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Synopse aller Änderungen des InvG am 28.12.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2007 durch Artikel 1 des InvÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InvG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1. inländische Investmentvermögen, soweit diese in Form von Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 gebildet werden,

2. die Aufsicht über inländische Gesellschaften, die Anteile oder Aktien über Investmentvermögen nach Maßgabe der Nummer 1 ausgeben, sowie

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Abs. 9.

(Text neue Fassung)

3. den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Abs. 9 sowie den beabsichtigten und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind.

Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 angelegt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Investmentfonds sind von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35), und sonstige Publikums- oder Spezial-Sondervermögen.

(2) Sondervermögen sind Investmentfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden, und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

(3) Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft jeweils von nicht mehr als 30 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-Sondervermögen.



(1) Investmentfonds sind von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9), und sonstige Publikums- oder Spezial-Sondervermögen.

(2) Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden, und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

(3) Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-Sondervermögen.

(4) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Wertpapiere,

2. Geldmarktinstrumente,

3. Derivate,

4. Bankguthaben,

5. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten (Immobilien),

6. Beteiligungen an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen (Immobilien-Gesellschaften),

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7. Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83 und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen,

8. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 112, für vergleichbare ausländische Investmentvermögen und für Investmentaktiengesellschaften stille Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann,

9.
für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 112 sowie für ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle, Terminkontrakte zu Waren, die an organisierten Märkten gehandelt werden, und Unternehmensbeteiligungen, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann.

(5) Investmentaktiengesellschaften sind Aktiengesellschaften, deren Unternehmensgegenstand nach der Satzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermögensgegenständen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9 beschränkt ist.

(6) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute, deren Hauptzweck in der Verwaltung von Sondervermögen oder in der Verwaltung von Sondervermögen und der individuellen Vermögensverwaltung besteht.



7. Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen,

8. für Investmentvermögen im Sinne des § 90a sowie für vergleichbare ausländische Investmentvermögen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,

9. für
inländische Investmentvermögen im Sinne des § 90g sowie für vergleichbare ausländische Investmentvermögen als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,

10. für inländische Investmentvermögen im Sinne des §
112, für vergleichbare ausländische Investmentvermögen und für Investmentaktiengesellschaften stille Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann,

11.
für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 112 sowie für ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle und Unternehmensbeteiligungen, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann.

(5) Investmentaktiengesellschaften sind Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand nach der Satzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermögensgegenständen nach Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11 beschränkt ist und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben. Spezial-Investmentaktiengesellschaften sind Unternehmen im Sinne des Satzes 1, deren Aktien nach der Satzung ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden dürfen.

(6) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Hauptzweck in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 oder in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 und der individuellen Vermögensverwaltung besteht.

(7) Depotbanken sind Unternehmen, die die Verwahrung und Überwachung von Investmentvermögen ausführen.

(8) Ausländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2, die dem Recht eines anderen Staates unterstehen. Der Grundsatz der Risikomischung gilt für ausländische Investmentvermögen auch dann als gewahrt, wenn das Investmentvermögen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.

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(9) Ausländische Investmentanteile sind Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden (ausländische Investmentgesellschaft).



(9) Ausländische Investmentanteile sind Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden (ausländische Investmentgesellschaft), und bei denen der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem ausländischen Investmentvermögen ausgezahlt wird, oder bei denen der Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile hat, aber die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist.

(10) EG-Investmentanteile sind ausländische Investmentanteile, die an einem dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterstehenden Investmentvermögen bestehen, von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden und den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen.

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(11) Öffentlicher Vertrieb ist ein Vertrieb, der im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise erfolgt.

(12) Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.



(11) Öffentlicher Vertrieb ist ein Vertrieb, der im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise erfolgt. Nicht als öffentlicher Vertrieb gilt, wenn

1. die Investmentanteile ausschließlich an Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Investmentgesellschaften und von diesen beauftragte Verwaltungsgesellschaften sowie an Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften vertrieben werden;

2. Investmentvermögen nur namentlich benannt werden;

3. nur die Ausgabe- und Rücknahmepreise von Investmentanteilen veröffentlicht werden;

4. Verkaufsunterlagen einer Umbrella-Konstruktion mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, verwendet werden, und diese Verkaufsunterlagen auch Informationen über weitere Teilfonds enthalten, für die keine Anzeige nach § 132 oder § 139 erstattet worden ist, sofern in den Verkaufsunterlagen jeweils drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen wird, dass die Anteile der weiteren Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen;

5. die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des Investmentsteuergesetzes bekannt gemacht werden;

6. in einen Prospekt für Wertpapiere Mindestangaben nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes oder in einen Prospekt für Vermögensanlagen Mindestangaben nach § 8g des Verkaufsprospektgesetzes aufgenommen werden;

7. für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder den Freiverkehr einbezogen sind, ausschließlich die von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen getätigt werden und darüber hinaus kein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 stattfindet.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, wann ein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 vorliegt.

(12) Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

(13) Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

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(14) ÖPP-Projektgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind im Rahmen Öffentlich Privater Partnerschaften tätige Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu dem Zweck gegründet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

(15) Prime Broker im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Vermögensgegenstände von Sondervermögen nach § 112 Abs. 1 oder von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, verwahren und sich diese ganz oder teilweise zur Nutzung auf eigene Rechnung übertragen lassen und gegebenenfalls sonstige mit derartigen Investmentvermögen verbundene Dienstleistungen erbringen.

(16) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer Kapitalanlagegesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft tatsächlich leiten.

(17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG ihren Sitz hat.

(18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird.

(19) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verbindung im Sinne des § 1 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Investmentaktiengesellschaft und einer anderen natürlichen oder juristischen Person.

(20) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beteiligung im Sinne des § 1 Abs. 9 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sowie 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.

(21) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes.

(22) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Kreditwesengesetzes.

(23) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes sind das eingezahlte Grund- oder Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen im Sinne des § 10 Abs. 3a des Kreditwesengesetzes.

(24) Die Eigenmittel im Sinne dieses Gesetzes bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 2a (neu)




§ 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen


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(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben, hat dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Höhe seiner jeweiligen Beteiligung und zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit zu enthalten. Die Bundesanstalt kann weitere Angaben oder Unterlagen verlangen, falls dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Inhabers der bedeutenden Beteiligung erforderlich ist. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder die Kapitalanlagegesellschaft unter seine Kontrolle kommt.

(2) Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige den beabsichtigten Erwerb der Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anzeigepflichtige den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Kapitalanlagegesellschaft zu stellenden Ansprüchen nicht genügt; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 3 auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 Satz 1.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen oder eine bereits vollzogene Stimmrechtsausübung für nichtig erklären; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Sie kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen. § 2c Abs. 2 Satz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

(5) Vor Maßnahmen nach Absatz 2 hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung

1. um ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG,

2. um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Staat zugelassenen Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG oder

3. um eine Person, die ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG kontrolliert,

handelt und die Kapitalanlagegesellschaft, an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kontrolle käme.

(6) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, dass die Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt anzuzeigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Bezeichnungsschutz


(1) Die Bezeichnung 'Kapitalanlagegesellschaft', 'Investmentfonds' oder 'Investmentgesellschaft' oder eine Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen mit anderen Worten vorkommen, darf in der Firma, als Zusatz zur Firma und zu Geschäfts- und Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften, von ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes geführt werden. Die Bezeichnung 'Investmentfonds' darf auch von sonstigen Vertriebsgesellschaften geführt werden, die Anteile an Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 2, Aktien einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 oder ausländische Investmentanteile vertreiben, die nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen.

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(2) Die Bezeichnung 'Investmentaktiengesellschaft' darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111 geführt werden.



(2) Die Bezeichnung 'Investmentaktiengesellschaft' darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a geführt werden.

(3) Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in ihrem Sitzstaat führen. Die Bundesanstalt kann einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben, wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht.

(4) Die §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Namensgebung, Fondskategorien


(1) Die Bezeichnung des Investmentfonds oder der Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen.

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(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Satzung entspricht.



(2) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Satzung entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Aufsicht, Anordnungsbefugnis


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Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Depotbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Kreditwesengesetzes aus. Betreibt die Kapitalanlagegesellschaft die individuelle Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, übt die Bundesanstalt auch die Aufsicht nach dem Wertpapierhandelsgesetz aus. Die Bundesanstalt ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft und die Tätigkeit einer Depotbank mit diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen und den Vertragsbedingungen oder der Satzung im Einklang zu erhalten.



(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Depotbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und über die Depotbanken auch nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes aus. Die Bundesanstalt ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft und die Tätigkeit einer Depotbank mit diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen und den Vertragsbedingungen oder der Satzung im Einklang zu erhalten.

(2) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein inländisches Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.

(3) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringt, gelten die §§ 31 bis 31b, § 31d sowie die §§ 33 bis 34a des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.


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§ 5a (neu)




§ 5a Besondere Aufgaben


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§ 6a des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die der Kapitalanlagegesellschaft oder der Investmentaktiengesellschaft anvertrauten Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches dienen oder im Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.

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§ 5b (neu)




§ 5b Verschwiegenheitspflicht


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Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie Informationen aufgrund dieses Gesetzes erlangen, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Kapitalanlagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist; § 9 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Kapitalanlagegesellschaften


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(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, Sondervermögen zu verwalten und Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 zu erbringen. Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. Sie müssen ihren satzungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

(2) Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 sowie den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes.



(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 zu verwalten und Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 zu erbringen. Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. Sie müssen ihren satzungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Sie sind Institute im Sinne des Geldwäschegesetzes.

(2) Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird. Seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich, vorbehaltlich des Absatzes 2a Satz 2, nach § 90 Abs. 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 sowie den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes.

(2a) § 101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Aktiengesetzes ist auf eine Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hauptversammlung mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen hat, das von den Aktionären, den mit ihnen verbundenen Unternehmen und den Geschäftspartnern der Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist. Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kapitalanlagegesellschaften, die ausschließlich Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften verwalten.


(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleisten. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, soweit die Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden.

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(5) § 24c des Kreditwesengesetzes und § 93 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für die Kapitalanlagegesellschaften entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb


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(1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden.



(1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden. Sie kann die Erlaubnis auf die Verwaltung bestimmter Arten von inländischen Investmentvermögen beschränken.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), wobei bei den Finanzinstrumenten Derivate ausgeschlossen sind, deren Basiswerte Waren oder Edelmetalle sind,



1. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung),

2. die Verwaltung einzelner in Immobilien angelegter Vermögen für andere sowie die Anlageberatung, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Immobilien-Sondervermögen zu verwalten,

3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Anlageberatung,

4. die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind, für andere,

5. den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die nach den §§ 130 bis 140 öffentlich vertrieben werden dürfen,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes,



6. den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes,

6a. die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 1 und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 4 mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszusage),


7. sonstige mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten.

(3) Kapitalanlagegesellschaften dürfen sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Kapitalanlagegesellschaften aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.

(4) In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft muss bestimmt sein, dass außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in Absatz 2 genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt Satzungsänderungen unverzüglich anzuzeigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 7a (neu)




§ 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung


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(1) Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 11,

2. die Angabe der Geschäftsleiter,

3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,

4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter sowie dazu, dass sie auch in Bezug auf die Art der zu verwaltenden Sondervermögen über ausreichende Erfahrung verfügen,

5. die Namen der an der Kapitalanlagegesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,

6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen, und

7. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Kapitalanlagegesellschaft hervorgehen.

(2) Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.

(3) Sofern der Kapitalanlagegesellschaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 erteilt wurde, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet ist.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

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§ 7b (neu)




§ 7b Versagung der Erlaubnis


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Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. das Anfangskapital und die zusätzlichen Eigenmittel nach § 11 nicht zur Verfügung stehen;

2. die Kapitalanlagegesellschaft nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat;

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 33 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes nicht haben;

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Kapitalanlagegesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügt;

5. enge Verbindungen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;

6. enge Verbindungen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes unterstehen, deren Anwendung die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;

7. die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat;

8. die Kapitalanlagegesellschaft nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die sie die Erlaubnis beantragt, zu schaffen.

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§ 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum




§ 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat


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Soll eine Erlaubnis für die in § 7 genannten Geschäfte einer Kapitalanlagegesellschaft erteilt werden, die



(1) Soll eine Erlaubnis für die in § 7 genannten Geschäfte einer Kapitalanlagegesellschaft erteilt werden, die

1. Tochter- oder Schwesterunternehmen einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer entsprechenden ausländischen Gesellschaft, eines Wertpapierhandelsunternehmens, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens ist, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, oder

2. durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kapitalanlagegesellschaft oder eine entsprechende ausländische Gesellschaft, ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen kontrollieren,

hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates anzuhören.

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(2) § 33a des Kreditwesengesetzes ist auf die Aussetzung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat oder die Beschränkung dieser Erlaubnis entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9 Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten




§ 9 Allgemeine Verhaltensregeln


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Sondervermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank.



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die inländischen Investmentvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet,

1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes zu handeln,

2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten Sondervermögen und der Integrität des Marktes auszuüben,

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3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Anleger gelöst werden.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und den Anlegern, zwischen verschiedenen Anlegern, zwischen einem Anleger und einem Investmentvermögen oder zwischen zwei Investmentvermögen möglichst gering ist.



3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Anleger gelöst werden,

4. über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einsetzen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und den Anlegern, zwischen verschiedenen Anlegern, zwischen einem Anleger und einem Investmentvermögen oder zwischen zwei Investmentvermögen möglichst gering ist. Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbesondere über geeignete Verfahren verfügen, um bei Publikums-Sondervermögen unter Berücksichtigung des Wertes des Sondervermögens und der Anlegerstruktur eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Transaktionskosten zu vermeiden.

(4) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Erlaubnis auch die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 genannte Dienstleistung umfasst, darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Investmentvermögen anlegen, es sei denn, der Anleger hat zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben.

(5) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, ob den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 entsprochen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9a (neu)




§ 9a Organisationspflichten


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Die Kapitalanlagegesellschaft muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der Kapitalanlagegesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere

1. ein angemessenes Risikomanagement, das insbesondere gewährleistet, dass das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie deren jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens jederzeit überwacht und gemessen werden kann,

2. geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter,

3. geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalanlagegesellschaft in Finanzinstrumenten,

4. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,

5. eine vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte, die insbesondere gewährleistet, dass jedes das Investmentvermögen betreffende Geschäft nach Gegenpartei, Art und Abschlusszeitpunkt rekonstruiert werden kann,

6. angemessene Kontrollverfahren, die insbesondere das Bestehen einer internen Revision voraussetzen und gewährleisten, dass das Vermögen der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermögen in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen sowie den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird.

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§ 10 Meldepflichten




§ 10 (aufgehoben)


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, der Bundesanstalt regelmäßig eine Vermögensaufstellung gemäß den Sätzen 2 und 3 für jedes ihrer Sondervermögen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Vermögensaufstellung muss die Angaben des § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 enthalten. Die Angaben sind hinsichtlich der einzelnen Vermögensanlagen und Verbindlichkeiten so aufzugliedern, dass die Einhaltung der für das jeweilige Sondervermögen bestehenden Anlagegrenzen nachvollzogen werden kann. Satz 1 gilt nicht für Sondervermögen nach den §§ 112 und 113.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, der Bundesanstalt jedes Geschäft in den in § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Finanzinstrumenten gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen, sofern sie das Geschäft für eines ihrer Sondervermögen abschließt. Die Mitteilung nach Satz 1 hat regelmäßig und im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen. Sie muss für jedes Geschäft die folgenden Angaben enthalten:

1. Bezeichnung des Finanzinstruments und Wertpapierkennnummer,

2. Datum des Abschlusses,

3. Kurs, Stückzahl und Nennbetrag der Finanzinstrumente,

4. die an dem Geschäft beteiligten Institute und Unternehmen,

5. die Börse oder das elektronische Handelssystem der Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft handelt,

6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts,

7. Kennzeichen zur Identifikation des Sondervermögens, für das das Geschäft abgeschlossen wurde.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. nähere Bestimmungen über die Zeitabstände, Inhalt, Art, Umfang und Form der Übermittlungen und Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege zu erlassen,

2. abweichend von den Absätzen 1 und 2 zusätzliche Angaben vorzuschreiben, soweit diese zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind,

3. zuzulassen, dass die Mitteilungen der Verpflichteten nach Absatz 2 auf deren Kosten durch die Börse oder einen geeigneten Dritten erfolgen, und die Einzelheiten hierzu festzulegen,

4. zuzulassen, dass Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht oder in einer zusammengefassten Form mitgeteilt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt ausreichend ist.

Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



 

§ 11 Kapitalanforderungen


(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss

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1. mit einem Anfangskapital von mindestens 730.000 Euro ausgestattet sein; erbringt die Kapitalanlagegesellschaft die unter § 7 Abs. 2 Nr. 4 genannten Nebendienstleistungen oder verwaltet sie Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82, muss sie mit einem Anfangskapital von mindestens 2,5 Millionen Euro ausgestattet sein,

2. wenn der Wert der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen 3 Milliarden Euro überschreitet, über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den der Wert der verwalteten Sondervermögen 3 Milliarden Euro übersteigt, verfügen; die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten.



1. mit einem Anfangskapital von mindestens 300.000 Euro ausgestattet sein,

2. wenn der Wert der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen 1,125 Milliarden Euro überschreitet, über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den der Wert der verwalteten Sondervermögen 1,125 Milliarden Euro übersteigt, verfügen; die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten.

Eine Kapitalanlagegesellschaft braucht die Anforderung der Aufbringung zusätzlicher Eigenmittel nach Satz 1 Nr. 2 in Höhe von bis zu 50 Prozent nicht zu erfüllen, wenn sie über eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe verfügt. Das Kreditinstitut oder das Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder, sofern es seinen Sitz in einem Drittstaat hat, Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.


(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen, einschließlich der Sondervermögen, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, als Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaft; Investmentvermögen, die die Kapitalanlagegesellschaft im Auftrag Dritter verwaltet, werden nicht berücksichtigt.

(3) Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in Absatz 1 muss die Kapitalanlagegesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. § 10 Abs. 9 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

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(4) Werden Altersvorsorgeverträge nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 abgeschlossen oder Mindestzahlungszusagen nach § 7 Abs. 2 Nr. 6a abgegeben, ist insoweit § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr


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(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Zweigniederlassung zu errichten, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten



(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Zweigniederlassung zu errichten, der Bundesanstalt unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten

1. die Angabe des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,

2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 und der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen,

3. die Anschrift, unter der Unterlagen der Kapitalanlagegesellschaft im Aufnahmestaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und

4. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.

(2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft mit. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weiter, teilt die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Weiterleitung der Anzeige an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates ebenso wie die Mitteilung des Aufnahmestaates über die vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten innerhalb der jeweiligen Zweimonatsfrist abzuwarten.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 auszuüben. Die Anzeige muss enthalten

1. die Angabe des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung ausgeübt werden soll, und

2. einen Geschäftsplan mit Angabe der geplanten Tätigkeiten.

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Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Unterrichtung der zuständigen Stellen des Aufnahmestaates innerhalb dieser Frist abzuwarten. Andernfalls teilt die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft die Nichtunterrichtung und deren Gründe unverzüglich mit. Eine Kapitalanlagegesellschaft unterliegt dem Anzeigeverfahren dieses Absatzes auch dann, wenn sie einen Dritten mit dem Vertrieb der Anteile in dem Aufnahmestaat betraut hat.

