(1) 1Der Verkaufsprospekt der ausländischen Investmentgesellschaft muss alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Investmentanteile von wesentlicher Bedeutung sind. 2Er muss insbesondere Angaben enthalten
- 1.
- über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Investmentgesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Investmentanteile übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;
- 2.
- über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen;
- 3.
- über Art, Höhe und Berechnung sämtlicher Kosten, die dem Anleger in Rechnung gestellt werden, sowie sämtlicher aus dem Vermögen an Dritte zu zahlender Vergütungen und zu ersetzender Aufwendungen;
- 4.
- in den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 entsprechender Weise;
- 5.
- in den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15, 16 Halbsatz 1 und 2 und Nr. 28 entsprechender Weise;
- 6.
- über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hierfür zuständigen Stellen.
3Außerdem ist dem Verkaufsprospekt ein Jahresbericht gemäß §
122 Abs. 2 Nr. 1, dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht gemäß §
122 Abs. 2 Nr. 2 als Anlage beizufügen.
4Der Verkaufsprospekt muss ferner ausdrückliche Hinweise darauf enthalten, dass die ausländische Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt nicht untersteht.
5Bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und weiteren Teilfonds desselben Schirms, für die keine Anzeige nach §
139 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet worden ist und Anteile dieser Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen.
6Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für den Erwerber erforderlich sind.
(2)
1Für die ausländischen Investmentanteile sind wesentliche Anlegerinformationen zu erstellen.
2§
42 Absatz 2 gilt entsprechend.
3Für die wesentlichen Anlegerinformationen über ausländische Investmentanteile, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach den §§
66 bis 82 oder nach den §§
90a bis 90f entsprechen, sind die Anforderungen nach §
42 Absatz 2a und 2c zu beachten.
4Für die wesentlichen Anlegerinformationen von ausländischen Investmentanteilen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach den §§
112 und
113 entsprechen, sind die Anforderungen nach §
42 Absatz 2b und 2c zu beachten.
(4)
1Der Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach §
113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach §
117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten.
2Der Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die denen nach §
90a vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach §
90e Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten.
3Der Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die denen nach §
90g vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach §
90j Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330