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§ 132 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland



(1) 1Beabsichtigt eine EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes EU-Investmentanteile öffentlich zu vertreiben, prüft die Bundesanstalt, ob die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens folgende Unterlagen übermittelt haben:

1.
das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010,

2.
die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010, dass es sich um ein EU-Investmentvermögen handelt,

3.
die Vertragsbedingungen oder die Satzung des EU-Investmentvermögens, den Verkaufsprospekt sowie den letzten Jahresbericht und den anschließenden Halbjahresbericht gemäß Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG,

4.
die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen.

2Der öffentliche Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens über diese Übermittlung unterrichtet wurde. 3Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Unterlagen sind entweder in einer deutschen Übersetzung oder in einer Übersetzung in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache vorzulegen. 2Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in deutscher Sprache vorzulegen. 3Übersetzungen sind in der Verantwortung der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben. 4Soweit die Bundesanstalt und die zuständige Stelle des Herkunftsstaates nicht vereinbart haben, dass das Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten übermittelt werden können, sind diese in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vorzulegen.

(3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen, Zertifikate oder Informationen, die nicht in Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind.

(4) 1Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt über Änderungen der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresberichts, des Halbjahresberichts und der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu unterrichten sowie darüber, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind. 2Für diese Zwecke hat die Bundesanstalt eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die die Aktualisierungen und Änderungen sämtlicher in Satz 1 genannter Unterlagen übermittelt werden müssen. 3Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Übersendung entweder die Änderungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen Format beizufügen.

(5) Im Fall einer Änderung der Informationen über die im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG mitgeteilten Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung der vertriebenen Anteilklassen teilt die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt vor Umsetzung der Änderung diese Änderung in Textform mit.





 

Frühere Fassungen von § 132 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 132 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 132 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 InvG Begriffsbestimmungen (vom 01.06.2012)
... auch Informationen über weitere Teilfonds enthalten, für die keine Anzeige nach § 132 oder § 139 erstattet worden ist, sofern in den Verkaufsunterlagen jeweils drucktechnisch ...
§ 13 InvG Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.01.2012)
... unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 121 bis 127 sowie den §§ 130 bis 133. § 53 des Kreditwesengesetzes ist im Fall des Satzes 1 nicht anzuwenden. ... der Änderungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Absatz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt. (3) Die Bundesanstalt hat eine ... der Änderungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Absatz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt. (4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des ...
§ 40 InvG Genehmigung der Verschmelzung (vom 01.07.2011)
... für das übernehmende EU-Investmentvermögen sowohl gemäß § 132 im Inland als auch gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG zumindest in den gleichen ...
§ 40d InvG Verschmelzungsinformationen (vom 01.04.2012)
... im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, gemäß § 132 angezeigt, müssen die Verschmelzungsinformationen der Bundesanstalt in deutscher Sprache ...
§ 45g InvG Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds (vom 01.07.2011)
... EU-Investmentvermögen oder der ausländische Feederfonds bereits gemäß § 132 zum öffentlichen Vertrieb angezeigt, sind die in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie ...
§ 122 InvG Veröffentlichungspflichten (vom 01.04.2012)
... Für nach § 132 zum Vertrieb angezeigte EU-Investmentanteile hat die EU-Investmentgesellschaft oder die ...
§ 131 InvG Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland (vom 01.07.2011)
... dürfen, und mindestens einem weiteren Teilfonds, für den keine Anzeige nach § 132 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, ...
§ 133 InvG Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs (vom 01.04.2012)
... die Bundesanstalt über geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten. Dabei ist § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 4 zu ...
§ 136 InvG Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs (vom 01.07.2011)
... den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bestimmen, dass die Vorschriften der §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3 auf den öffentlichen Vertrieb von ausländischen ...
§ 141 InvG Zuständigkeit der Bundesanstalt
... Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der §§ 121 bis 127 und 130 bis 140 und der sonstigen beim Vertrieb durch die Investmentgesellschaft zu beachtenden ... rechtfertigen, dass sie ausländische Investmentanteile vertreiben, ohne dass die nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erforderliche Anzeige erstattet worden ...
§ 144 InvG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 16.02.2013)
... und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
§ 355 KAGB Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW (vom 08.07.2022)
... Gesetzes über die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-OGAW eine Anzeige nach § 132 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder nach § 15c Absatz 1 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV
... Kalenderjahr 4.1.3.3 Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Um- brellafonds je Teilfonds gesondert 1.500 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... angefangene Kalenderjahr 4.3.3 Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teil- fonds gesondert 1 500 ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... auch Informationen über weitere Teilfonds enthalten, für die keine Anzeige nach § 132 oder § 139 erstattet worden ist, sofern in den Verkaufsunterlagen jeweils drucktechnisch ... vertrieben werden dürfen, und weiteren Teilfonds, für die keine Anzeige nach § 132 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, ... dürfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen." 113. § 132 wird wie folgt geändert: a) An Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: ... dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 132 nicht erfolgreich durchlaufen haben." e) In Absatz 5 wird nach der Angabe ... des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 einzureichen. Die geänderten Unterlagen dürfen erst ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland § 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland § 133 ... unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 121 bis 127 sowie den §§ 130 bis 133. § 53 des Kreditwesengesetzes ist im Fall des Satzes 1 nicht anzuwenden.  ... der Änderungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Absatz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt. (3) Die Bundesanstalt hat eine ... der Änderungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Absatz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt. (4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des ... für das übernehmende EU-Investmentvermögen sowohl gemäß § 132 im Inland als auch gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG zumindest in den gleichen ... im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, gemäß § 132 angezeigt, müssen die Verschmelzungsinformationen der Bundesanstalt in deutscher Sprache ... EU-Investmentvermögen oder der ausländische Feederfonds bereits gemäß § 132 zum öffentlichen Vertrieb angezeigt, sind die in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie ... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für nach § 132 zum Vertrieb angezeigte EU-Investmentanteile hat die EU-Investmentgesellschaft oder die ... dürfen, und mindestens einem weiteren Teilfonds, für den keine Anzeige nach § 132 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, ... werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen. § 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland (1) ... die Bundesanstalt über geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten. Dabei ist § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 4 zu ...

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 7 TUG Änderung des Investmentgesetzes
... 2. In § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§§ 130 bis 134" durch die Angabe „§§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3" ... jeweils die Angabe „§§ 130 bis 134" durch die Angabe „§§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3" ersetzt. 3. § 32 wird wie folgt ... 134 wird aufgehoben. 6. In § 136 Abs. 5 wird die Angabe „§§ 130 bis 134" durch die Angabe „§§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3" ... 5 wird die Angabe „§§ 130 bis 134" durch die Angabe „§§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3" ersetzt.  ...