(4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für eine Kapitalanlagegesellschaft, die ihre Zweigniederlassung bereits vor dem Zeitpunkt, von dem an sie unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum errichtet hat. Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen nach den Sätzen 1 und 3 mit.



Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Unterrichtung der zuständigen Stellen des Aufnahmestaates innerhalb dieser Frist abzuwarten. Andernfalls teilt die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft die Nichtunterrichtung und deren Gründe unverzüglich mit.

(4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für eine Kapitalanlagegesellschaft, die ihre Zweigniederlassung bereits vor dem Zeitpunkt, von dem an sie unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum errichtet hat. Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen nach den Sätzen 1 und 3 mit.

(5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsichtigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu errichten oder gemäß Absatz 3 im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, müssen mindestens ein Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 verwalten und dürfen die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 genannte Tätigkeit nicht betreiben.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.



§ 13 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 erbringen, wenn sie von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zugelassen worden ist und die Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind. § 53 des Kreditwesengesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

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(2) Die Bundesanstalt hat eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für ihre Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 4 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Die §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Die Bundesanstalt hat einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von einem Monat nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 4 Satz 3 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Dies gilt auch dann, wenn im Inland ein Dritter mit dem Vertrieb der Anteile betraut wurde. Die §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3 bleiben unberührt.

(4) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2, 4 und 5 dieses Gesetzes, § 6 Abs. 2, die §§ 14, 22, 23, 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7, die §§ 24c, 25 und 25a Abs. 1 Nr. 2, die §§ 37, 42, 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, die §§ 44c, 46 bis 48 und 49 des Kreditwesengesetzes, die §§ 31 bis 33 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 34b bis 36a sowie die §§ 37d bis 37g des Wertpapierhandelsgesetzes und § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten Tätigkeiten und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem die Verwaltungsgesellschaft angehört, sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten § 9 Abs. 2, 4 und 5 dieses Gesetzes, die §§ 37, 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c und 49 des Kreditwesengesetzes und die §§ 31 bis 33 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 34b bis 36a sowie die §§ 37d bis 37g des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.



(2) Die Bundesanstalt hat eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für ihre Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 4 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Die §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Die Bundesanstalt hat einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von einem Monat nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 4 Satz 3 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Die §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3 bleiben unberührt.

(4) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 und 5, § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 7 sowie die §§ 19g, 121, 124 und 125 dieses Gesetzes, und, soweit diese Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringen, § 31 Abs. 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34 und 34a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten Tätigkeiten und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem die Verwaltungsgesellschaft angehört, sind der Bundesanstalt mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 und 5 sowie die §§ 19g, 121, 124 und 125 dieses Gesetzes und, soweit Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbracht werden, § 31 Abs. 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34 und 34a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.

(5) Kommt eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ihren Verpflichtungen nach Absatz 4 nicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt die Verwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates. Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann die Bundesanstalt nach der Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.

(6) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates und der Bundesanstalt beschließt.

(7) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates können nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hat die Bundesanstalt die Richtigkeit der von der Verwaltungsgesellschaft für die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft; die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Aufsichtsstellen in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist. § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften


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Für die Meldungen der Bundesanstalt an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist § 53d des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner meldet die Bundesanstalt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften allgemeine Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb der Anteile in einem Drittstaat haben.



Für die Meldungen der Bundesanstalt an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist § 53e des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner meldet die Bundesanstalt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften allgemeine Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb der Anteile in einem Drittstaat haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Auslagerung


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf unter den Voraussetzungen des § 25a des Kreditwesengesetzes eigene Tätigkeiten auslagern, wenn die Auslagerung die Kapitalanlagegesellschaft nicht daran hindert, im Interesse ihrer Anleger zu handeln.

(2) Sofern die Übertragung die Portfolioverwaltung betrifft, dürfen damit nur Unternehmen betraut werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen sind und einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegen; § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes findet insoweit keine Anwendung. Die Übertragung muss mit den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen. Eine Depotbank oder andere Unternehmen, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft oder der Anleger kollidieren können, dürfen nicht mit der Portfolioverwaltung betraut werden.



(1) Die Aufgaben, die für die Durchführung der Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft wesentlich sind, können zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) ausgelagert werden. Das Auslagerungsunternehmen muss unter Berücksichtigung der ihm übertragenden Aufgaben über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder die Kapitalanlagegesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf sie verhindern, dass das Sondervermögen im Interesse der Anleger verwaltet wird.

(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat Maßnahmen zu ergreifen, die sie in die Lage versetzen, die Tätigkeiten des Auslagerungsunternehmens jederzeit wirksam zu überwachen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungsrechte vertraglich zu sichern.

(2) Sofern die Übertragung die Portfolioverwaltung betrifft, dürfen damit nur Unternehmen betraut werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen sind und einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegen; § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes findet insoweit keine Anwendung. Die Übertragung muss mit den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen. Eine Depotbank oder andere Unternehmen, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft oder der Anleger kollidieren können, dürfen nicht mit der Portfolioverwaltung betraut werden. Wird die Portfolioverwaltung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausgelagert, muss die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates sichergestellt sein.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Verschulden des Auslagerungsunternehmens in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

(4) Die Aufgaben, die die Kapitalanlagegesellschaft übertragen hat, sind in den Verkaufsprospekten nach § 42 aufzulisten.

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(5) Nach Beendigung des Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft sind der Bundesanstalt sämtliche in dem jeweiligen Geschäftsjahr erfolgten Auslagerungen unverzüglich und gesammelt anzuzeigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 17 Aufhebung der Erlaubnis




§ 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis


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§ 35 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Erlaubnis auch dann aufgehoben werden kann, wenn

1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 11 entsprechen und die Kapitalanlagegesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat,

2.
die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.



(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalanlagegesellschaft

1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht,

2. ausdrücklich auf sie verzichtet oder

3. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt.

Soweit die Kapitalanlagegesellschaft auch über die Erlaubnis zur individuellen Vermögensverwaltung nach
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, erlischt diese, wenn die Kapitalanlagegesellschaft nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen wird.

(2) Die Bundesanstalt kann
die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1. die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

2. die
Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft unter die in § 11 Abs. 1 vorgesehenen Schwellen absinken und die Kapitalanlagegesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat;

3. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden,
die eine Versagung der Erlaubnis nach § 7b Nr. 2 bis 8 rechtfertigen würden;

4. die
Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 17a (neu)




§ 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte


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(1) In den Fällen des § 17 Abs. 2 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalanlagegesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 7b Nr. 3 genannten Anforderungen genügen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. § 36 Abs. 1a Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

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§ 17b (neu)




§ 17b Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis; Maßnahmen bei der Abwicklung


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§ 38 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung, wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis der Kapitalanlagegesellschaft aufhebt oder die Erlaubnis erlischt.

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§ 17c (neu)




§ 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte


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Wird eine Kapitalanlagegesellschaft ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis tätig, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft und den Mitgliedern ihrer Organe anordnen; § 37 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 18 Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat




§ 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank


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§ 33a des Kreditwesengesetzes ist auf die Aussetzung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat oder die Beschränkung dieser Erlaubnis entsprechend anzuwenden.



(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben zwingend erforderlich sind. Die Bundesanstalt hat insoweit der Deutschen Bundesbank die Informationen und Unterlagen gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 Satz 1, soweit es sich um eine Änderung der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 angezeigten Verhältnisse handelt, § 13 Abs. 4 Satz 2, § 19c Abs. 1 Nr. 3 bis 10 und Abs. 2, § 19d Satz 2, § 19f Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 3 Satz 4, § 37 Abs. 2 Satz 3, § 44 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, § 94 Satz 4, § 96 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 99 Abs. 2 Satz 1 sowie § 111a Abs. 4 zur Verfügung zu stellen. Die Deutsche Bundesbank hat der Bundesanstalt die Angaben zur Verfügung zu stellen, die jene aufgrund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Weiterleitung dieser Beobachtungen, Feststellungen, Informationen, Unterlagen und Angaben.

(2) Der Informationsaustausch nach Absatz 1 Satz 5 schließt die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes entsprechend.


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§ 19a (neu)




§ 19a Werbung


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Auf die Werbung von Kapitalanlagegesellschaften findet § 23 des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 19b (neu)




§ 19b Sicherungseinrichtung


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Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die individuelle Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 erbringt, hat sie die betroffenen Anleger, die nicht Institute sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a Abs. 1 Satz 2 und 5 sowie Abs. 2 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 19c (neu)




§ 19c Anzeigen


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(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen

1. die Absicht der Bestellung einer Person zum Geschäftsleiter unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug dieser Absicht;

2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;

3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital oder Stimmrechte des anderen Unternehmens;

4. die Änderung der Rechtsform;

5. die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 11 vorgesehenen Schwellen;

6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme oder Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle;

7. die Einstellung des Geschäftsbetriebes;

8. die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung über die Auflösung der Kapitalanlagegesellschaft herbeizuführen;

9. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der eigenen Gesellschaft, das Erreichen, das Über- und Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass die Kapitalanlagegesellschaft Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, soweit die Kapitalanlagegesellschaft von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;

10. die Absicht der Vereinigung mit einer anderen Kapitalanlagegesellschaft.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt jährlich anzuzeigen

1. den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung,

2. die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen Zweigstelle und

3. die Begründung, Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung.

(3) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Tatsachen anzuzeigen.

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§ 19d (neu)




§ 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht


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Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer Kapitalanlagegesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

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§ 19e (neu)




§ 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen


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Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers findet § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 19f (neu)




§ 19f Besondere Pflichten des Abschlussprüfers


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(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen. Er hat insbesondere festzustellen, ob die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeigepflichten nach den §§ 12 und 19c sowie die Anforderungen nach den §§ 9, 9a, 11 und 16 erfüllt hat.

(2) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die Kapitalanlagegesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 erbringt, hat der Abschlussprüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen. § 29 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

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§ 19g (neu)




§ 19g Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber


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Die Kapitalanlagegesellschaften und die an ihr bedeutend beteiligten Inhaber haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Abs. 1 und 6 sowie § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in § 44 Abs. 1 und § 44b des Kreditwesengesetzes genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.

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§ 19h (neu)




§ 19h Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte


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Auf die Verfolgung unerlaubt betriebener Geschäfte im Sinne des § 17c findet § 44c des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 19i (neu)




§ 19i Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln


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Entsprechen bei einer Kapitalanlagegesellschaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 11, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen § 11 zu unterbinden. Sie kann insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. § 45 Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

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§ 19j (neu)




§ 19j Maßnahmen bei Gefahr


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Besteht die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Kapitalanlagegesellschaft gegenüber ihren Gläubigern oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr geeignete und erforderliche Maßnahmen ergreifen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

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§ 19k (neu)




§ 19k Insolvenzantrag


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Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft findet § 46b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.

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§ 19l (neu)




§ 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren


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Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Bestellung


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(1) Mit der Verwahrung von Investmentvermögen sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 bis 29 hat die Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen. Die Depotbank muss ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und zum Einlagen- und Depotgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Kreditwesengesetzes zugelassen sein.

(2) Als Depotbank kann auch eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt werden; die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Depotbankaufgaben bei dieser Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Prüfer nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 einmal jährlich zu prüfen. Eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53 oder des § 53c des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes kann als Depotbank beauftragt werden, wenn die Anteile des Investmentvermögens nicht nach den §§ 128 und 129 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen.

(3) Die Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 hat sich darauf zu erstrecken, ob die Zweigniederlassung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt. Die Zweigniederlassung hat den Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfügen. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Zweigniederlassung hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit als Depotbank zu erhalten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



(1) Mit der Verwahrung von Investmentvermögen sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 bis 29 hat die Kapitalanlagegesellschaft ein Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen. Die Depotbank muss ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und zum Einlagen- und Depotgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Kreditwesengesetzes zugelassen sein.

(2) Als Depotbank kann auch eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt werden. Eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53 oder des § 53c des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes kann als Depotbank beauftragt werden, wenn die Anteile des Investmentvermögens nicht nach den §§ 128 und 129 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen.

(3) Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten als Depotbank durch das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Abschlussprüfer einmal jährlich zu prüfen. Die Depotbank hat den Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfügen. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen. Die Depotbank hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit als Depotbank zu erhalten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(5) Die Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das für die Wahrnehmung der Aufgaben der Depotbank bestellt werden soll, müssen über die hierfür erforderliche Erfahrung verfügen. Das Kreditinstitut muss bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung der Depotbankaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen.

(6) Die Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital von mindestens 5 Millionen Euro haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes ist.



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§ 21a (neu)




§ 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl


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Erteilt die Bundesanstalt eine Vorausgenehmigung im Sinne des § 43a, kann die Auswahl der Depotbank für die von der Vorausgenehmigung umfassten Sondervermögen oder Teilfonds ebenfalls im Voraus genehmigt werden.

§ 22 Interessenkollision


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(1) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger. Sie hat jedoch die Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften und die Vertragsbedingungen verstoßen.



(1) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger. Sie hat jedoch die Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften und die Vertragsbedingungen verstoßen. Die Depotbank hat durch Vorschriften zu Organisation und Verfahren sicherzustellen, dass bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Interessenkonflikte zwischen der Depotbank und der Kapitalanlagegesellschaft vermieden werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängigen Stelle zu überwachen.

(2) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Kapitalanlagegesellschaft sein. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Kapitalanlagegesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Depotbank sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Verwahrung


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(1) Die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate sind von der Depotbank in ein gesperrtes Depot zu legen. Die Depotbank darf die Wertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes oder einem anderen inländischen Verwahrer zur Verwahrung anvertrauen. Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind, oder sonstige ausländische Wertpapiere kann sie einer ausländischen Bank zur Verwahrung anvertrauen.



(1) Die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate sind von der Depotbank in ein gesperrtes Depot zu legen. Die Depotbank darf die Wertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes, einem anderen in- oder ausländischen Kreditinstitut oder einem anderen ausländischen Verwahrer, sofern dieser die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt, zur Verwahrung anvertrauen.

(2) Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank anweist.

(3) Der Bestand an Immobilien sowie Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und weitere nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände sind laufend zu überwachen.



§ 25 Zahlung und Lieferung


Der Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen des Investmentvermögens, die anfallenden Erträge, Entgelte für Wertpapier-Darlehen und der Optionspreis, den ein Dritter für das ihm eingeräumte Optionsrecht zahlt, sowie sonstige dem Investmentvermögen zustehende Geldbeträge, sind von der Depotbank auf einem für das Investmentvermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Unternehmen, das die Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 wahrnimmt,

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1. die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpapieren, Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften oder sonstigen Vermögensgegenständen, die Leistung und Rückgewähr von Sicherheiten für Derivate, Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte, Zahlungen von Transaktionsgebühren und sonstigen Gebühren sowie die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Investmentvermögens bedingter Verpflichtungen,



1. die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpapieren, Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften oder sonstigen Vermögensgegenständen, die Leistung und Rückgewähr von Sicherheiten für Derivate, Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte, Zahlungen von Transaktionskosten und sonstigen Gebühren sowie die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Investmentvermögens bedingter Verpflichtungen,

2. die Lieferung beim Verkauf von Vermögensgegenständen sowie die Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung von Wertpapieren sowie etwaiger weiterer Lieferpflichten,

3. die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anleger

durch.



§ 26 Zustimmungspflichtige Geschäfte


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die nachstehenden Geschäfte nur mit Zustimmung der Depotbank durchführen:

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1. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe des § 53 soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen handelt,



1. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der §§ 53, 80a und 90h Abs. 6, soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen handelt,

2. die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über solche Bankguthaben,

3. die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermögen gehörende Immobilien,

4. die Belastung von Immobilien, die zu einem Sondervermögen gehören, sowie Abtretung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Immobilien beziehen,

5. Verfügungen über Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften oder, wenn es sich nicht um eine Minderheitsbeteiligung handelt, die Verfügung über zum Vermögen dieser Gesellschaften gehörende Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung.

(2) Die Depotbank hat den Geschäften nach Absatz 1 zuzustimmen, wenn diese den dort genannten Anforderungen entsprechen und mit den weiteren Vorschriften dieses Gesetzes und mit den Vertragsbedingungen übereinstimmen. Stimmt sie einer Verfügung zu, obwohl dies nicht der Fall ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Verfügung oder Änderung. Eine Verfügung ohne Zustimmung der Depotbank ist gegenüber den Anlegern unwirksam. Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.



§ 27 Kontrollfunktion


(1) Die Depotbank hat dafür zu sorgen, dass

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1. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Berechnung des Wertes der Anteile den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen entsprechen,



1. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Ermittlung des Wertes der Anteile den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen entsprechen,

2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,

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3. die Erträge des Investmentvermögens gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen verwendet werden und

4. die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierdarlehen nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.



3. die Erträge des Investmentvermögens gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen verwendet werden,

4. die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierdarlehen nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind und

5. die für das jeweilige Sondervermögen geltenden gesetzlichen und in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrenzen eingehalten werden.


(2) Wenn das Sondervermögen Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft hält, hat die Depotbank

1. zu überwachen, dass der Erwerb einer Beteiligung unter Beachtung des § 68 erfolgt,

2. die Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft monatlich zu überprüfen,

3. zu überwachen, dass eine Vereinbarung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und der Immobilien-Gesellschaft getroffen wird, wonach für Rechnung des Sondervermögens zustehende Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige zustehende Beträge unverzüglich auf ein Sperrkonto bei der Depotbank einzuzahlen sind.

(3) Die Depotbank hat die Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in das Grundbuch oder bei ausländischen Immobilien die Sicherstellung der Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung zu überwachen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger


(1) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen

1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vertragsbedingungen gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend zu machen,

2. im Falle von Verfügungen nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen den Erwerber eines Gegenstandes des Immobilien-Sondervermögens im eigenen Namen geltend zu machen und

3. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein Investmentvermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Investmentvermögen nicht haftet; die Anleger können nicht selbst Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben.

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Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch die Anleger nicht aus.



Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch die Anleger nicht aus.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger gegen die Depotbank geltend zu machen. Der Anleger kann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen die Depotbank geltend machen.



§ 31 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vertragsbedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben.

(2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft; dies gilt auch für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger schließt. Die Kapitalanlagegesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften nur aus dem Sondervermögen befriedigen; die Anleger haften ihr nicht persönlich.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.

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(5) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen gehören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenommene Verfügung ist gegenüber den Anlegern unwirksam. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach § 53 oder nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte nach Maßgabe des § 51 abgeschlossen werden.

(6) Forderungen gegen die Gesellschaft und Forderungen, die zu einem Sondervermögen gehören, können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 sowie den §§ 54 und 57, für die vereinbart ist, dass die auf Grund dieser Geschäfte oder des Rahmenvertrages für Rechnung des Sondervermögens begründeten Ansprüche und Forderungen selbsttätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet oder im Falle der Beendigung des Rahmenvertrages wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheitliche Ausgleichsforderung ersetzt werden.



(5) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen gehören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenommene Verfügung ist gegenüber den Anlegern unwirksam. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach § 53, § 80a, § 90h Abs. 6 oder § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapier-Pensionsgeschäfte nach § 57 oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte nach Maßgabe des § 51 abgeschlossen oder wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Leerverkäufe getätigt oder einem Sondervermögen im Sinne des § 112 Abs. 1 Wertpapierdarlehen gewährt werden.

