie Nummer 4.1.1.14.1 ... Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 5 Satz 1 InvG) wie Nummer 4.1.1.14.2 ... des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) wie Nummer 4.1.1.14.3 ... Feederfonds in ein Teilgesell- schaftsvermögen, das kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) wie Nummer 4.1.1.14.4 und ... des Feederfonds in eine Invest- mentaktiengesellschaft, die kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) wie Nummer 4.1.2.2.1 ... fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG) 50 % der ... nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG) wie Nummer 4.1.1.14.1 ... Investmentver- mögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG) wie Nummer ... oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert (§ 128 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 2 Satz 2 InvG) ...
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis ... bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 2b Abs. 1a Satz 1 KWG; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2b Abs. 1a Satz 1 KWG) 5 000 bis 100 000 ... und Wechsel der Depotbank (§ 21 Abs. 1 Satz 1 InvG; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG) ... 4.2.1 4.2.3 Genehmigung der Änderung einer Satzung (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 lnvG) 50 % der Gebühr nach ...
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, § 94 Satz 4, § 96 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 99 Abs. 2 Satz 1 sowie § 111a Abs. 4 zur Verfügung zu stellen. Die Deutsche Bundesbank hat ... Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hinzuweisen." 78. § 99 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... a, Nr. 7, 8, 9, 10, 15 und 16 gelten auch für Investmentaktiengesellschaften nach § 99 Abs. 3 Satz 1. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. ... Die Änderung der Satzung und der Anlagebedingungen muss nach Maßgabe des § 99 Abs. 3 oder des § 97 Abs. 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 43, in der ab dem 28. ... Rechte und Pflichten der Unternehmensaktionäre übernehmen. (4) § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie § 111 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den ... Teilgesellschaftsvermögen, deren Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, sind § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie § 110 und § 111 Abs. 1 in der bis zum 27. ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes ... für Spezial-Sondervermögen". m) Nach der Angabe zu § 99 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 99a Sondervorschriften für ... sofern diese ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden. § 99 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt." 51. In § 65 Satz 3 werden nach ... Absatz 1a erhöht sich die Frist des Satzes 4 auf sechs Monate." 67. § 99 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen." 68. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt: „§ 99a Sondervorschriften ... für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften (1) § 99 Absatz 3 gilt für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften mit der Maßgabe, ... und der gemäß § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind. § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die ... am 30. Juni 2011 bekannt zu machen sind und diese am 1. Juli 2011 in Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die Pflicht zur Eintragung ... die §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127, jeweils in Verbindung mit § 99 Absatz 3, sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden. ... 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die ... am 31. Dezember 2012 bekannt zu machen sind und diese am 1. Januar 2013 in Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die Pflicht zur Eintragung ... der Satzungsänderung ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt. Von der in § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 vorgesehenen Pflicht zur Unterrichtung des Anlegers ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV ... bedeutenden Betei- ligung oder ihrer Erhöhung (§ 2c Abs. 1a Satz 1 KWG; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 1a Satz 1 KWG) 5.000 bis 100.000 ...
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
Artikel 1 2. AnlVÄndV ... von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach den §§ 96 bis 106, 110 und 111 des Investmentgesetzes mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von ...
Zitate in aufgehobenen TitelnDerivateverordnung (DerivateV)
V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
§ 29 DerivateV Anwendbarkeit ... auf die Tätigkeit einer Investmentaktiengesellschaft unter Berücksichtigung des § 99 Abs. 3 des Investmentgesetzes entsprechend ...
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