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§ 135 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 135 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile



1Für den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EU-Investmentanteile sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind, Anwendung finden. 2Der öffentliche Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, ist nicht gestattet.





 

Frühere Fassungen von § 135 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 135 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 135 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 140 InvG Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs (vom 01.04.2012)
... untersagt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs, wenn diese gegen das Verbot des § 135 Abs. 1 Satz 2 verstoßen würde oder die Voraussetzungen nach § 136 nicht ... nach § 139 nicht erstattet oder der öffentliche Vertrieb entgegen des Verbots des § 135 Abs. 1 Satz 2 oder vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist, 2. eine ...
§ 141 InvG Zuständigkeit der Bundesanstalt
... Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der §§ 121 bis 127 und 130 bis 140 und der sonstigen beim Vertrieb durch die Investmentgesellschaft zu beachtenden ...
§ 143 InvG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2011)
... Abs. 2, 3, 4 oder 4a oder § 144 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt, 28. entgegen § 135 Abs. 1 Satz 2 ausländische Investmentanteile öffentlich vertreibt oder 29. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 13 ARUG Änderung des Investmentgesetzes
...  2. In § 32 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 135 Abs. 3 Satz 4" ... 1 wird jeweils die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 135 Abs. 3 Satz 4" ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird." 115. § 135 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „diese gegen das Verbot des § 135 Abs. 1 Satz 2 verstoßen würde oder" eingefügt. d) Absatz 3 wird ... „öffentliche Vertrieb" die Angabe „entgegen des Verbots des § 135 Abs. 1 Satz 2 oder" eingefügt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. ... oder ausländischen Investmentanteilen aufnimmt oder 29. entgegen § 135 Abs. 1 Satz 2 ausländische Investmentanteile öffentlich vertreibt. (4) Die ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird." 87. In § 135 Satz 1 wird jeweils das Wort „EG-Investmentanteile" durch das Wort ...