(6) Forderungen gegen die Kapitalanlagegesellschaft und Forderungen, die zu einem Sondervermögen gehören, können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte nach § 51 Abs. 3 Nr. 3, nach den §§ 54 und 57 oder mit Prime Brokern, für die vereinbart ist, dass die auf Grund dieser Geschäfte oder des Rahmenvertrages für Rechnung des Sondervermögens begründeten Ansprüche und Forderungen selbsttätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet oder im Falle der Beendigung des Rahmenvertrages wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheitliche Ausgleichsforderung ersetzt werden.

(7) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Sondervermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalanlagegesellschaft für die Leistung der ausstehenden Einlagen nur mit dem eigenen Vermögen.



§ 32 Stimmrechtsausübung


(1) Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der Anleger. § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft soll das Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Regelfall selbst ausüben. Das Stimmrecht kann für den Einzelfall durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; dabei sollen ihm Weisungen für die Ausübung erteilt werden. Ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer und ohne Weisungen für die Stimmrechtsausübungen bevollmächtigt werden.

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(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, sofern sie ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt und das Sondervermögen nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) verwaltet wird. Die Kapitalanlagegesellschaft gilt jedoch dann als Tochterunternehmen, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes seinerseits Anteile an dem von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen hält und die Kapitalanlagegesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder von einem anderen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezial-Sondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden. Für die Mitteilungspflichten nach § 25 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt Satz 3 entsprechend.



(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes:

1. die Kapitalanlagegesellschaft übt
ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen aus,

2.
das Sondervermögen wird nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet,

3. das Mutterunternehmen teilt
der Bundesanstalt den Namen dieser Kapitalanlagegesellschaft und die für deren Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen mit und

4. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.

Die
Kapitalanlagegesellschaft gilt jedoch dann als Tochterunternehmen, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes seinerseits Anteile an dem von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen hält und die Kapitalanlagegesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder von einem anderen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezial-Sondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden. Für die Mitteilungspflichten nach § 25 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Für Verwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Anleger regelmäßig keine Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilen kann.

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(4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 bedürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte, ist hinsichtlich des von ihm verwalteten Investmentvermögens kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, sofern es bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforderungen genügt, die denen für Kapitalanlagegesellschaften nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 gleichwertig sind. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.



(4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 bedürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte, ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich des von ihm verwalteten Investmentvermögens kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes:

1. das Unternehmen genügt
bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforderungen, die denen für Kapitalanlagegesellschaften nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1 gleichwertig sind,

2. das Mutterunternehmen des Unternehmens gibt eine Mitteilung entsprechend Absatz 2
Satz 1 Nr. 3 ab und

3. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer
1 erfüllt sind.

Absatz
2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. Umstände, unter denen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 eine Unabhängigkeit der Kapitalanlagegesellschaft vom Mutterunternehmen gegeben ist und

2. die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates zur Unabhängigkeit von Kapitalanlagegesellschaften vom Mutterunternehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Anteilklassen und Teilfonds


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(1) Die Anteile an einem Sondervermögen können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 verschiedene Rechte hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombination dieser Merkmale haben. Anteile einer Anteilklasse gewähren gleiche Rechte. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen für bestehende Sondervermögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen.

(2) Unter Berücksichtigung der Festlegung in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 können mehrere Sondervermögen, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden (Teilfonds), zusammengefasst werden (Umbrella-Konstruktion). Für die auf den einzelnen Teilfonds entfallenden Verbindlichkeiten haftet unter Maßgabe des § 31 Abs. 2 nur der betreffende Teilfonds. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jeder Anteilklasse oder jedes Teilfonds zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



(1) Die Anteile an einem Sondervermögen können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 verschiedene Rechte, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale haben (Anteilklassen). Anteile einer Anteilklasse gewähren gleiche Rechte. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen für bestehende Sondervermögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen.

(2) Unter Berücksichtigung der Festlegung in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 können mehrere Sondervermögen, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden (Teilfonds), zusammengefasst werden (Umbrella-Konstruktion). Die Kosten für die Auflegung neuer Teilfonds müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Teilfonds in Rechnung gestellt werden. Die Vertragsbedingungen eines Teilfonds und deren Änderung sind durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 43 und 43a zu genehmigen.

(2a) Die jeweiligen Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion sind von den übrigen Teilfonds der Umbrella-Konstruktion vermögensrechtlich und haftungsrechtlich getrennt. Im Verhältnis der Anleger untereinander wird jeder Teilfonds als eigenständiges Zweckvermögen behandelt. Die Rechte von Anlegern und Gläubigern im Hinblick auf einen Teilfonds, insbesondere dessen Auflegung, Verwaltung, Übertragung und Auflösung, beschränken sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilfonds.
Für die auf den einzelnen Teilfonds entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur der betreffende Teilfonds. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jeder Anteilklasse oder jedes Teilfonds zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36 Ermittlung des Anteilwertes, Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises


(1) Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Anteile. Der Wert eines Sondervermögens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten von der Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft oder von der Kapitalanlagegesellschaft selbst börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres können die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank von einer Ermittlung des Wertes absehen. Im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte ist anstelle des von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Vermögensgegenstandes die von ihr zu fordernde Gegenleistung unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts zu berücksichtigen. Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapierdarlehen ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend.

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(2) Der Erwerb von Vermögensgegenständen, die zu einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, und Bezugsrechten für das Sondervermögen darf höchstens zum Tageskurs, die Veräußerung muss mindestens zum Tageskurs erfolgen. Vermögensgegenstände dürfen abweichend von Satz 1 zum vereinbarten Terminpreis oder Basispreis erworben oder veräußert werden, wenn dies zur Erfüllung eines Terminkontraktes oder in Ausübung des einem Dritten eingeräumten Optionsrechts geschieht. Vermögensgegenstände, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, dürfen höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung der Bewertungsregeln nach den Absätzen 3 und 4 angemessen ist; bei der Veräußerung darf die Gegenleistung den von der Kapitalanlagegesellschaft oder Depotbank zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreiten.

(3) Für Vermögensgegenstände, die weder zu einer Börse zugelassen noch in einen organisierten Markt einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist, zugrunde zu legen. Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen sind die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Aussteller und entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, heranzuziehen.



(2) Der Erwerb von Vermögensgegenständen, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, und Bezugsrechten für das Sondervermögen darf höchstens zum Tageskurs, die Veräußerung muss mindestens zum Tageskurs erfolgen. Vermögensgegenstände dürfen abweichend von Satz 1 zum vereinbarten Terminpreis oder Basispreis erworben oder veräußert werden, wenn dies zur Erfüllung eines Terminkontraktes oder in Ausübung des einem Dritten eingeräumten Optionsrechts geschieht. Vermögensgegenstände, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, dürfen höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung der Bewertungsregeln nach den Absätzen 3 und 4 angemessen ist; bei der Veräußerung darf die Gegenleistung den von der Kapitalanlagegesellschaft oder Depotbank zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreiten.

(3) Für Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist, zugrunde zu legen. Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen sind die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Aussteller und entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, heranzuziehen.

(4) Für die Ermittlung der Kurswerte der zu einem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte und der Verbindlichkeiten aus Dritten eingeräumten Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, sind die jeweils zuletzt festgestellten Kurse maßgebend, zu denen mindestens ein Teil der Kauf- oder Verkaufsaufträge ausgeführt worden ist. Auf Derivate geleistete Einschüsse unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste sind dem Sondervermögen zuzurechnen.

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(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Anteilwertermittlung, insbesondere die Bewertung der Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 8 und 9, die Bewertung von Finanzinstrumenten und in Wertpapieren verbriefter Finanzinstrumente sowie die Berücksichtigung ungewisser Steuerverpflichtungen bei der Anteilwertermittlung zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Anteilwertermittlung, insbesondere die Bewertung der Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 10 und 11, die Bewertung von Finanzinstrumenten und in Wertpapieren verbriefter Finanzinstrumente sowie die Berücksichtigung ungewisser Steuerverpflichtungen bei der Anteilwertermittlung zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(6) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und Rücknahmepreis sind bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in den Verkaufsprospekten bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.

(7) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass der Anteilwert dem Sondervermögen zugeflossen ist, so hat die Kapitalanlagegesellschaft aus ihrem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung


(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen.

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(2) In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile zu unterrichten.



(2) In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile zu unterrichten.

(3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 13 Monaten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. Die Vertragsbedingungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen.



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. Die Vertragsbedingungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller Sondervermögen erlischt.

(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesen wird. Die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalanlagegesellschaft.

(4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus einem in den Absätzen 2 bis 3 nicht genannten Grund aufgelöst oder wird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so hat die Depotbank das Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten Sondervermögens für die Anleger deren Vertragsverhältnis mit der Kapitalanlagegesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

(5) Kein Anleger kann die Aufhebung der in Ansehung des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft der Anleger verlangen; ein solches Recht steht auch nicht einem Pfandgläubiger oder Pfändungsgläubiger oder dem Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Anlegers zu.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 40 Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens


Die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens nach diesem Gesetz in ein anderes Sondervermögen ist abweichend von dem Verbot der Sacheinlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 zulässig, wenn

1. das übernehmende Sondervermögen von derselben Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird,

2. die Anlagegrundsätze und -grenzen nach den Vertragsbedingungen für dieses Sondervermögen nicht wesentlich voneinander abweichen,

3. die an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank zu zahlenden Vergütungen sowie die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge nicht wesentlich voneinander abweichen,

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4. die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens zum Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) erfolgt, am Übertragungsstichtag die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens berechnet werden, das Umtauschverhältnis festgelegt wird, die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten übernommen werden und der gesamte Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer geprüft wird und die Bundesanstalt die Übertragung der Vermögensgegenstände, bei der die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sein müssen, genehmigt hat; sie kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme.

Die
neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens mit Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages als ausgegeben. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die Zusammenlegung einzelner Sondervermögen zu einem einzigen Sondervermögen mit unterschiedlichen Anteilklassen gemäß § 34; in diesem Fall ist statt des Umtauschverhältnisses nach Satz 1 Nr. 4 der Anteil der Anteilklasse an dem Sondervermögen zu ermitteln.



4. die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens zum Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) erfolgt, am Übertragungsstichtag die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens berechnet werden, das Umtauschverhältnis festgelegt wird, die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten übernommen werden und der gesamte Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer geprüft wird und die Bundesanstalt die Übertragung der Vermögensgegenstände, bei der die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sein müssen, genehmigt hat; sie kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden; § 44 Abs. 3 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme.

Der Beschluss der Kapitalanlagegesellschaft zur Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen ist bekannt zu machen; § 43 Abs. 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Übertragung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung erfolgen, falls nicht mit der Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Die
neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens mit Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages als ausgegeben. Die Ausgabe der neuen Anteile an die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt nicht als Tausch. Die ausgegebenen Anteile treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die Zusammenlegung einzelner Sondervermögen zu einem einzigen Sondervermögen mit unterschiedlichen Anteilklassen gemäß § 34; in diesem Fall ist statt des Umtauschverhältnisses nach Satz 1 Nr. 4 der Anteil der Anteilklasse an dem Sondervermögen zu ermitteln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 41 Kosten und Kostentransparenz


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertragsbedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie, die Depotbank und Dritte zu leisten sind. Ferner hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Vertragsbedingungen anzugeben, wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteile oder der Abschlag bei der Rücknahme ist sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten einschließlich deren Berechnung. Die Verwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder des Abschlags bei der Rücknahme der Anteile ist im ausführlichen Verkaufsprospekt darzustellen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft weist im Jahresbericht und im vereinfachten Verkaufsprospekt eine Gesamtkostenquote aus. Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist anzugeben, dass eine Gesamtkostenquote zu berechnen ist und unter Einbeziehung welcher Kosten. Die Gesamtkostenquote stellt das Verhältnis aller bei der Verwaltung zulasten eines Sondervermögens angefallenen Kosten zu dem durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens innerhalb des vorangegangenen Geschäftsjahres dar; sie ist als Prozentsatz auszuweisen. Sofern in den Vertragsbedingungen eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens anzugeben.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Methoden und Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquote zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(4) Falls in den Vertragsbedingungen für die Vergütungen und Kosten gemäß Absatz 1 eine Pauschalgebühr vereinbart wird, sind im Jahresbericht die an die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank oder an Dritte geleisteten Vergütungen anzugeben. In den Vertragsbedingungen, im ausführlichen und im vereinfachten Verkaufsprospekt ist anzugeben, aus welchen Vergütungen und Kosten sich die Pauschalgebühr gemäß Satz 1 zusammensetzt. In den Vertragsbedingungen, im ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt sowie im Jahresbericht ist der Anleger darauf hinzuweisen, ob und welche Kosten dem Sondervermögen gesondert in Rechnung gestellt werden. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.



(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertragsbedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie, die Depotbank und Dritte zu leisten sind. 2 Ferner hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Vertragsbedingungen anzugeben, wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteile oder der Abschlag bei der Rücknahme ist sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten einschließlich deren Berechnung. 3 Die Verwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder des Abschlags bei der Rücknahme der Anteile ist im ausführlichen Verkaufsprospekt darzustellen.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft weist im Jahresbericht und im vereinfachten Verkaufsprospekt eine Gesamtkostenquote aus. 2 Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist anzugeben, dass eine Gesamtkostenquote zu berechnen ist und unter Einbeziehung welcher Kosten. 3 Die Gesamtkostenquote stellt das Verhältnis aller bei der Verwaltung zulasten eines Sondervermögens angefallenen Kosten mit Ausnahme der Nebenkosten des Erwerbs und der Kosten der Veräußerung von Vermögensgegenständen (Transaktionskosten) zu dem durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens innerhalb des vorangegangenen Geschäftsjahres dar; sie ist als Prozentsatz auszuweisen. 4 Sofern in den Vertragsbedingungen eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 1 sowie § 90b Abs. 1 Nr. 1 und 2 vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens anzugeben.

(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im ausführlichen Verkaufsprospekt zu erläutern, dass Transaktionskosten aus dem Fondsvermögen gezahlt werden und dass die Gesamtkostenquote keine Transaktionskosten enthält.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Methoden und Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquote zu erlassen. 2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(4) 1 Falls in den Vertragsbedingungen für die Vergütungen und Kosten gemäß Absatz 1 eine Pauschalgebühr vereinbart wird, sind im Jahresbericht die an die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank oder an Dritte geleisteten Vergütungen anzugeben. 2 In den Vertragsbedingungen, im ausführlichen und im vereinfachten Verkaufsprospekt ist anzugeben, aus welchen Vergütungen und Kosten sich die Pauschalgebühr gemäß Satz 1 zusammensetzt. 3 In den Vertragsbedingungen, im ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt sowie im Jahresbericht ist der Anleger darauf hinzuweisen, ob und welche Kosten dem Sondervermögen gesondert in Rechnung gestellt werden. 4 Die Absätze 2 und 2a bleiben hiervon unberührt.

(5) Im ausführlichen Verkaufsprospekt und im Jahresbericht ist zu beschreiben, ob der Kapitalanlagegesellschaft Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen an die Depotbank und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwendungserstattungen zufließen und ob je nach Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der aus dem Sondervermögen an die Kapitalanlagegesellschaft geleisteten Vergütungen für Vergütungen an Vermittler von Anteilen des Sondervermögens auf den Bestand von vermittelten Anteilen verwendet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die Vertragsbedingungen und der ausführliche Verkaufsprospekt müssen eine Angabe enthalten, wonach im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen ist, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 50, 67 und des § 112 berechnet worden sind, sowie die Vergütung offen zu legen ist, die dem Sondervermögen von der Kapitalanlagegesellschaft selbst, einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist die Art der möglichen Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des Sondervermögens zu tragen sind, anzugeben. Sowohl im vereinfachten als auch im ausführlichen Verkaufsprospekt ist darauf hinzuweisen, dass dem Sondervermögen neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens eine Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wird.



(6) 1 Die Vertragsbedingungen und der ausführliche Verkaufsprospekt müssen die Regelung enthalten, dass im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen ist, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 50, 66 und des § 112 berechnet worden sind, sowie die Vergütung offen zu legen ist, die dem Sondervermögen von der Kapitalanlagegesellschaft selbst, einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 2 Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist die Art der möglichen Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des Sondervermögens zu tragen sind, anzugeben. 3 Sowohl im vereinfachten als auch im ausführlichen Verkaufsprospekt ist darauf hinzuweisen, dass dem Sondervermögen neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens eine Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 42 Verkaufsprospekt


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr verwalteten Sondervermögen einen vereinfachten und einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen dem Publikum zugänglich zu machen; für Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 und des § 113 darf ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht erstellt werden. Sowohl der ausführliche als auch der vereinfachte Verkaufsprospekt müssen die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss neben einer eindeutigen und leicht verständlichen Erläuterung des Risikoprofils des Sondervermögens mindestens folgende Angaben enthalten:



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr verwalteten Sondervermögen einen vereinfachten und einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen dem Publikum zugänglich zu machen; für Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113 darf ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht erstellt werden. Sowohl der ausführliche als auch der vereinfachte Verkaufsprospekt müssen die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss neben einer eindeutigen und leicht verständlichen Erläuterung des Risikoprofils des Sondervermögens mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Bezeichnung und Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermögens sowie Angabe der Laufzeit;

2. Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte und Halbjahresberichte über das Sondervermögen erhältlich sind;

3. Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Sondervermögens einem Quellensteuerabzug unterliegen;

4. Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens; Häufigkeit der Ausschüttung von Erträgen;

5. Name des Abschlussprüfers, der mit der Prüfung des Sondervermögens einschließlich des Jahresberichtes beauftragt ist oder beauftragt werden soll;

6. Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere Art der durch die Anteile verbrieften Rechte oder Ansprüche; Angaben, ob die Anteile durch Globalurkunden verbrieft oder ob Anteilscheine ausgegeben werden; Angaben, ob die Anteile auf den Inhaber oder auf den Namen lauten und Angabe der Stückelung;

7. Angaben darüber, ob das Sondervermögen verschiedene Teilfonds umfasst und unter welchen Voraussetzungen Anteile an verschiedenen Teilfonds ausgegeben werden, einschließlich einer Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik der Teilfonds nebst etwaiger Konkretisierungen und Beschränkungen derselben;

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8. Angaben darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden, und eine Erläuterung, welche Rechte gemäß § 34 Abs. 1 und 2 den Anteilklassen oder den Teilfonds zugeordnet werden, eine Beschreibung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds;



8. Angaben darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden, und eine Erläuterung, welche Rechte gemäß § 34 Abs. 1 und 2 den Anteilklassen oder den Teilfonds zugeordnet werden, eine Beschreibung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2a Satz 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds;

9. Voraussetzungen für die Auflösung und Übertragung des Sondervermögens unter Angabe von Einzelheiten insbesondere bezüglich der Rechte der Anleger;

10. gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden; Angabe, dass der Anteilwert vom Börsenpreis abweichen kann;

11. bei einem einen anerkannten Wertpapierindex nachbildenden Sondervermögen Darstellung an hervorgehobener Stelle, dass der Grundsatz der Risikomischung für dieses Sondervermögen nur eingeschränkt gilt; welche Wertpapiere Bestandteile des Wertpapierindexes sind und wie hoch der Anteil der jeweiligen Wertpapiere am Wertpapierindex ist; die Angaben über die Zusammensetzung des Wertpapierindexes können unterbleiben, wenn sie für den Schluss oder für die Mitte des jeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekannt gemachten Jahres- oder Halbjahresbericht enthalten sind;

12. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme sowie gegebenenfalls den Umtausch von Anteilen; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls auch der Umtausch von Anteilen ausgesetzt werden kann;

13. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge;

14. Beschreibung der Anlageziele des Sondervermögens einschließlich der finanziellen Ziele und Beschreibung der Anlagepolitik an hervorgehobener Stelle, einschließlich etwaiger Konkretisierungen und Beschränkungen bezüglich dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente, von denen bei der Verwaltung des Sondervermögens Gebrauch gemacht werden kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Sondervermögens; Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für das Sondervermögen erwerbbaren Investmentanteile einschließlich der maßgeblichen Anlagegrundsätze und -grenzen;

15. Regeln für die Vermögensbewertung;

16. Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile unter Berücksichtigung der Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise und der mit der Ausgabe und der Rücknahme der Anteile verbundenen Kosten; Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile; etwaige sonstige Kosten oder Gebühren, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermögen zu zahlen sind; § 41 bleibt unberührt;

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17. Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126;



17. (aufgehoben)

18. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Kapitalanlagegesellschaft; Zeitpunkt ihrer Gründung;

19. Angabe der weiteren Sondervermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden;

20. Namen der Mitglieder des Vorstands oder gegebenenfalls der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats unter Angabe der außerhalb der Kapitalanlagegesellschaft ausgeübten Hauptfunktionen, wenn diese für die Kapitalanlagegesellschaft von Bedeutung sind;

21. Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals;

22. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Depotbank;

23. Haupttätigkeit der Depotbank;

24. die Namen von Beratungsfirmen oder Anlageberatern, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen werden; Einzelheiten dieser Verträge, die für die Anleger von Interesse sind; andere Tätigkeiten der Beratungsfirma oder des Anlageberaters von Bedeutung;

25. die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen an die Anleger, die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen über das Sondervermögen vorzunehmen; falls Anteile in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden, sind Angaben über die in diesem Staat getroffenen Maßnahmen zu machen und in den dort bekannt zu machenden Prospekt aufzunehmen;

26. gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Sondervermögens und gegebenenfalls der Teilfonds und der Anteilklassen zusammen mit einem Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung ist;

27. Profil des typischen Anlegers, für den das Sondervermögen beziehungsweise der Teilfonds konzipiert ist;

28. Datum des Verkaufsprospekts.

Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den ausführlichen Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für die Erwerber erforderlich sind.

