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Änderung § 145 InvG vom 28.12.2007
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§ 145 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 145 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 145 Übergangsvorschriften für Sondervermögen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Januar 2004 bestehenden Sondervermögen noch bis zum 13. Februar 2007 die Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften anwenden. Die Vertragsbedingungen derjenigen Sondervermögen, die am 1. Januar 2004 noch auf der Grundlage des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes bestehen, sind an dieses Gesetz anzupassen; die Änderung der Vertragsbedingungen muss nach Maßgabe des § 43 erfolgen und die geänderten Vertragsbedingungen müssen spätestens am 1. Januar 2006 in Kraft getreten sein. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Geldmarkt-, Wertpapier- und Investmentfondsanteil-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach § 63 zugelassenen Rechtsgeschäfte für Wertpapierindex-Sondervermögen abschließen zu können. Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung, wenn die Änderungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar sind. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Immobilien-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Geldmarkt-, Wertpapier- und Investmentfondsanteil-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 und 86 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Prospekt § 20 Abs. 5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder § 12 Abs. 5 oder § 15i des Auslandinvestment-Gesetzes in ihrer bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die Vertragsbedingungen der von ihr verwalteten richtlinienkonformen Sondervermögen zum 1. Juli 2011 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. 2 Der Antrag auf Genehmigung darf nur solche Änderungen der Vertragsbedingungen beinhalten, die zwingend für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes und der gemäß § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind. 3 § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 30. Juni 2011 bekannt zu machen sind und diese am 1. Juli 2011 in Kraft treten; § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. (2) 1 Eine Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Juli 2011 bestehenden, nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen dieses Gesetz in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter anwenden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127 sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Vertragsbedingungen der von ihr verwalteten, nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen spätestens zum 1. Januar 2013 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. 3 § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 31. Dezember 2012 bekannt zu machen sind und diese am 1. Januar 2013 in Kraft treten; § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. 4 Von der in § 43 Absatz 5 vorgesehenen Pflicht zur Unterrichtung des Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers kann abgesehen werden, wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen lediglich zwingend erforderliche Anpassungen an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes beinhalten. (3) (aufgehoben) (4) 1 Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen die §§ 37, 78, 79, 80, 80c, 80d und 81 in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 und müssen die §§ 81a und 81b erst ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden. 2 Soweit Anleger Anteile vor Änderung der Vertragsbedingungen zum Zwecke der Anpassung an das Gesetz in der ab dem 8. April 2011 geltenden Fassung erworben haben, gilt die Frist des § 80c Absatz 3 als erfüllt. 3 Aussetzungen, nach denen die Kapitalanlagegesellschaft am ersten Börsentag nach dem 1. Januar 2013 oder früher die Anteilrücknahme wieder aufnimmt, gelten für die Zwecke des § 81 Absatz 4 Satz 1 nicht als Aussetzungen. 4 Auf Immobilien-Sondervermögen, bei denen am 31. Dezember 2012 die Rücknahme von Anteilen gemäß § 37 Absatz 2 oder § 81 ausgesetzt ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 2012 der Tag sechs Monate nach der Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile tritt und an die Stelle des 1. Januar 2013 der auf den Tag sechs Monate nach der Wiederaufnahme der Anteile folgende Tag. (5) 1 Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen § 80a und § 91 in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet werden. 2 Auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen § 82 Absatz 3 Satz 2 und § 91 Absatz 3 Nummer 3 in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet werden. (6) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Gemischten Sondervermögen darf § 83 in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter angewendet werden. |
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