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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 138 - Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 138 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand
(1) 1Der Repräsentant vertritt die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2Er gilt als zum Empfang der für die Verwaltungsgesellschaft und die Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstücke ermächtigt. 3Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden.
(2) 1Für Klagen gegen eine ausländische Investmentgesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Vertriebsgesellschaft, die auf den öffentlichen Vertrieb von Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bezug haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Repräsentant seinen Wohnsitz oder Sitz hat. 2Dieser Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
(3) 1Der Name des Repräsentanten und die Beendigung seiner Stellung sind von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind diese Kosten der Bundesanstalt zu erstatten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012
Frühere Fassungen von § 138 InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 138 InvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 126 InvG Widerrufsrecht (vom 11.06.2010)
... Investmentgesellschaft oder einem Repräsentanten nach Maßgabe des § 138 gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn ...
§ 140 InvG Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs (vom 01.04.2012)
... Mahnung nicht gezahlt wird oder der Bundesanstalt im Rahmen der Bekanntmachungspflicht nach § 138 Abs. 3 entstandene Kosten trotz Mahnung nicht erstattet werden, oder 3. bei dem ...
§ 141 InvG Zuständigkeit der Bundesanstalt
... Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der §§ 121 bis 127 und 130 bis 140 und der sonstigen beim Vertrieb durch die Investmentgesellschaft zu beachtenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 1 AIFM-StAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... 18. In § 17 werden die Wörter „§ 136 Abs. 1 Nr. 2 und des § 138 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 317 Absatz 1 Nummer 4 und § ...
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