(2) Der vereinfachte Verkaufsprospekt muss in zusammengefasster und für den Durchschnittsanleger leicht verständlicher Form die folgenden Informationen enthalten:

1. Kurzdarstellung des Sondervermögens

a) Datum der Auflegung und Angabe, dass es sich um ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgelegtes Sondervermögen handelt;

b) gegebenenfalls Hinweis darauf, dass das Sondervermögen unterschiedliche Anteilklassen oder Teilfonds enthält;

c) verwaltende Kapitalanlagegesellschaft;

d) Laufzeit;

e) Depotbank;

f) Abschlussprüfer;

g) Finanzgruppe, die das Sondervermögen initiiert;

2. Anlageinformationen

a) kurze Definition der Anlageziele des Sondervermögens beziehungsweise des Teilfonds;

b) kurze Beschreibung der Anlagestrategie des Sondervermögens beziehungsweise des Teilfonds an hervorgehobener Stelle und kurze Beurteilung des Risikoprofils derselben;

c) gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Sondervermögens zusammen mit einem Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung ist;

d) Profil des typischen Anlegers, für den das Sondervermögen beziehungsweise der Teilfonds konzipiert ist;

3. Wirtschaftliche Informationen

a) Angabe der für das Sondervermögen geltenden Besteuerung zusammen mit einem Hinweis darauf, dass der Anleger einer individuellen Besteuerung unterliegen kann;

b) Ausgabe- und Rücknahmepreise; etwaige sonstige Kosten (oder Gebühren), aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermögen zu zahlen sind; § 41 bleibt unberührt;

4. Erwerb und Veräußerung der Anteile

a) Voraussetzungen und Bedingungen des Erwerbs und der Veräußerung sowie gegebenenfalls des Umtauschs der Anteile;

b) Ertragsverwendung sowie gegebenenfalls Termin und Modalitäten der Ausschüttung von Erträgen;

c) Häufigkeit und Modalitäten der Preisveröffentlichung;

5. Zusätzliche Informationen

a) Hinweis darauf, dass der ausführliche Verkaufsprospekt einschließlich der Vertragsbedingungen sowie die Jahres- und Halbjahresberichte jederzeit kostenlos angefordert werden können;

b) Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde;

c) Angabe einer Kontaktstelle unter Benennung eines Ansprechpartners, bei der weitere Auskünfte eingeholt werden können;

d) Ausgabedatum des Verkaufsprospekts.

Weitere Informationen darf der vereinfachte Verkaufsprospekt nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Sofern die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte mit Derivaten tätigen darf, müssen der ausführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zu Absicherungszwecken oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil des Sondervermögens auswirkt.

(4) Wenn ein Sondervermögen durch seine Zusammensetzung oder durch die für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität aufweist, müssen der ausführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen.

(5) In dem ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt sind die Angaben von wesentlicher Bedeutung auf dem neuesten Stand zu halten.

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(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt sowie deren Änderungen unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.



(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt den ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt sowie deren Änderungen unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 43 Vertragsbedingungen


(1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich festzulegen.

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(2) Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderung mit Ausnahme der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Im Genehmigungsantrag haben die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft darzulegen und zu begründen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Satz 2 erfüllt sind. Der Antrag einschließlich der Darlegung ist von den Geschäftsleitern zu unterschreiben. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.

(3) Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen der Vertragsbedingungen mindestens 13 Monate vor dem Inkrafttreten nach § 43 Abs. 5 bekannt macht und den Anlegern anbietet, die Anteile in Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen.



(2) Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderung mit Ausnahme der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu erteilen, wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 2 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 2 genannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 4 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen. Der Genehmigungsantrag ist von den Geschäftsleitern zu unterschreiben. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.

(3) Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen der Vertragsbedingungen mindestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten nach Absatz 5 bekannt macht und den Anlegern anbietet, die Anteile in Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen. Gelten die in Satz 1 genannten Änderungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 als genehmigt, dürfen diese frühestens sechs Monate nach der in Absatz 5 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung und nur dann in Kraft treten, wenn den Anlegern der kostenlose Umtausch der Anteile nach Maßgabe des Satzes 1 angeboten worden ist.

(4) Die Vertragsbedingungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1. nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu beschaffenden Vermögensgegenstände erfolgt, insbesondere welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang erworben werden dürfen, die Arten der Sondervermögen und der von ausländischen Investmentgesellschaften verwalteten Vermögen, deren Anteile für das Sondervermögen erworben werden dürfen, sowie der Anteil des Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf; ob, in welchem Umfang und mit welchem Zweck Geschäfte mit Derivaten getätigt werden dürfen und welcher Anteil in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gehalten wird; Techniken und Instrumente, von denen bei der Verwaltung des Sondervermögens Gebrauch gemacht werden kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Sondervermögens;

2. wenn die Auswahl der für das Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, einen Wertpapierindex im Sinne von § 63 nachzubilden, welcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll, und dass die in § 60 genannten Grenzen überschritten werden dürfen;

3. ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen;

4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen Stellen die Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft verlangen können; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile ausgesetzt werden kann;

5. in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Jahresbericht und der Halbjahresbericht über die Entwicklung des Sondervermögens und seine Zusammensetzung erstattet und dem Publikum zugänglich gemacht werden;

6. ob Erträge des Sondervermögens auszuschütten oder wieder anzulegen sind, und ob auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile zur Ausschüttung herangezogen werden können (Ertragsausgleichsverfahren); ob die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen vorgesehen ist;

7. in welcher Weise das Sondervermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anleger verteilt wird;

8. ob das Sondervermögen verschiedene Teilfonds umfasst, unter welchen Voraussetzungen Anteile an verschiedenen Teilfonds ausgegeben werden, und nach welchen Grundsätzen die Teilfonds gebildet werden;

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9. ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten oder an Teilfonds ausgegeben werden, und eine Erläuterung, welche Rechte gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 den Anteilklassen oder gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 den Teilfonds zugeordnet werden, sowie das Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 1 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds;



9. ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten oder an Teilfonds ausgegeben werden, und eine Erläuterung, welche Rechte gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 den Teilfonds zugeordnet werden, sowie das Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 1 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds;

10. ob und unter welchen Voraussetzungen das Sondervermögen in ein anderes Sondervermögen aufgenommen werden darf, und ob und unter welchen Voraussetzungen ein anderes Sondervermögen aufgenommen werden darf, sowie die Einzelheiten des Verfahrens der Zusammenlegung und die Pflichten des Jahresabschlussprüfers bei der Zusammenlegung.

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(5) Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen, die von der Bundesanstalt genehmigt sind oder die Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 betreffen, sind im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Die Änderungen dürfen frühestens drei Monate nach der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft treten, falls nicht mit der Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird, im Falle von Änderungen der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 jedoch nicht vor Ablauf von 13 Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.



(5) Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen, die von der Bundesanstalt genehmigt sind oder die Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 betreffen, sind im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Die Änderungen dürfen frühestens am Tag nach der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft treten, im Falle von Änderungen der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 jedoch nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung, falls nicht mit Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.

(6) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 dürfen nicht in Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 95 oder nach Maßgabe der §§ 112 und 113 sowie in Spezial-Sondervermögen umgewandelt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 43a (neu)




§ 43a Vorausgenehmigung


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(1) Die Bundesanstalt kann Genehmigungen im Voraus (Vorausgenehmigung) für richtlinienkonforme Sondervermögen erteilen, indem sie vorformulierte alternative Musterklauseln genehmigt, aus denen die Kapitalanlagegesellschaft die Vertragbedingungen ausschließlich auswählen kann; § 43 Abs. 2 Satz 7 und 8, Abs. 4 und 6 gilt entsprechend. Unverzüglich nach der Auflegung eines neuen Sondervermögens hat die Kapitalanlagegesellschaft dieses bei der Bundesanstalt anzuzeigen und die Vertragsbedingungen sowie den vereinfachten und ausführlichen Verkaufsprospekt einzureichen. Die Vertragsbedingungen sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich festzulegen und dürfen dem ausführlichen Verkaufsprospekt nur beigefügt werden, wenn die Vorausgenehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.

(2) Mit der Vorausgenehmigung nach Absatz 1 gilt die nach § 43 erforderliche Genehmigung für die Vertragsbedingungen als erteilt, wenn die Vorausgenehmigung im Zeitpunkt der Auflegung des jeweiligen Sondervermögens wirksam ist. Änderungen der genehmigten Musterklauseln lassen die nach Satz 1 als erteilt geltende Genehmigung unberührt, es sei denn, die Änderungen erfolgen, um die Musterklauseln an eine Änderung der Rechtslage anzupassen. In diesem Fall sind sowohl die Musterklauseln als auch die auf deren Grundlage erstellten Vertragsbedingungen an die neue Rechtslage anzupassen und nach Maßgabe des Absatzes 3 genehmigen zu lassen.

(3) Änderungen der genehmigten Musterklauseln bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Musterklauseln den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Änderungen der Vertragsbedingungen, die nicht von der Vorausgenehmigung abgedeckt sind, bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch die Bundesanstalt. § 43 Abs. 2 Satz 7 bis 9, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Von der Vorausgenehmigung abgedeckte Änderungen der Vertragsbedingungen sind der Bundesanstalt lediglich anzuzeigen; die Anzeige hat unverzüglich nach der Änderung zu erfolgen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für richtlinienkonforme Sondervermögen in der Form der Umbrella-Konstruktion, die von einer Kapitalanlagegesellschaft aufgelegt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 44 Rechnungslegung


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstatten. Der Jahresbericht muss einen Bericht über die Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden. Der Jahresbericht muss folgende Angaben enthalten:

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1. eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände sowie der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Pensionsgeschäften, Wertpapier-Darlehens-Geschäften und der sonstigen Verbindlichkeiten. Die Vermögensgegenstände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und Kurswert aufzuführen. Der Wertpapierbestand ist zu untergliedern in Wertpapiere mit einer Zulassung zum amtlichen Markt an einer Börse, in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen werden sollen, sonstige Wertpapiere gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und verbriefte Geldmarktinstrumente sowie Schuldscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen ist. Für jeden Posten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert des Sondervermögens anzugeben. Für jeden Posten der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile sind auch die während des Berichtszeitraums getätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbetrag oder Zahl aufzuführen. Der Wert des Sondervermögens ist anzugeben. Es ist anzugeben, inwieweit zum Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände Gegenstand von Rechten Dritter sind;



1. eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände sowie der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Pensionsgeschäften, Wertpapier-Darlehens-Geschäften und der sonstigen Verbindlichkeiten. Die Vermögensgegenstände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und Kurswert aufzuführen. Der Wertpapierbestand ist zu untergliedern in Wertpapiere mit einer Zulassung zum Handel an einer Börse, an einem organisierten Markt zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen werden sollen, sonstige Wertpapiere gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und verbriefte Geldmarktinstrumente sowie Schuldscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen ist. Für jeden Posten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert des Sondervermögens anzugeben. Für jeden Posten der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile sind auch die während des Berichtszeitraums getätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbetrag oder Zahl aufzuführen. Der Wert des Sondervermögens ist anzugeben. Es ist anzugeben, inwieweit zum Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände Gegenstand von Rechten Dritter sind;

2. die während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier-Darlehen, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen. Die während des Berichtszeitraums von Sondervermögen nach § 112 getätigten Leerverkäufe in Wertpapieren sind unter Nennung von Art, Nennbetrag oder Zahl, Zeitpunkt der Verkäufe und Nennung der erzielten Erlöse anzugeben;

3. die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und der Wert eines Anteils gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2;

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4. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung. Sie ist so zu gestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Sondervermögens und für die Depotbank sowie sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag ersichtlich sind. Außerdem ist eine Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens während des Berichtszeitraums, die auch Angaben über ausgeschüttete und wieder angelegte Erträge, Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte, Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen Vermögensgegenständen sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus Anteil-Verkäufen und Mittelabflüsse durch Anteil-Rücknahmen enthalten muss, zu erstellen;



4. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung. Sie ist so zu gestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Sondervermögens und für die Depotbank, sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag sowie Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte ersichtlich sind. Außerdem ist eine Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens während des Berichtszeitraums, die auch Angaben über ausgeschüttete und wieder angelegte Erträge, Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen Vermögensgegenständen sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus Anteil-Verkäufen und Mittelabflüsse durch Anteil-Rücknahmen enthalten muss, zu erstellen;

4a. die von der Kapitalanlagegesellschaft beschlossene Verwendung der Erträge des Sondervermögens;


5. eine vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jedes Geschäftsjahres der Wert des Sondervermögens und der Wert eines Anteils anzugeben sind.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die Mitte des Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht zu erstatten, der die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 enthalten muss. Außerdem sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind.

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(3) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sondervermögens während des Geschäftsjahres von der Kapitalanlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen, so hat die übertragende Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht. Der Zwischenbericht ist der übernehmenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich auszuhändigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den Zwischenbericht unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.



(3) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sondervermögens während des Geschäftsjahres von der Kapitalanlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen, so hat die übertragende Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht. Der Zwischenbericht ist der übernehmenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich auszuhändigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt den Zwischenbericht unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.

(4) Wird ein Sondervermögen aufgelöst, so hat die Kapitalanlagegesellschaft auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 38 erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

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(5) Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch den Abschlussprüfer zu prüfen, der den Jahresabschluss des Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft prüft, in welches das Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens fällt. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Bei der Prüfung hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen der Vertragsbedingungen beachtet worden sind. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Sondervermögens unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(6) Der Zwischenbericht gemäß Absatz 3 sowie der Auflösungsbericht gemäß Absatz 4 ist durch den Abschlussprüfer zu prüfen, der den Jahresabschluss des Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft prüft, in welches der Übertragungsstichtag oder der Auflösungsstichtag des Sondervermögens fällt.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen der Berichte nach den Absätzen 1 bis 4 sowie über den Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaften bei der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



(5) Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer muss von den Gesellschaftern der Kapitalanlagegesellschaft gewählt und im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von den Geschäftsführern, im Falle einer Aktiengesellschaft vom Vorstand beauftragt werden. § 318 Abs. 3 bis 7 sowie die §§ 319 und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Bei der Prüfung hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen der Vertragsbedingungen beachtet worden sind. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Sondervermögens unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen.

(6) Zwischenberichte nach Absatz 3 sowie Auflösungsberichte nach Absatz 4 sind ebenfalls durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung nach Satz 1 ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen der Berichte nach den Absätzen 1 bis 4 sowie über den Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaften bei der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungsberichtes


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(1) Der Jahresbericht ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen.

(2) Der Auflösungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den Jahresbericht, den Halbjahresbericht sowie den Auflösungsbericht unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.



(1) Der Jahresbericht ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Der Auflösungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbericht, den Halbjahresbericht sowie den Auflösungsbericht unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.

(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zugänglich sein.



§ 47 Wertpapiere


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52 für Rechnung eines Sondervermögens nur Wertpapiere erwerben,

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1. die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind,

2. die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist,

3. deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt oder deren Einbeziehung in einen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

4. deren Zulassung an einer Börse zum amtlichen Markt oder Einbeziehung in einen organisierten Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,



1. die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

2. die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist,

3. deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

4. deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

5. in Form von Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,

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6. die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Sondervermögen gehören, erworben werden.



6. die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Sondervermögen gehören, erworben werden,

7. in Form von Anteilen an geschlossenen Fonds, die die in Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. EU Nr. L 79 S. 11) genannten Kriterien erfüllen,

8. in Form von Finanzinstrumenten, die die in Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllen.

Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Artikels 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe a bis c Nr. i, Buchstabe d Nr. i und Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind.


(2) Wertpapiere nach Maßgabe des Absatzes 1 sind auch Bezugsrechte, sofern sich die Wertpapiere aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Sondervermögen befinden können.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 48 Geldmarktinstrumente


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52 für Rechnung eines Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in zwölf Monaten, marktgerecht angepasst wird (Geldmarktinstrumente), nur erwerben, wenn sie begeben werden

1. vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2. von einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

3. von der Europäischen Union
oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,

4.
von einer Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,

5.
von einer internationalen Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört,

6.
von einem Unternehmen, dessen Wertpapiere an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Markt oder organisierten Markt zugelassen sind,

7.
von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind,

8.
von einem Unternehmen, dessen Eigenkapital mindestens 10 Millionen Euro beträgt und das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 222 S. 11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 178 S. 16) erstellt,

9. von einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn ein anderes Unternehmen desselben Konzerns, das die Anforderungen
der Nummer 6, 7 oder 8 erfüllt, für die Verzinsung und Rückzahlung dieser Geldmarktinstrumente die Gewährleistung übernommen hat,

10. von einem
Rechtsträger, dessen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, wertpapiermäßig unterlegte Verbindlichkeiten im Markt zu platzieren, sofern der Rechtsträger über Kreditlinien eines Kreditinstituts zur Liquiditätssicherung verfügt,

und
die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Sondervermögens auch Geldmarktinstrumente erwerben, für deren Verzinsung
und Rückzahlung einer der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 7 bezeichneten Aussteller die Gewährleistung übernommen hat.



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52 für Rechnung eines Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstrumente), nur erwerben, wenn sie

1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist,

3.
von den Europäischen Gemeinschaften, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,

4.
von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

5.
von einem Kreditinstitut, das nach den im Europäischen Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Europäischen Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder

6.
von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten handelt

a) um ein Unternehmen mit
einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 222 S. 11), die zuletzt durch Artikel 49 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) geändert worden ist, erstellt und veröffentlicht,

b) um einen Rechtsträger,
der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder

c) um einen
Rechtsträger, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll. Für die wertpapiermäßige Unterlegung und die von einer Bank eingeräumte Kreditlinie gilt Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG.

(2) Geldmarktinstrumente
im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen. Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gilt Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/EG.

(3) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 dürfen nur erworben werden, wenn
die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und zusätzlich die Kriterien des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind. Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten, die nach Absatz 1 Nr. 3 von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 begeben werden, aber weder von diesem Mitgliedstaat oder, wenn dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates garantiert werden, und für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 gilt Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/16/EG; für den Erwerb aller anderen Geldmarktinstrumente nach Absatz 1 Nr. 3 außer Geldmarktinstrumenten, die von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union begeben oder garantiert wurden, gilt Artikel 5 Abs. 4 dieser Richtlinie. Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 5 gelten Artikel 5 Abs. 3 und, wenn es sich um Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Europäischen Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der Richtlinie 2007/16/EG.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 50 Investmentanteile


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann für Rechnung eines Sondervermögens Anteile an inländischen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und EG-Investmentanteile erwerben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, können erworben werden, sofern



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann für Rechnung eines Sondervermögens Anteile an inländischen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65, Anteile an Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96 Abs. 3 und EG-Investmentanteile erwerben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, können erworben werden, sofern

1. diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen und ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,

2. das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,

3. die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,

4. die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, EG-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile dürfen nur erworben werden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital oder ausländischen Investmentvermögen angelegt werden dürfen.



Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften, EG-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile dürfen nur erworben werden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentvermögen angelegt werden dürfen.

(2) Beim Erwerb von Anteilen im Sinne des Absatzes 1, die direkt oder indirekt von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51 Gesamtgrenze, Derivate


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(1) Das Sondervermögen darf nur in Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen gemäß § 50, anerkannten Finanzindizes, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, in die das Sondervermögen nach seinen Vertragsbedingungen investieren darf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investieren.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass sich das Marktrisikopotential eines Sondervermögens durch den Einsatz von Derivaten gemäß Absatz 1 höchstens verdoppelt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung



(1) Das Sondervermögen darf nur in Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen gemäß § 50, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, in die das Sondervermögen nach seinen Vertragsbedingungen investieren darf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investieren. Satz 1 gilt für Finanzinstrumente mit derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG entsprechend.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass sich das Marktrisikopotential eines Sondervermögens durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente gemäß Absatz 1 höchstens verdoppelt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Beschaffenheit von zulässigen Risiko-Messsystemen für Derivate einschließlich der Bemessungsmethode des Marktrisikopotentials festzulegen,

2. vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen gemäß den §§ 60 und 61 anzurechnen sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. nähere Bestimmungen über Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, einschließlich deren Anlagegrenzen, zu erlassen,



3. nähere Bestimmungen über Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, einschließlich deren Anlagegrenzen, zu erlassen,

4. Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten festzulegen,

5. weitere Voraussetzungen für den Abschluss von Geschäften, die Derivate zum Gegenstand haben, festzulegen, insbesondere für Derivate, deren Wertentwicklung zur Wertentwicklung des dazugehörigen Basiswertes entgegengesetzt verläuft.

Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 52 Sonstige Anlageinstrumente


Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens insgesamt anlegen in

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1. Wertpapieren, die nicht zum amtlichen Markt an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind,

2. Geldmarktinstrumente von Ausstellern, die nicht den Anforderungen des § 48 genügen,



1. Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, im Übrigen jedoch die Kriterien des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a bis c Nr. ii, Buchstabe d Nr. ii und Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen,

2. Geldmarktinstrumente von Ausstellern, die nicht den Anforderungen des § 48 genügen, sofern die Geldmarktinstrumente die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen,

3. Aktien, welche die Anforderungen des § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erfüllen,

4. Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht unter § 48 fallen, Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese Forderungen nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und das Darlehen gewährt wurde

a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,

b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) die Gewichtung Null bekannt gegeben worden ist,

c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Markt zugelassen sind, oder



d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen oder die an einem anderen organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1), die durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) geändert worden ist, erfüllt, sind, oder

e) gegen Übernahme der Gewährleistung für die Verzinsung und Rückzahlung durch eine der in den Buchstaben a bis c bezeichneten Stellen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 54 Wertpapierdarlehen, Sicherheiten


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere an einen Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein marktgerechtes Entgelt auf unbestimmte oder bestimmte Zeit nur mit der Maßgabe übertragen, dass der Wertpapier-Darlehensnehmer der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darlehen), wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-Darlehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt; Wertpapier-Darlehen an Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapier-Darlehen an dasselbe Unternehmen. Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, muss die Kapitalanlagegesellschaft jederzeit zur Kündigung berechtigt sein; die Rückerstattungsfrist für den Wertpapier-Darlehensnehmer darf nicht mehr als fünf Börsentage betragen. Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung spätestens nach 30 Tagen fällig sein. Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere nach Absatz 1 nur übertragen, wenn sie sich vor oder Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere für Rechnung des Sondervermögens ausreichende Sicherheiten durch Geldzahlung oder durch Verpfändung oder Abtretung von Guthaben oder durch Übereignung oder Verpfändung von Wertpapieren nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und des Absatzes 3 hat gewähren lassen. Die durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten Guthaben müssen auf Euro oder die Währung lauten, in der die Anteile des Sondervermögens begeben wurden, und bei der Depotbank oder mit ihrer Zustimmung auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat nach Maßgabe des § 49 Satz 2 Halbsatz 2 unterhalten werden oder können in Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 in der Währung des Guthabens angelegt werden. Die Erträge aus Sicherheiten stehen dem Sondervermögen zu. Zu verpfändende Wertpapiere müssen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden. Schuldverschreibungen sind als Sicherheit geeignet, wenn sie zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind; Aktien sind geeignet, wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen sind. Als Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom Wertpapier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben Konzern gehörenden Unternehmen ausgestellt sind, es sei denn, es handelt sich um Pfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen.



(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere nach Absatz 1 nur übertragen, wenn sie sich vor oder Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere für Rechnung des Sondervermögens ausreichende Sicherheiten durch Geldzahlung oder durch Verpfändung oder Abtretung von Guthaben oder durch Übereignung oder Verpfändung von Wertpapieren nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und des Absatzes 3 hat gewähren lassen. Die durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten Guthaben müssen auf Euro oder die Währung lauten, in der die Anteile des Sondervermögens begeben wurden, und bei der Depotbank oder mit ihrer Zustimmung auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat nach Maßgabe des § 49 Satz 2 Halbsatz 2 unterhalten werden oder können in Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 in der Währung des Guthabens angelegt werden. Die Erträge aus Sicherheiten stehen dem Sondervermögen zu. Zu verpfändende Wertpapiere müssen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden. Schuldverschreibungen sind als Sicherheit geeignet, wenn sie zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind; Aktien sind geeignet, wenn sie an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen sind. Als Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom Wertpapier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben Konzern gehörenden Unternehmen ausgestellt sind, es sei denn, es handelt sich um Pfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen.

(3) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu übertragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den zugehörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Sicherungswert). Der Umfang der Sicherheitsleistung ist insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu bestimmen. Die Sicherheitsleistung darf den Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat unverzüglich die Leistung weiterer Sicherheiten zu verlangen, wenn sich auf Grund der börsentäglichen Ermittlung des Sicherungswertes und der erhaltenen Sicherheitsleistung oder einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers ergibt, dass die Sicherheiten nicht mehr ausreichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Unterschreitung des Wertes der Sicherheitsleistung unter den Sicherungswert unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen.



(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich die Unterschreitung des Wertes der Sicherheitsleistung unter den Sicherungswert unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen.

§ 58 Verweisung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die weiteren in den §§ 46 bis 65 genannten Vermögensgegenstände gelten die §§ 54 bis 57 sinngemäß.



(1) Für die weiteren in den §§ 46 bis 65 genannten Vermögensgegenstände gelten die §§ 54 bis 57 sinngemäß.

(2) Die in den §§ 54 und 57 genannten Geschäfte müssen die in Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 60 Ausstellergrenzen


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Ausstellers (Schuldners) nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aussteller (Schuldner) 40 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Kapitalanlagegesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Kapitalanlagegesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, hat sie sicherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.



(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Kapitalanlagegesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Kapitalanlagegesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, hat sie sicherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 49 bei je einem Kreditinstitut einlegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 8 Aussteller ist oder die Gewährleistung übernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; sie darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 8 Aussteller ist oder die Gewährleistung übernommen hat und dessen Eigenkapital weniger als 25 Millionen Euro beträgt, nur bis zu 2 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Geldmarktinstrumenten nach Satz 1 dürfen insgesamt nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. In Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 desselben Ausstellers darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 2 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sondervermögen bei ein und derselben Einrichtung nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in eine Kombination der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:

1. von dieser Einrichtung begebene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente,

2. Bankguthaben bei dieser Einrichtung,

3. von dieser Einrichtung erworbene Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind.

Die
jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

(6) Die in Absatz 2 genannten Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Grenzen von 40 Prozent nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 5 nicht kumuliert werden.



(4) (aufgehoben)

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

1. von ein und derselben Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten,

2. Einlagen bei dieser Einrichtung,

3. Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte in Derivaten, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind,

20 Prozent des Wertes des
jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Absatz 2 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Kapitalanlagegesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

(6) Die in Absatz 2 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Grenze von 40 Prozent nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 5 nicht kumuliert werden.

(7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuldners).



§ 63 Wertpapierindex-Sondervermögen


(1) Abweichend zu der in § 60 bestimmten Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des Wertpapierindex-Sondervermögens in Wertpapieren eines Ausstellers (Schuldner) anlegen, wenn nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für das Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, von der Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden. Der Wertpapierindex ist insbesondere anzuerkennen, wenn

1. die Zusammensetzung des Wertpapierindexes hinreichend diversifiziert ist,

2. der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht,

3. der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ein Index stellt eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar, wenn er die Anforderungen des Artikels 12 Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt. Ein Index wird in angemessener Weise veröffentlicht, wenn die Kriterien des Artikels 12 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind.

(2) Die in § 60 Abs. 1 bestimmte Grenze darf für Wertpapiere eines Ausstellers (Schuldners) auf bis zu 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens angehoben werden, wenn die Anforderungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erfüllt sind. Eine Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1 ist nur bei einem einzigen Aussteller (Schuldner) zulässig.



§ 64 Emittentenbezogene Anlagegrenzen


(1) Schuldverschreibungen desselben Ausstellers oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Sondervermögens nur insoweit erwerben, als der Gesamtnennbetrag jeweils 10 Prozent des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers nicht übersteigt. Dies gilt nicht für Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 Satz 1. Die in Satz 1 bestimmte Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn der Gesamtnennbetrag der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers von der Kapitalanlagegesellschaft nicht ermittelt werden kann. Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers dürfen für ein Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als ihr Anteil an dem auf die ausgegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers entfallenden Kapital 10 Prozent nicht übersteigt.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für alle von ihr verwalteten Sondervermögen Aktien desselben Ausstellers nur insoweit erwerben, als die Stimmrechte, die der Kapitalanlagegesellschaft aus Aktien desselben Ausstellers zustehen, 10 Prozent der gesamten Stimmrechte aus Aktien desselben Ausstellers nicht übersteigen. Hat ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Aktien mit Stimmrechten desselben Ausstellers festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn eine Kapitalanlagegesellschaft für die von ihr verwalteten Sondervermögen solche Aktien eines Ausstellers mit Sitz in diesem Staat erwirbt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens erwerben.



(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen inländischen oder ausländischen Investmentvermögens erwerben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 65 Überschreiten von Anlagegrenzen


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Die in den §§ 52, 60 und 64 bestimmten Grenzen dürfen überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb von Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den Erwerb von neuen Aktien in Ausübung von Bezugsrechten aus Wertpapieren handelt, die zum Sondervermögen gehören. Werden die in den §§ 60 bis 64 bestimmten Grenzen in den Fällen des Satzes 1 oder unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft bei ihren Verkäufen für Rechnung des Sondervermögens unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel die Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben. Die in den §§ 60 bis 63 bestimmten Grenzen dürfen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung eines Sondervermögens unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschritten werden.



Die in den §§ 52, 60 und 64 bestimmten Grenzen dürfen überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb von Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den Erwerb von neuen Aktien in Ausübung von Bezugsrechten aus Wertpapieren handelt, die zum Sondervermögen gehören. Werden die in den §§ 60 bis 64 bestimmten Grenzen in den Fällen des Satzes 1 oder unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft bei ihren Verkäufen für Rechnung des Sondervermögens als vorrangiges Ziel die Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben, soweit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft. Die in den §§ 60 bis 63 bestimmten Grenzen dürfen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung eines Sondervermögens unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschritten werden.

§ 67 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 für ein Immobilien-Sondervermögen nur folgende und die in den §§ 68 und 80 genannten Vermögensgegenstände erwerben:

1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke;

2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn die genehmigte Bauplanung den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen entspricht und nach den Umständen mit einem Abschluss der Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist und wenn die Aufwendungen für die Grundstücke insgesamt 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten;

3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung nach Maßgabe der Nummer 1 bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen unbebauten Grundstücke 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt;

4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3.

(2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und die Vermögensgegenstände einen dauernden Ertrag erwarten lassen, darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 auch andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts erwerben. Die Grundstücke und Rechte nach Satz 1 dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen Grundstücke und Rechte gleicher Art 15 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht überschreitet. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens auch Nießbrauchrechte an Grundstücken im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erwerben, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, wenn zur Zeit der Bestellung die Aufwendungen für das Nießbrauchrecht zusammen mit dem Wert der bereits im Sondervermögen befindlichen Nießbrauchrechte 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.

(3) Außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Vermögensgegenstände der in den Absätzen 1 und 2 genannten Art dürfen für ein Immobilien-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn

1. die Vertragsbedingungen dies vorsehen;

2. eine angemessene regionale Streuung der Vermögensgegenstände gewährleistet ist;

3. in den Vertragsbedingungen diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, angegeben wird;

4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermögensgegenstände gemäß den Absätzen 1 und 2 gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist;

5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Depotbank gewährleistet ist.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

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(5) Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn der nach § 77 bestellte Sachverständigenausschuss ihn zuvor bewertet hat und die aus dem Sondervermögen zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt. Entsprechendes gilt für Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbauzinses und seine etwaige spätere Änderung.

(6) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Immobilien-Sondervermögens erforderlich sind. Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 oder nach § 68 darf für ein Sondervermögen nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. Er darf ferner nicht erworben werden von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft, an der eine bedeutende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft besteht. Das Erwerbsverbot gilt nicht, wenn ein solcher Vermögensgegenstand von einem Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 oder von einem der in den Sätzen 2 und 3 genannten Unternehmen in einen Spezialfonds übertragen werden soll.

(7) Ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 oder des Absatzes 2 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft nur unter den in den Vertragsbedingungen näher festgelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht belasten. Der nach § 77 bestellte Sachverständigenausschuss muss vor der Bestellung des Erbbaurechts die Angemessenheit des Erbbauzinses bestätigen und innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung den Wert des Grundstücks neu feststellen. Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt werden, wenn der Wert des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem Wert der Grundstücke, an denen bereits Erbbaurechte bestellt worden sind, 10 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens übersteigt. Die Verlängerung eines Erbbaurechts gilt als Neubestellung.



(5) Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn er zuvor von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, bewertet wurde und die aus dem Sondervermögen zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt. Entsprechendes gilt für Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbauzinses und seine etwaige spätere Änderung.

(6) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Immobilien-Sondervermögens erforderlich sind.

(7) Ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 oder des Absatzes 2 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft nur unter den in den Vertragsbedingungen näher festgelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht belasten. Die Angemessenheit des Erbbauzinses ist vor der Bestellung des Erbbaurechts von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, zu bestätigen. Der nach § 77 Abs. 1 gebildete Sachverständigenausschuss hat innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des Erbbaurechts den Wert des Grundstücks neu festzustellen. Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt werden, wenn der Wert des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem Wert der Grundstücke, an denen bereits Erbbaurechte bestellt worden sind, 10 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens übersteigt. Die Verlängerung eines Erbbaurechts gilt als Neubestellung.

(8) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.

(9) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden. § 43 Abs. 4 Nr. 7 ist nicht anzuwenden.

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(10) Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 3 sowie bei der Angabe des Anteils des Sondervermögens gemäß Absatz 3 Nr. 3 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.



(10) Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sowie bei der Angabe des Anteils des Sondervermögens gemäß Absatz 3 Nr. 3 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.

§ 68 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und halten, wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen, die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt und durch Vereinbarung zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse der Depotbank nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 sichergestellt sind. Als Immobilien-Gesellschaften im Sinne dieser Vorschrift gelten nur Immobilien-Gesellschaften,

1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten beschränkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft für das Immobilien-Sondervermögen ausüben darf, und

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2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 6 erwerben dürfen, die nach den Vertragsbedingungen unmittelbar für das Immobilien-Sondervermögen erworben werden dürfen.

(2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss der Immobilien-Gesellschaft oder, wenn dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Immobilien-Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nachgewiesen sind. Für die Bewertung gilt § 70 Abs. 2.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn sie bei der Immobilien-Gesellschaft die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist. Abweichend von Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft unter Beachtung der Grenze des Absatzes 6 Satz 2 für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung).



2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 6 oder Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben dürfen, die nach den Vertragsbedingungen unmittelbar für das Immobilien-Sondervermögen erworben werden dürfen.

(2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss der Immobilien-Gesellschaft oder, wenn dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Immobilien-Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nachgewiesen sind. Für die Bewertung gilt § 70 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien mit dem Wert anzusetzen sind, der von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, festgestellt wurde.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn

1.
sie bei der Immobilien-Gesellschaft die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und

2. im Falle der Beteiligung der Immobilien-Gesellschaft an einer anderen Immobilien-Gesellschaft die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte beträgt; eine mittelbare Beteiligung ist nur bei einer Immobilien-Gesellschaft mit Sitz im Ausland zulässig.

Abweichend
von Satz 1 Nr. 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft unter Beachtung der Grenze des Absatzes 6 Satz 3 für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung).

(4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Immobilien-Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein.

(5) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Immobilien-Gesellschaft muss sicherstellen, dass

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1. von der Immobilien-Gesellschaft nicht mehr als drei Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 gehalten werden dürfen und

2. die Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie nur erwerben darf, wenn der dem Umfang der Beteiligung entsprechende Wert der Immobilie 15 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt.



1. die von der Immobilien-Gesellschaft neu zu erwerbenden Vermögensgegenstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 vor ihrem Erwerb von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, bewertet werden und

2. die Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie oder eine Beteiligung an einer anderen Immobilien-Gesellschaft nur erwerben darf, wenn der dem Umfang der Beteiligung entsprechende Wert der Immobilie oder der Beteiligung an der anderen Immobilien-Gesellschaft 15 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt.

§ 73 Abs. 2 gilt entsprechend. Sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Immobilien-Gesellschaft nicht den Vorschriften des Satzes 1 oder des Absatzes 1 Satz 2 entspricht, darf die Kapitalanlagegesellschaft die Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft nur erwerben, wenn eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung unverzüglich nach dem Erwerb der Beteiligung sichergestellt ist.

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(6) Der Wert aller Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1, die zum Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, darf 49 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigen. Unbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1 darf der Wert der vorgenannten Vermögensgegenstände, die zum Vermögen von Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 20 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens nach den Sätzen 1 und 2 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. Nicht anzurechnen auf die Grenzen gemäß der Sätze 2 und 3 ist die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines einzelnen Immobilien-Sondervermögens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als 50 Prozent des Wertes der Immobilien-Gesellschaft, wenn die Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft infolge zusätzlicher Kapitalbeteiligungen die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt. Beteiligungen an der gleichen Immobilien-Gesellschaft dürfen nicht sowohl für Rechnung von Publikumsfonds als auch für Rechnung von Spezialfonds gehalten werden.

(7) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Anwendung der in § 67 Abs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen und der Berechnung der dort genannten Grenzen zu berücksichtigen.



(6) Der Wert aller Vermögensgegenstände, die zum Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, darf 49 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigen. Der Wert von Vermögensgegenständen, die zum Vermögen einer Immobilien-Gesellschaft gehören, an der die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zu 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist, wird auf die Grenze nach Satz 1 nicht angerechnet. Unbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1 darf der Wert der Vermögensgegenstände, die zum Vermögen von Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 30 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens nach den Sätzen 1 und 3 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. Nicht anzurechnen auf die Grenzen der Sätze 3 und 4 ist die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines einzelnen Immobilien-Sondervermögens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als 50 Prozent des Wertes der Immobilien-Gesellschaft, wenn die Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft infolge zusätzlicher Kapitalbeteiligungen die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 erfüllt. Beteiligungen an derselben Immobilien-Gesellschaft dürfen nicht sowohl für Rechnung eines oder mehrerer Publikumsfonds als auch für Rechnung eines oder mehrerer Spezialfonds gehalten werden.

(7) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Anwendung der in § 67 Abs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen und der Berechnung der dort genannten Grenzen zu berücksichtigen.

(8) Wenn nach Erwerb einer Minderheitsbeteiligung die Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten der Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die Kapitalanlagegesellschaft deren Veräußerung unter Wahrung der Interessen der Anleger anzustreben.

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(9) Für Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an anderen Immobilien-Gesellschaften gelten die Absätze 2 und 4 bis 7 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 68a (neu)




§ 68a Erwerbs- und Veräußerungsverbot


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(1) Ein Vermögensgegenstand nach § 67 Abs. 1 oder Abs. 2 oder nach § 68 Abs. 1 darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. Er darf ferner nicht von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft oder von einer anderen Gesellschaft erworben werden, an der die Kapitalanlagegesellschaft eine bedeutende Beteiligung entsprechend § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes hält.

(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für eigene Rechnung erwerben oder an ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 veräußern.

§ 69 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend besichert ist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens einer Immobilien-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen 50 Prozent des Wertes der von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens den Immobilien-Gesellschaften insgesamt gewährten Darlehen 25 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigt; bei der Berechnung der Grenze sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend besichert ist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens einer Immobilien-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen 50 Prozent des Wertes der von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens den Immobilien-Gesellschaften insgesamt gewährten Darlehen 25 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigt; bei der Berechnung der Grenze sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.

(2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapitalanlagegesellschaft der Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens gewährt.



§ 70 Monatliche Vermögensaufstellung, Bewertung


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss die Immobilien-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflichten, monatlich Vermögensaufstellungen bei der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank einzureichen und diese einmal jährlich anhand des von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der Immobilien-Gesellschaft prüfen zu lassen. Die Vermögensaufstellungen sind bei den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen.

(2) Die im Jahresabschluss oder der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem nach § 77 bestellten Sachverständigenausschuss des Immobilien-Sondervermögens festgestellt wurde. Der Sachverständigenausschuss bewertet die Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 67 und 68 vor Erwerb der Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft und danach mindestens einmal jährlich sowie neu zu erwerbende Immobilien vor ihrem Erwerb. Die sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind unter Beachtung der in § 36 Abs. 1 bis 3 enthaltenen Grundsätze mit den Verkehrswerten zu bewerten. Die aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten sind nach § 36 Abs. 1 von diesen Werten abzuziehen.

(3) Der sich ergebende Wert der Immobilien-Gesellschaft ist entsprechend der Höhe der Beteiligung unter Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren in das Sondervermögen einzustellen.




(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft muss die Immobilien-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflichten, monatlich Vermögensaufstellungen bei der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank einzureichen und diese einmal jährlich anhand des von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der Immobilien-Gesellschaft prüfen zu lassen. 2 Der aufgrund der Vermögensaufstellungen ermittelte Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist bei den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen.

(2) 1 Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs nach den für die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen allgemein anerkannten Grundsätzen zu ermitteln, wobei die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien mit dem Wert anzusetzen sind, der von einem nach § 77 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft gebildeten Sachverständigenausschuss festgestellt wurde. 2 Der Sachverständigenausschuss bewertet die Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 67 und 68 nach Erwerb der Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft mindestens einmal jährlich.

§ 71 Zahlungen, Überwachung durch die Depotbank


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Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Immobilien-Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto nach § 24 Abs. 2 einzuzahlen sind.



Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Immobilien-Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto nach § 24 Abs. 2 einzuzahlen sind. Satz 1 gilt entsprechend für Immobilien-Gesellschaften, die Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben oder halten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 77 Sachverständigenausschuss


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuss zu bestellen, der in den durch dieses Gesetz oder die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen für die Bewertung von Vermögensgegenständen zuständig ist. Die Kapitalanlagegesellschaft kann auch mehrere Sachverständigenausschüsse nach Satz 1 bestellen.

(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses müssen unabhängige, zuverlässige und fachlich geeignete Persönlichkeiten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien sein. Ein Sachverständiger darf für die Kapitalanlagegesellschaft in einem ihrer Sachverständigenausschüsse nur bis zum Ablauf des fünften auf seine erstmalige Bestellung folgenden Kalenderjahres tätig sein. Dieser Zeitraum verlängert sich anschließend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn

1. die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner Tätigkeit als Mitglied des Sachverständigenausschusses oder aus anderen Tätigkeiten für die Kapitalanlagegesellschaft in den vier Jahren, die dem letzten Jahr des jeweils gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums vorausgehen, im Mittel 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen nicht überschritten haben;



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen oder mehrere Sachverständigenausschüsse zu bilden. Der Sachverständigenausschuss ist in den durch dieses Gesetz oder die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen für die Bewertung von Vermögensgegenständen zuständig. Der Sachverständigenausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft aus, insbesondere dürfen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaft nicht an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses teilnehmen.

(1a) Ein Sachverständigenausschuss besteht aus drei Sachverständigen, die als Hauptgutachter oder Nebengutachter an der Bewertung von Vermögensgegenständen mitwirken.
Die Zusammensetzung eines Sachverständigenausschusses und dessen Tätigkeit sind von der Kapitalanlagegesellschaft durch eine Geschäftsordnung festzulegen, deren Muster mit der Bundesanstalt abzustimmen ist. Die Geschäftsordnung hat mindestens zu regeln:

1. die Berufung und Abberufung von Mitgliedern,

2. die Anzahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Beauftragung der Ausschüsse,

3. dass der Wertermittlung ein geeignetes, am jeweiligen Immobilienanlagemarkt anerkanntes Wertermittlungsverfahren oder
mehrere dieser Verfahren zugrunde zu legen sind und die Wahl des Verfahrens zu begründen ist,

4. dass dem Sachverständigenausschuss von der Kapitalanlagegesellschaft alle zur Bewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden,

5. die Teilnahme der Sachverständigen an einer Objektbesichtigung,

6. die Gliederung der Bewertungsgutachten und

7. die Beschlussfassung.

Nach der Geschäftsordnung muss gewährleistet sein, dass kein Ausschussmitglied mehr als zwei Jahre als Hauptgutachter an der Bewertung desselben Vermögensgegenstandes mitwirkt.

(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden von der Kapitalanlagegesellschaft bestellt. Die Bestellung setzt voraus, dass der Sachverständige unabhängig, unparteilich und zuverlässig ist sowie angemessene Fachkenntnisse und ausreichende praktische Erfahrungen hinsichtlich der von ihm zu bewertenden Immobilienart und des jeweiligen regionalen Immobilienmarktes nachweist. Ein Sachverständiger darf für die Kapitalanlagegesellschaft in einem ihrer Sachverständigenausschüsse nur bis zum Ablauf des fünften auf seine erstmalige Bestellung folgenden Kalenderjahres tätig sein. Dieser Zeitraum verlängert sich anschließend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn

1. die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner Tätigkeit als Mitglied eines Sachverständigenausschusses oder aus anderen Tätigkeiten für die Kapitalanlagegesellschaft in den vier Jahren, die dem letzten Jahr des jeweils gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums vorausgehen, im Mittel 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen nicht überschritten haben;

2. der Sachverständige gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft im letzten Jahr des gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums eine entsprechende Erklärung im Sinne der Nummer 1 abgibt.

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Ein Sachverständiger darf nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums erneut bestellt werden. Als Sachverständiger kann auch ein Angehöriger eines Zusammenschlusses von Sachverständigen unabhängig von der Rechtsform des Zusammenschlusses bestellt werden, wenn in Bezug auf diesen Angehörigen die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten für diesen Angehörigen entsprechend. Die Bestellung eines Angehörigen eines Zusammenschlusses von Sachverständigen ist nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung des Zusammenschlusses sowie durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Weisungsfreiheit, die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Sachverständigen sichergestellt und Interessenkonflikte aufgrund sonstiger Tätigkeiten des Zusammenschlusses ausgeschlossen sind.

(3) Die Bestellung ist der Bundesanstalt anzuzeigen; das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 ist hierbei darzulegen. Wenn diese Voraussetzungen fehlen oder wegfallen, kann die Bundesanstalt verlangen, dass ein anderer Sachverständiger bestellt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 78 Ertragsverwendung


(1) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, dass Erträge des Sondervermögens insoweit nicht ausgeschüttet werden dürfen, als sie für künftige Instandsetzungen von Vermögensgegenständen des Sondervermögens erforderlich sind.

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(2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rahmen der Bestimmungen darüber, in welchem Umfang Erträge des Sondervermögens auszuschütten sind, angeben, ob und in welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von Wertminderungen der Vermögensgegenstände des Sondervermögens einbehalten werden.



(2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rahmen der Bestimmungen darüber, in welchem Umfang Erträge des Sondervermögens auszuschütten sind, angeben, ob und in welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von Wertminderungen der Vermögensgegenstände des Sondervermögens und für künftige erforderliche Instandsetzungen nach Absatz 1 einbehalten werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 79 Vermögensaufstellung, Anteilwertermittlung


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale aufzuführen. In einer Anlage zur Vermögensaufstellung sind die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften anzugeben. Der Verkehrswert kann in den Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 für Gruppen gleichartiger oder zusammengehöriger Immobilien in einem Betrag angegeben werden. Die Vermögensgegenstände des Immobilienvermögens sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem Sachverständigenausschuss festgestellt wird. Für die Vermögensaufstellungen nach § 10 Abs. 1 können die für die Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 vorgenommenen Bewertungen zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind.

(2) Bei einer Beteiligung nach § 68 Abs. 1 hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Vermögensaufstellungen die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft aufzuführen und besonders zu kennzeichnen. Zusätzlich sind anzugeben:



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote, Restlaufzeiten der Nutzungsverträge, des Verkehrswertes oder im Falle des Satzes 4 des Kaufpreises, der Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 und des § 68 Abs. 1 sowie der wesentlichen Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Abschnitts erstellten Wertgutachten, etwaiger Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und sonstiger wesentlicher Merkmale aufzuführen. Für Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 und des § 68 Abs. 1 ist als Verkehrswert der vom Sachverständigenausschuss oder Abschlussprüfer ermittelte Wert anzusetzen. Der Wert der Vermögensgegenstände im Sinne des Satzes 2 ist nach Ablauf von zwölf Monaten erneut zu ermitteln. Abweichend von Satz 2 hat die Kapitalanlagegesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes und danach nicht länger als zwölf Monate den Kaufpreis dieses Vermögensgegenstandes anzusetzen. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 ist der Wert erneut zu ermitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung der Kapitalanlagegesellschaft der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes oder des Kaufpreises aufgrund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist; die Kapitalanlagegesellschaft hat ihre Entscheidung und die sie tragenden Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Anschaffungsnebenkosten sind gesondert anzusetzen und über die voraussichtliche Dauer der Zugehörigkeit des Vermögensgegenstandes zum Immobilien-Sondervermögen, längstens jedoch über zehn Jahre in gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben. Wird ein Vermögensgegenstand veräußert, sind die Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe abzuschreiben. Die Abschreibungen sind nicht in der Ertrags- und Aufwandsrechnung zu berücksichtigen. In einer Anlage zur Vermögensaufstellung sind die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften anzugeben.

(2) Bei einer Beteiligung nach § 68 Abs. 1 haben die Kapitalanlagegesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in den Vermögensaufstellungen anzugeben:

1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,

2. das Gesellschaftskapital,

3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft und

4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesellschaft oder Dritte nach § 69 gewährten Darlehen.

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Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 70 Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen.

(3) Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 70 sind der Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteils nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von der Ermittlung abgesehen werden.



Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 70 Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.

(3) Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Absatz 1 sowie § 70 sind der Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteils nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von der Ermittlung abgesehen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 80 Liquiditätsvorschriften


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Immobilien-Sondervermögen einen Betrag, der insgesamt 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, nur halten in

1. Bankguthaben,

2. Geldmarktinstrumenten,

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3. Investmentanteilen nach Maßgabe des § 50 oder Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 2, die nach den Vertragsbedingungen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstabe a anlegen dürfen; § 61 ist auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden,



3. Investmentanteilen nach Maßgabe des § 50 oder Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 2, die nach den Vertragsbedingungen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstabe a anlegen dürfen; § 61 und § 64 Abs. 3 sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden,

4. Wertpapieren, die

a) zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder deren Zulassung nach den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

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b) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen sind, oder festverzinslichen Wertpapieren, soweit diese einen Betrag von 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten.



b) an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen oder festverzinsliche Wertpapiere sind, soweit diese einen Betrag von 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten, und

5. Aktien von REIT-Aktiengesellschaften oder vergleichbare Anteile ausländischer juristischer Personen, die an einem der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Märkte zugelassen oder in diesen einbezogen sind, soweit der Wert dieser Aktien oder Anteile einen Betrag von 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreitet, und die in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllt sind.


Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass hiervon ein Betrag, der mindestens 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, täglich verfügbar ist.

(2) Bei der Berechnung der Anlagegrenze nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende gebundene Mittel des Immobilien-Sondervermögens abzuziehen:

1. die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigten Mittel;

2. die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen Mittel;

3. die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirksam geschlossenen Grundstückskaufverträgen, aus Darlehensverträgen, die für die bevorstehenden Anlagen in bestimmten Immobilien und für bestimmte Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie aus Bauverträgen erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlichkeiten in den folgenden zwei Jahren fällig werden.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens Wertpapier-Darlehen nur auf unbestimmte Zeit gewähren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 80a (neu)




§ 80a Kreditaufnahme


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Die Kapitalanlagegesellschaft darf unbeschadet des § 53 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien und nur aufnehmen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist, die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Grenze nach § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht überschritten wird. Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 53 zulässig.

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§ 80b (neu)




§ 80b Risikomanagement


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss bei der Verwaltung eines Immobilien-Sondervermögens ein geeignetes Risikomanagementsystem anwenden. Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher damit verbundener Risiken, wie insbesondere Adressenausfall-, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstiger Marktpreisrisiken, operationeller Risiken und Liquiditätsrisiken sicherzustellen. Darüber hinaus muss

1. die Konzentration von Risiken anhand eines Limitsystems begrenzt werden,

2. ein Verfahren zur Früherkennung von Risiken vorgehalten werden, das der Kapitalanlagegesellschaft die frühzeitige Einleitung von erforderlichen Gegenmaßnahmen ermöglicht,

3. das Risikomanagementsystem kurzfristig an sich ändernde Bedingungen angepasst sowie zumindest jährlich einer Überprüfung unterzogen werden,

4. ein nach dieser Vorschrift erstellter Risikoreport der Geschäftsleitung in angemessenen Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, vorgelegt werden,

5. mindestens vierteljährlich ein geeigneter Stresstest durchgeführt werden.

(2) Das Risikomanagement ist einer von der Portfolioverwaltung organisatorisch und bis auf Ebene der Geschäftsleitung unabhängigen Stelle innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft zu übertragen. Das Risikomanagement ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 80c (neu)




§ 80c Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Ausgabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen, wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts oder der Vertragsbedingungen droht.

(2) Die Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen können abweichend von § 37 Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur einmal monatlich zu einem in den Vertragsbedingungen bestimmten Termin erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile einen in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Rückgabe eines Anteils durch eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft unter Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens zwölf Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 80d (neu)




§ 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen


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(1) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 folgende weitere Angaben enthalten:

1. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur monatlich verlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile den in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet sowie

2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 sind in die Vertragsbedingungen aufzunehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 82 Veräußerung und Belastung von Grundstückswerten


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(1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2 und § 68 Abs. 1, die zu einem Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 81 nur zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den vom Sachverständigenausschuss ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet.

(2) Von der Bewertung durch den Sachverständigenausschuss kann abgesehen werden, wenn Teile des Immobilienvermögens auf behördliches Verlangen zu öffentlichen Zwecken veräußert, im Umlegungsverfahren oder um es abzuwenden gegen andere Immobilien getauscht oder wenn zum Zwecke der Abrundung eigenen Grundbesitzes Immobilien hinzu erworben werden und die hierfür zu entrichtende Gegenleistung die für eine gleich große Fläche einer eigenen Immobilie erbrachte Gegenleistung nicht oder nur unwesentlich überschreitet.

(3) Die Belastung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehören, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegenstände nach § 67 Abs. 1 und 2 beziehen, sind vorbehaltlich des § 67 Abs. 6 Satz 2 und des § 81 zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und wenn die Depotbank den vorgenannten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die Belastung nach Satz 1 insgesamt 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreitet.



(1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2 und § 68 Abs. 1, die zu einem Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 81 nur zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den vom Sachverständigenausschuss ermittelten Wert nicht unterschreitet. Werden durch ein einheitliches Rechtsgeschäft zwei oder mehr der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände an denselben Erwerber veräußert, so ist hierbei auf die insgesamt vereinbarte Gegenleistung abzustellen. In den Fällen des Satzes 2 darf die Gegenleistung die Summe der Wertansätze für die veräußerten Vermögensgegenstände um nicht mehr als 5 Prozent unterschreiten, wenn dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft.

(2) Von der Bewertung durch den Sachverständigenausschuss kann abgesehen werden, wenn Teile des Immobilienvermögens auf behördliches Verlangen zu öffentlichen Zwecken veräußert, im Umlegungsverfahren oder um es abzuwenden gegen andere Immobilien getauscht oder wenn zum Zwecke der Abrundung eigenen Grundbesitzes Immobilien hinzu erworben werden und die hierfür zu entrichtende Gegenleistung die für eine gleich große Fläche einer eigenen Immobilie erbrachte Gegenleistung um nicht mehr als 5 Prozent überschreitet.

(3) Die Belastung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehören, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegenstände nach § 67 Abs. 1 und 2 beziehen, sind vorbehaltlich des § 68a Abs. 1 Satz 1 und des § 81 zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und wenn die Depotbank den vorgenannten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die Belastung nach Satz 1 insgesamt 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreitet.

(4) Verfügungen über zum Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehörende Vermögensgegenstände gelten für die Prüfung ihrer Zulässigkeit als solche im Sinne der Absätze 1 und 3.

(5) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht berührt.



§ 84 Zulässige Vermögensgegenstände


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Gemischtes Sondervermögen nur erwerben:



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Gemischten Sondervermögens nur erwerben:

1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47 bis 52,

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2. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82,

3.
Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 und Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, soweit diese ihre Mittel nicht selbst in andere Investmentvermögen anlegen, oder

4.
Anteile von ausländischen Investmentvermögen, die den Sondervermögen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind.

(2)
Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Gemischten Sondervermögens Anteile nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 3, § 117 Abs. 1 und § 118 Satz 2 entsprechend.



2. Anteile an

a) Publikums-Sondervermögen
nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 oder der §§ 83 bis 86 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,

b) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90g bis 90k sowie
Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,

c)
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,

3. Aktien von Investmentaktiengesellschaften,

a)
deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,

b) deren Satzung eine den §§ 90g bis 90k vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,

c) deren Satzung eine
dem § 112 vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen.

(2) Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a dürfen nur erworben werden,
soweit das Publikums-Sondervermögen oder die Investmentaktiengesellschaft seine Mittel nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung insgesamt zu höchstens 10 Prozent des Wertes seines Vermögens in Anteile an anderen Investmentvermögen anlegen darf. Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c dürfen nur erworben werden, soweit das Publikums-Sondervermögen oder die Investmentaktiengesellschaft seine Mittel nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung nicht in Anteile an anderen Investmentvermögen anlegen darf. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anteile an anderen inländischen oder ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1.

(3)
Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Gemischten Sondervermögens Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, § 117 Abs. 1 Satz 2 und § 118 Satz 2 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 85 Anlagegrenzen


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Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Investmentanteile nach Maßgabe des § 84 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.



Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie in Aktien nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und c insgesamt nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

§ 88 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Altersvorsorge-Sondervermögen nur erwerben:

1. Wertpapiere,

2. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 und

3. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absatzes 5.

(2) Bis zu 30 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens dürfen nach Maßgabe der Vertragsbedingungen in Anteilen an Immobilien-Sondervermögen angelegt werden; § 41 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 gelten entsprechend.

(3) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien darf 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.

(4) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien und Anteile an Immobilien-Sondervermögen muss mindestens 51 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben, Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwechsel des Bundes, der Sondervermögen des Bundes, der Länder sowie vergleichbarer Papiere der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Staaten, die Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind, wenn die vorgenannten Geldmarktpapiere im Zeitpunkt des Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben, darf höchstens 49 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen. Abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 dürfen innerhalb der in Satz 1 genannten Grenzen nach den Vertragsbedingungen anstelle der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände gehalten werden



(5) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben, Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, und Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf höchstens 49 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen. Abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 dürfen innerhalb der in Satz 1 genannten Grenzen nach den Vertragsbedingungen anstelle der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände gehalten werden

1. Anteile an einem oder mehreren Sondervermögen,

2. Anteile an einem oder mehreren nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wurden, welche einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegt,

wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft das Vermögen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach Satz 1 angelegt werden darf. § 64 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezial-Sondervermögen ist.

(6) Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Altersvorsorge-Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden. Der Abschluss von Gegengeschäften ist zulässig.

(7) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.



§ 89 Verbot von Laufzeitfonds


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Altersvorsorge-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer angelegt werden. § 43 Abs. 3 Nr. 7 ist nicht anzuwenden.



Das Altersvorsorge-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer angelegt werden. § 43 Abs. 4 Nr. 7 ist nicht anzuwenden.

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§ 90a (neu)




§ 90a Infrastruktur-Sondervermögen


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Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90b bis 90f finden die Vorschriften der §§ 66 bis 82 so weit entsprechende Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 90b (neu)




§ 90b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Infrastruktur-Sondervermögen nur erwerben:

1. Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften,

2. Immobilien,

3. Wertpapiere,

4. Geldmarktinstrumente,

5. Bankguthaben,

6. Investmentanteile nach Maßgabe des § 50, wenn die Investmentvermögen, an denen Anteile gehalten werden, ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sind, und

7. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absatzes 8.

(2) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften dürfen erst nach Abschluss der Errichtung oder Sanierung der Anlagen in der Betreiberphase und nur dann erworben werden, wenn zuvor ihr Wert durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches ermittelt wurde; § 70 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt und nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Infrastruktur-Sondervermögens in einer einzigen ÖPP-Projektgesellschaft angelegt sind.

(4) Immobilien dürfen für ein Infrastruktur-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn diese der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen; Entsprechendes gilt auch für den Erwerb von Nießbrauchrechten an Grundstücken. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass in diesen Immobilien und Rechten nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens angelegt werden.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, Immobilien und Nießbrauchrechten an Grundstücken mindestens 60 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.

(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass nicht mehr als 20 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens in Wertpapieren im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 angelegt werden.

(7) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 mindestens 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.

(8) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Infrastruktur-Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 90c (neu)




§ 90c Anlaufzeit


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die in § 90b Abs. 3 bis 7 genannten Anlagegrenzen sind für das Infrastruktur-Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach Ablauf von vier Jahren seit dem Zeitpunkt der Auflegung anzuwenden. Die Frist nach Satz 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt um ein Jahr verlängert werden, wenn Umstände außerhalb des Verantwortungsbereiches der Kapitalanlagegesellschaft eine Verlängerung rechtfertigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 90d (neu)




§ 90d Ermittlung des Anteilwertes, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen können abweichend von § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig.

(2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. Die Rückgabe von Anteilen ist nur durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die zwischen einem und 24 Monaten betragen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Anleger die Auszahlung seines Anteils an dem Infrastruktur-Sondervermögen an einem Rücknahmetermin nur verlangen, wenn der Wert der zurückgegebenen Anteile im Zeitpunkt des Zugangs der Rückgabeerklärung den Betrag von 1 Million Euro nicht überschreitet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 90e (neu)




§ 90e Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe des § 90a verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen lediglich einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.

(2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von ÖPP-Projektgesellschaften;

2. die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;

3. einen Hinweis, dass in Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;

4. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann;

5. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 und von Nummer 4 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur verlangen kann, wenn der Wert der zurückgegebenen Anteile im Zeitpunkt des Zugangs der Rückgabeerklärung den Betrag von 1 Million Euro nicht überschreitet;

6. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile;

7. einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgen kann und dass in diesen Fällen die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung erfolgt.

(3) Die Vertragsbedingungen müssen neben den Angaben nach den §§ 41 und 43 Abs. 4 zusätzlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 enthalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 90f (neu)




§ 90f Anforderungen an die für Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Infrastruktur-Sondervermögen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Personen, die für die Anlageentscheidungen von Infrastruktur-Sondervermögen nach § 90a verantwortlich sind, müssen neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen auf dem Gebiet von Projekten Öffentlich Privater Partnerschaften haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 90g (neu)




§ 90g Sonstige Sondervermögen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Auf die Verwaltung von Sonstigen Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90h bis 90k finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 90h (neu)




§ 90h Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sonstiges Sondervermögen nur erwerben:

1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47 bis 52, wobei sie nicht den Erwerbsbeschränkungen nach § 51 Abs. 1 unterworfen ist,

2. Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Nr. 7,

3. Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann,

4. Edelmetalle,

5. unverbriefte Darlehensforderungen.

(2) Ist es der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens Anteile an Sonstigen Sondervermögen und Investmentvermögen nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, § 117 Abs. 1 Satz 2 und § 118 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteile an Sonstigen Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögensgegenstände im Sinne des § 52 und in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Beteiligungen desselben Unternehmens darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens gehaltenen Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1 werden auf diese Grenze nicht angerechnet.

(6) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.

(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft von Mikrofinanz-Instituten unverbriefte Darlehensforderungen bis zu 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens erwerben. Mikrofinanz-Institute im Sinne des Satzes 1 sind Unternehmen,

1. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in ihrem Sitzstaat für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde zugelassen sind und nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,

2. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Gelddarlehen an Klein- und Kleinstunternehmer für deren unternehmerische Zwecke darstellt,

3. bei denen bei 60 Prozent der Darlehensnehmer die an einen einzelnen Darlehensnehmer hingegebenen Gelddarlehen den Betrag von insgesamt 5.000 Euro nicht überschreiten,

4. bei denen die Summe der insgesamt vergebenen Gelddarlehen den Betrag von 10 Millionen Euro nicht unterschreitet und

5. an denen mindestens 5 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte von einer

a) multilateralen Entwicklungsbank oder

b) bilateralen Entwicklungsbank, an der ein oder mehrere Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder deren Teilstaaten mehrheitlich beteiligt sind,

gehalten werden.

Die Kapitalanlagegesellschaft darf unverbriefte Darlehensforderungen desselben Mikrofinanz-Instituts nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens erwerben.

(8) Macht eine Kapitalanlagegesellschaft von den Anlagemöglichkeiten nach Absatz 7 Gebrauch, darf sie für Rechnung des Sondervermögens auch Wertpapiere erwerben, die von Mikrofinanz-Instituten im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 begeben werden, ohne dass die Erwerbsbeschränkungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 gelten. Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 nur bis zu 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

(9) In den Fällen des Absatzes 7 müssen die Personen, die für die Anlageentscheidungen bei dem Sondervermögen verantwortlich sind, neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen in Bezug auf die in Absatz 7 genannten Anlagemöglichkeiten haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 90i (neu)




§ 90i Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen


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(1) Die Vertragsbedingungen von Sonstigen Sondervermögen können abweichend von § 37 Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich zu einem in den Vertragsbedingungen bestimmten Termin erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile einen in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Rückgabe eines Anteils durch eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft unter Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens zwölf Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 90h Abs. 7 können die Vertragsbedingungen abweichend von § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig.

(3) In den Fällen des § 90h Abs. 7 ist § 37 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. Die Rückgabe von Anteilen ist nur durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die zwischen einem und 24 Monaten betragen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 90j (neu)




§ 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen


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(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Sonstige Sondervermögen nach Maßgabe des § 90g verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen lediglich einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.

(2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. ob und in welchem Umfang in Vermögensgegenstände im Sinne des § 52, in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, in Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen angelegt werden darf;

2. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für das Sondervermögen erwerbbaren Beteiligungen an Unternehmen und unverbrieften Darlehensforderungen;

3. Angaben zu dem Umfang, in dem Kredite aufgenommen werden dürfen, verbunden mit einer Erläuterung der Risiken, die damit verbunden sein können;

4. im Falle des § 90h Abs. 7 und 8, ob und in welchem Umfang von den dort genannten Anlagemöglichkeiten Gebrauch gemacht wird und eine Erläuterung der damit verbundenen Risiken sowie eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Mikrofinanz-Institute und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;

5. im Falle des § 90i Abs. 1 einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile den in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet;

6. in den Fällen des § 90i Abs. 2 einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgen kann und dass in diesen Fällen die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung erfolgt;

7. in den Fällen des § 90i Abs. 3 einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann;

8. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.

(3) Die Vertragsbedingungen eines Sonstigen Sondervermögens müssen alle Angaben nach § 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. die Arten der Unternehmensbeteiligungen, Edelmetalle, Derivate und Darlehensforderungen, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen;

2. in welchem Umfang die zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden dürfen;

3. den Anteil des Sondervermögens, der mindestens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden muss;

4. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.

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§ 90k (neu)




§ 90k Risikomanagement


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§ 80b ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 91 Spezial-Sondervermögen


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(1) Die Anteile an einem Spezial-Sondervermögen dürfen von nicht mehr als 30 Anlegern gehalten werden. Die Anleger dürfen keine natürlichen Personen sein. Mehrere Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft, für deren Rechnung diese Kapitalanlagegesellschaft Anteile desselben Spezial-Sondervermögens hält, gelten als ein Anleger.

(2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 86 und 112 bis 120, soweit sich aus den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt.



(1) (aufgehoben)

(2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn

1. die Anleger zustimmen,

2. für das entsprechende Spezial-Sondervermögen nur die gesetzlich zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden; abweichend von § 90b Abs. 2 Satz 1 dürfen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften jedoch auch vor Beginn der Betreiberphase erworben werden, und

3. § 51 Abs. 2, die §§ 59, 69 und 82 Abs. 3 sowie die Anlagegrenze nach § 90h Abs. 4 Satz 1 für die dort genannten Vermögensgegenstände unberührt bleiben.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von den §§ 53 und 90h Abs. 6 für Rechnung eines Spezial-Sondervermögens kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens aufnehmen. § 80a bleibt unberührt, soweit Kredite zu Lasten der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 93 Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte


(1) Die Vertragsbedingungen von Spezial-Sondervermögen sowie deren Änderungen bedürfen nicht der Genehmigung der Bundesanstalt nach Maßgabe des § 43 Abs. 2; dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113.

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(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezial-Sondervermögen gemäß Satz 2 anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen nebst Internationaler Wertpapierkennnummer die Zahl der Anleger, die Bezeichnung des anderen Sondervermögens und die Firma der Kapitalanlagegesellschaft, wenn diese für Rechnung des anderen Sondervermögens Anteile des Spezial-Sondervermögens hält, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.



(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezial-Sondervermögen gemäß Satz 2 anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen nebst Internationaler Wertpapierkennnummer die Zahl der Anleger, die Bezeichnung des anderen Sondervermögens und die Firma der Kapitalanlagegesellschaft, wenn diese für Rechnung des anderen Sondervermögens Anteile des Spezial-Sondervermögens hält, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben.

(3) Die §§ 42, 121 und 123 finden auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 94 Jahresberichte


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Bei Spezial-Sondervermögen kann der Jahresbericht auf die Angaben gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 beschränkt werden. Jahres-, Halbjahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte über die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nur auf Anforderung einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind diese Berichte für Immobilien-Spezial-Sondervermögen jährlich einzureichen. Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 44 Abs. 5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken.



Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Spezial-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen, der mindestens die in § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 geforderten Angaben enthält. Die Erstellung von Halbjahresberichten nach § 44 Abs. 2 ist nicht erforderlich. Zwischen- und Auflösungsberichte müssen den Anforderungen an einen Jahresbericht nach Satz 1 entsprechen. Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte über die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt nur auf Anforderung einzureichen. Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 44 Abs. 5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 95 Weitere Ausnahmeregelungen


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(1) Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 21 von der Bundesanstalt allgemein genehmigt werden. Dies gilt nicht für die Auswahl der Depotbank von Immobilien-Spezial-Sondervermögen.



(1) Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 21 von der Bundesanstalt allgemein genehmigt werden. Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank für Spezial-Sondervermögen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt, wenn eine Depotbank ausgewählt wird, die von der Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft als Depotbank für Spezial-Sondervermögen allgemein anerkannt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auswahl einer Depotbank für Spezial-Sondervermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen, in Form von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 und in Form von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113.

(2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile von Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 aussetzt, findet § 37 Abs. 2 Satz 3 und 4 keine Anwendung.

(3) Die Übertragung der Verwaltung eines Spezial-Sondervermögens auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf abweichend von § 39 Abs. 3 keiner Genehmigung der Bundesanstalt.

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(4) Abweichend von § 36 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen eine andere als die börsentägliche Ermittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart werden, wenn deren Anteile nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines anderen Publikums-Sondervermögens gehalten werden. § 36 Abs. 6 findet keine Anwendung.

(5) Die Kündigungsfrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 findet auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung.

(6) Abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 2 muss für ein Spezial-Sondervermögen keine Mindestliquidität gehalten werden.

(7) § 40 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung. Eine Genehmigung der Bundesanstalt ist nicht erforderlich, jedoch müssen die Anleger der Übertragung zustimmen.



(4) Abweichend von § 36 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen eine andere als die börsentägliche Ermittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart werden, wenn deren Anteile nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines anderen Publikums-Sondervermögens gehalten werden. § 36 Abs. 6 findet keine Anwendung. Abweichend von § 37 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen vereinbart werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren erfolgt.

(5) § 38 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Bekanntmachung der Kündigung im elektronischen Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich sind.

(5a) Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von § 50 Abs. 1 für Rechnung eines Spezial-Sondervermögens Anteile an anderen inländischen
Spezial-Sondervermögen erwerben.

(6) Abweichend von § 80 Abs. 3 Satz 1 und 2 muss für ein Spezial-Sondervermögen keine Mindestliquidität gehalten werden.

(7) § 40 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und 3 findet auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung. Eine Genehmigung der Bundesanstalt ist nicht erforderlich, jedoch müssen die Anleger der Übertragung zustimmen.

(8) § 23 Abs. 1 Satz 3, § 41, § 43 Abs. 3 bis 5, § 44 Abs. 2 und § 45 finden auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung.

(9) § 68a ist auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 96 Rechtsform, Begriff


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(1) Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Die Ausgabe von Aktien ohne Stimmrecht ist unzulässig. Sämtliche Aktien der Investmentaktiengesellschaft müssen denselben Anteil am Grundkapital verkörpern.

(2) Investmentaktiengesellschaften verfügen über
ein veränderliches Grundkapital (Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital) oder ein fixes Grundkapital (Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital). Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft muss die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9 sein mit dem einzigen Ziel, ihre Anteilinhaber an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen.



(1) Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft bestehen aus Unternehmensaktien und Anlageaktien; eine Investmentaktiengesellschaft, die als Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 errichtet wurde, kann auf die Begebung von Anlageaktien verzichten. Die Aktien der Investmentaktiengesellschaft lauten auf keinen Nennbetrag. Sie müssen als Stückaktien begeben werden und am Vermögen der Investmentaktiengesellschaft (Gesellschaftskapital) in gleichem Umfang beteiligt sein, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft lässt in der Satzung auch eine Beteiligung nach Bruchteilen zu.

(1a) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft muss die Bestimmung enthalten, dass der Betrag des Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. Der Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht der Summe der jeweiligen Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten.

(1b) Die Personen, die die Investmentaktiengesellschaft unter Leistung der erforderlichen Einlagen gründen, müssen die Unternehmensaktien übernehmen. Nach der Gründung können weitere Personen gegen Leistung von Einlagen und Übernahme von Unternehmensaktien beteiligt werden. Die Unternehmensaktien müssen auf Namen lauten. Die Unternehmensaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft berechtigt und haben
ein Stimmrecht. Eine Übertragung der Unternehmensaktien ist nur zulässig, wenn der Erwerber sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Aktien übernimmt. Die Unternehmensaktionäre und jeder Wechsel in ihrer Person sind der Bundesanstalt anzuzeigen, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft ist eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2.

(1c) Anlageaktien können erst nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft in das Handelsregister begeben werden. Sie berechtigen nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft und gewähren kein Stimmrecht, es sei denn, die Satzung der Investmentaktiengesellschaft sieht dies ausdrücklich vor. Auf Anlageaktien findet § 139 Abs. 2 des Aktiengesetzes keine Anwendung.

(1d) Zusätzlich zur Satzung kann die Investmentaktiengesellschaft Anlagebedingungen erstellen, die mindestens die Angaben nach § 43 Abs. 4 enthalten müssen. Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil der Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Die Anlagebedingungen bedürfen einer Genehmigung durch die Bundesanstalt; § 43 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 97 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2)
Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft muss die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11 sein mit dem einzigen Ziel, ihre Aktionäre an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen.

(3) Sofern die Investmentaktiengesellschaft als richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft ausgestaltet werden soll, muss deren Satzung abweichend von Absatz 2 zusätzlich festlegen, dass die Anlage ihrer Mittel ausschließlich nach den §§ 46 bis 65 erfolgen darf.

(4) Die Investmentaktiengesellschaft kann eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benennen (fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft). Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft. Die Benennung einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 16 und auch nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzusehen.

(5) Das Anfangskapital der Investmentaktiengesellschaft beträgt mindestens 300.000 Euro. Innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft im Handelsregister muss das Gesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft den Betrag von 1,25 Millionen Euro erreicht haben.

(6) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und den Aktionären das Absinken unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro oder den Betrag von 300.000 Euro unterschreitet. Das Gleiche gilt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Investmentaktiengesellschaft. Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 97 Erlaubnis


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(1) Eine Investmentaktiengesellschaft bedarf zum Geschäftsbetrieb der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt. Die Erlaubnis darf der Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn



(1) 1 Eine Investmentaktiengesellschaft bedarf zum Geschäftsbetrieb der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt. 2 Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden. 3 Die Erlaubnis darf der Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn

1. sie mit einem Anfangskapital von mindestens 300.000 Euro ausgestattet ist,

2. die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

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3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben,

4. die Satzung vorsieht, dass nur die
in § 96 Abs. 2 Satz 2 genannten Geschäfte und die damit unmittelbar verbundenen Nebentätigkeiten betrieben werden und die Satzung den Anforderungen des § 43 oder, wenn die Satzung eine den §§ 112 und 113 vergleichbare Anlageform vorsieht, den Anforderungen des § 118 entspricht, und

5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank nach § 20 Abs. 1 beauftragt hat.

(2)
Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Absinken des Grundkapitals unter die Schwelle des Anfangskapitals unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Erlaubnis kann außer nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch nach Maßgabe des § 17 Satz 1 Nr. 2 aufgehoben werden und wenn nicht mindestens 75 Prozent der ausgegebenen Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Publikum gestreut sind.

(4)
Die Investmentaktiengesellschaft kann auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nur verzichten, indem sie den nach § 96 Abs. 2 Satz 2 satzungsmäßig festgelegten Unternehmensgegenstand ändert.



3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben, auch in Bezug auf die Art des Unternehmensgegenstandes der Investmentaktiengesellschaft,

4.
die Satzung den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht,

5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank nach § 20 Abs. 1 beauftragt hat, und

6. im Falle einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft diese eine Kapitalanlagegesellschaft benannt
hat.

4 Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. 5
Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.

(1a) Bei einer Investmentaktiengesellschaft, die keine Kapitalanlagegesellschaft benannt
hat (selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft) ist die Erlaubnis zu versagen, wenn

1. dem Antrag auf Zulassung kein tragfähiger Geschäftsplan beigefügt ist, aus dem sich unter anderem
der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Investmentaktiengesellschaft ergeben,

2. enge Verbindungen, die zwischen der Investmentaktiengesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die
Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern,

3. die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch Rechts-
und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Investmentaktiengesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

(2) 1 Die Erlaubnis erlischt, wenn die Investmentaktiengesellschaft von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt. 2 Der Verzicht muss gegenüber
der Bundesanstalt durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachgewiesen werden, aus dem sich die entsprechende Änderung des Unternehmensgegenstandes nebst Änderung der Firma ergibt.

(3) 1 Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis vorbehaltlich des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere dann aufheben, wenn

1. die Investmentaktiengesellschaft die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

2. die Voraussetzungen
nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1a rechtfertigen würden;

3. die
Investmentaktiengesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt;

4. wenn das Gesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft
innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung der Investmentaktiengesellschaft im Handelsregister nicht mindestens 1,25 Millionen Euro beträgt, oder zu einem späteren Zeitpunkt unter diesen Betrag absinkt.

2
Die §§ 17a bis 17c gelten entsprechend. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) 1 Für eine
Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion gilt § 34 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. 2 Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen und einzureichen, die den Vertragsbedingungen von Teilfonds eines Sondervermögens entsprechen. 3 Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Depotbank zu benennen. 4 § 43a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Vorausgenehmigung nur für die jeweiligen Anlagebedingungen zulässig ist.

(5) 1 Die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion, hat in ihre Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für die Teilgesellschaftsvermögen besondere Anlagebedingungen gelten. 2 In allen Fällen, in denen die Satzung veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.


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§ 98 Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat




§ 98 Bezeichnung und Angabe auf Geschäftsbriefen


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Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegenstände weder an die Gesellschaft veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands sind davon nicht erfasst.



(1) Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft muss abweichend von § 4 des Aktiengesetzes die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft' oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; auf allen Geschäftsbriefen im Sinne des § 80 des Aktiengesetzes muss zudem ein Hinweis auf die Veränderlichkeit des Gesellschaftskapitals gegeben werden. Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen' oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnungen enthalten.

(2) Wird die
Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen im Rechtsverkehr lediglich für ein oder mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, so ist sie verpflichtet, dies offenzulegen und auf die haftungsrechtliche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hinzuweisen.

§ 99 Anwendbare Vorschriften


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(1) Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den allgemeinen Vorschriften für Aktiengesellschaften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Auf Investmentaktiengesellschaften sind die für Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften
des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§ 10 bis 11, 12a bis 13b, 15 bis 17, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 und 10 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und der §§ 25, 26 bis 29, 45, 45a, 53 und 56 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 sowie Abs. 3 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 2c des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass



(1) Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der §§ 152, 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt.

(2) Auf Investmentaktiengesellschaften
ist § 2a dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach dessen Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten wird oder die Gesellschaft unter die Kontrolle des Erwerbers der Beteiligung gerät, und

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2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach dessen Absatz 4 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist.

Die Bundesanstalt kann in den in Satz 2 Nr. 1 genannten Fällen den Erwerb entsprechend § 2c Abs. 1a des Kreditwesengesetzes untersagen. Investmentaktiengesellschaften
sind Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes.

(3) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft sind die §§ 20 bis 29, 6 Abs. 3 und 4, §§ 9, 10, 16, 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5 Nr. 1, §§ 34, 36 sowie 37 Abs. 2 und 3, die §§ 40 bis 45, 46 bis 65, 83 bis 86, 91 bis 95 sowie 112 bis 120 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt:

1. die Worte 'für Rechnung des Sondervermögens' bleiben außer Betracht;

2. an die Stelle des Wortes 'Vertragsbedingungen' tritt das Wort 'Satzung', an die Stelle des Wortes 'Sondervermögen' tritt das Wort 'Gesellschaftsvermögen';

3.
an die Stelle der Worte 'Wert des Sondervermögens' treten die Worte 'Wert des Gesellschaftsvermögens', wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital handelt;

4.
an die Stelle der Worte 'Wert des Sondervermögens' treten die Worte 'Bilanzsumme der Investmentgesellschaft, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt, abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten', wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital handelt.

(4) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden.



2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach dessen Absatz 6 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist.

Investmentaktiengesellschaften
sind Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes.

(3) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften sind § 16, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 125, 126, 127, 128 und 129 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt:

1. die Wörter „für Rechnung des Sondervermögens' bleiben außer Betracht;

2. an die Stelle des Wortes „Kapitalanlagegesellschaft' tritt das Wort „Investmentaktiengesellschaft';

3.
an die Stelle des Wortes „Anteil' tritt das Wort „Aktie';

4.
an die Stelle des Wortes „Anleger' tritt das Wort „Aktionär';

5. an
die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen' tritt das Wort „Satzung' oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter „Satzung und Anlagebedingungen';

6.
an die Stelle des Wortes „Sondervermögen' tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen';

7. an die Stelle des Wortes „Teilfonds' tritt das Wort „Teilgesellschaftsvermögen';

8. an die Stelle
der Wörter „Wert des Sondervermögens' treten die Wörter „Wert des Gesellschaftsvermögens' oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter „Wert des Teilgesellschaftsvermögens'.

Auf die selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft sind darüber hinaus § 9 Abs. 2 und § 9a entsprechend anzuwenden.

(4) Auf die Tätigkeit einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, ist § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden.

(5) Auf die Tätigkeit
der Investmentaktiengesellschaft ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden.

(6) Vorbehaltlich des § 100 Abs. 5 sind auf die Investmentaktiengesellschaft sowie deren Teilgesellschaftsvermögen die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anwendbar.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 100 Besondere Meldepflichten




§ 100 Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion


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Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats unverzüglich mitzuteilen, in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Rückkaufpreisen sie innerhalb dieses Zeitraums eigene Aktien erworben hat.



(1) Die Auflegung von Teilgesellschaftsvermögen bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.

(2) Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2a gilt bei einer
Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion auch für den Fall der Insolvenz der Investmentaktiengesellschaft oder der Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens.

(3) § 96 Abs. 1 Satz 4 gilt bei der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion mit der Maßgabe, dass die Aktien eines Teilgesellschaftsvermögens denselben Anteil an dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen oder Bruchteile davon verkörpern.

(4) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion kann vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen durch Beschluss des Vorstandes
und Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Depotbank aufgelöst werden kann. Ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes wird erst sechs Monate nach seiner Bekanntgabe im elektronischen Bundesanzeiger wirksam. Der Auflösungsbeschluss ist in den nächsten Jahresbericht oder Halbjahresbericht aufzunehmen. Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 39 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(5) Auf die Fälle der Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Teilgesellschaftsvermögens auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen der gleichen Umbrella-Konstruktion sowie auf die Übertragung auf ein oder von einem Sondervermögen oder Teilgesellschaftsvermögen, das von der gleichen Kapitalanlagegesellschaft im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet wird, ist § 40 entsprechend anzuwenden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 101 Angebot der Aktien




§ 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs


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(1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Investmentaktiengesellschaft müssen mindestens neun Zehntel ihrer Aktien öffentlich zum Erwerb angeboten werden.

(2) Ein öffentliches Angebot liegt auch dann vor, wenn

1. ein anderer auf Grund
einer Vereinbarung mit Aktionären der Investmentaktiengesellschaft die Aktien übernommen hat und öffentlich zum Erwerb anbietet oder

2. die Gründer der Investmentaktiengesellschaft eine entsprechende Erhöhung des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts durchführen.

(3) Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital dürfen öffentlich zum Erwerb nur angeboten werden, wenn sie zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen sind und die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital einen Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes veröffentlicht hat.

(4) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zum amtlichen oder geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen, ist der ausführliche Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 durch Abdruck in mindestens einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder als Druckschrift zu veröffentlichen. Die Druckschrift muss am Sitz der Börse, an der die Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum amtlichen oder zum geregelten Markt zugelassen sind, sowie am Sitz der Investmentaktiengesellschaft und bei ihren Zahlstellen dem Publikum kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Außerdem ist im elektronischen Bundesanzeiger über einen Hinweis bekannt zu machen, wo der ausführliche Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 veröffentlicht und vom Publikum zu erhalten ist.

(5) Zwischen der Veröffentlichung des Prospekts im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder im Falle der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des ausführlichen Verkaufsprospekts im Sinne des § 42 und dem Beginn der Frist zur Abgabe eines verbindlichen Kaufangebots müssen mindestens zwölf Werktage liegen.

(6) Aktien einer
Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung die Anlage nach § 112 Abs. 1 vorsieht, dürfen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nicht öffentlich vertrieben werden.



Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich vertrieben werden.

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§ 102 Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes




§ 102 (aufgehoben)


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Die Angaben, die von einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital in den Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes aufzunehmen sind, bestimmen sich nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3).



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 103 Sacheinlageverbot, Ausgabepreis, Inventarwert




§ 103 Sacheinlageverbot


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(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind unzulässig.

(2) Der Ausgabepreis, zu dem die Aktien der Investmentaktiengesellschaft öffentlich angeboten werden dürfen, muss dem anteiligen Inventarwert an dem Tag, an dem die Investmentaktiengesellschaft die Angebote des Publikums annimmt, zuzüglich eines
in der Satzung festzusetzenden Aufschlags für die Transaktionskosten entsprechen. Der anteilige Inventarwert ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Gesellschaftsvermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Aktien. § 36 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Inventarwert ist regelmäßig, mindestens wöchentlich zu ermitteln und unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger sowie darüber hinaus in den im Verkaufprospekt benannten elektronischen Informationsmedien oder einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung zu veröffentlichen.




Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind außer in den Fällen des § 100 Abs. 5 unzulässig.

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§ 104 Statutarisches Grundkapital




§ 104 Gesellschaftskapital


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Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist ermächtigt, das Grundkapital bis zu dem in der Satzung bestimmten Höchstbetrag wiederholt durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (statutarisch genehmigtes Kapital). Auf das statutarisch genehmigte Kapital finden die Vorschriften des Aktiengesetzes zur Kapitalerhöhung mit der Maßgabe Anwendung, dass es eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht bedarf und ein Bezugsrecht der Aktionäre auf Zuteilung neuer Aktien nicht besteht. Mit der Ausgabe der Aktien ist das Grundkapital erhöht. § 191 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung.



Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft ist ermächtigt, das Gesellschaftskapital wiederholt durch Ausgabe neuer Anlageaktien gegen Einlagen zu erhöhen. Unternehmensaktionäre und Anlageaktionäre haben ein Bezugsrecht entsprechend § 186 des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre jedoch nur dann, wenn ihnen nach Maßgabe des § 96 Abs. 1c Satz 2 ein Stimmrecht zusteht. Mit der Ausgabe der Aktien ist das Gesellschaftskapital erhöht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 105 Veränderliches Kapital, rückerwerbbare Aktien




§ 105 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien


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(1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital kann in den Grenzen eines in der Satzung festzulegenden Mindest- und Höchstkapitals nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jederzeit ihre Aktien ausgeben, zurückkaufen und weiterveräußern. Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss vorsehen, dass das Grundkapital jederzeit von dem Wert des Gesellschaftsvermögens gedeckt ist.

(2) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital begibt Aktien, die dem Aktionär das Recht gewähren, von der Gesellschaft den Rückerwerb der Aktien zu verlangen (rückerwerbbare Aktien). Dieses Recht kann entsprechend § 37 oder § 116 in der Satzung beschränkt werden.

(3) Der Inhaber rückerwerbbarer Aktien kann
von der Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung die Rücknahme der Aktien gegen Zahlung eines Geldbetrages verlangen, der dem Inventarwert abzüglich eines in der Satzung festzusetzenden Abschlags für die Transaktionskosten entspricht. Die Verpflichtung zum Rückerwerb besteht nur insoweit, als durch den Erwerb der Nennbetrag oder der rechnerische Anteil der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien insgesamt den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundkapital zum Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien und dem in der Satzung bestimmten Mindestkapital nicht übersteigt. Die Einzelheiten des Rückerwerbs regelt die Satzung.

(4)
Die rückerworbenen eigenen Aktien können nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung eingezogen werden. Die Einziehung ist nur insoweit zulässig, als hierdurch nicht das in der Satzung bestimmte Mindestkapital unterschritten wird. Die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Rückerwerb eigener Aktien gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen.

(5) Die Bestimmungen der §§ 71 und 71a sowie 71c bis 71e
des Aktiengesetzes finden auf die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital keine Anwendung.

(6) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
ist nicht verpflichtet, eine gesetzliche Rücklage zu bilden. § 240 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung.



(1) Die Investmentaktiengesellschaft kann in den Grenzen eines in der Satzung festzulegenden Mindestkapitals und Höchstkapitals nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jederzeit ihre Aktien ausgeben und zurücknehmen.

(2) Aktionäre können von der Investmentaktiengesellschaft verlangen, dass ihnen gegen Rückgabe von Aktien ihr Anteil am Gesellschaftskapital ausgezahlt wird. Die Verpflichtung zur Rücknahme besteht nur, wenn durch die Rücknahme das Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro nicht unterschreitet. Die Einzelheiten der Rücknahme regelt die Satzung. Die Zahlung des Erwerbspreises bei der Rücknahme von Aktien gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen. Für die Beschränkung des Rechts der Aktionäre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten § 37, § 90i oder § 116 entsprechend.

(3) Mit der Rücknahme der Aktien
ist das Gesellschaftskapital herabgesetzt.

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§ 106 Bezeichnung




§ 106 Vorstand


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Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss abweichend von § 4 des Aktiengesetzes die Bezeichnung "Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.



Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen. Er ist verpflichtet,

1. bei der Ausübung seiner Tätigkeit im ausschließlichen Interesse der Aktionäre und der Integrität des Marktes zu handeln,

2. seine Tätigkeit
mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihm verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes auszuüben, und

3. sich um
die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Aktionäre gelöst werden.

Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig von der Depotbank zu handeln.


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§ 106a (neu)




§ 106a Aufsichtsrat


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Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleisten. Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gilt § 6 Abs. 2a entsprechend. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

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§ 106b (neu)




§ 106b Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat


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Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegenstände weder an die Investmentaktiengesellschaft veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates sind davon nicht erfasst.

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§ 107 Erwerb eigener Aktien, öffentliches Rückkaufangebot




§ 107 (aufgehoben)


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(1) Unterschreitet der Börsenpreis der Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital an einem Börsengeschäftstag 90 Prozent des anteiligen Inventarwerts der Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital, kann diese eigene Aktien erwerben, um einer Vergrößerung der Differenz zwischen Börsenpreis und Inventarwert entgegenzuwirken. Der Rückkaufpreis darf den anteiligen Inventarwert abzüglich der Transaktionskosten nicht übersteigen.

(2) Die erworbenen eigenen Aktien sind einzuziehen. § 237 Abs. 2 bis 6 und die §§ 238 bis 240 des Aktiengesetzes finden Anwendung.

(3) Im Übrigen bleiben die §§ 71 bis 71e des Aktiengesetzes unberührt.

(4) (weggefallen)



 
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§ 108 Kapitalerhöhung, Mindestpreis




§ 108 (aufgehoben)


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Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital können im Wege der Kapitalerhöhung nach den §§ 182, 184 bis 191 des Aktiengesetzes mit folgenden Maßgaben ausgegeben werden:

1. § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung;

2. der Ausgabebetrag der neuen Aktien darf den anteiligen Inventarwert nach § 103 Abs. 2 Satz 2 nicht unterschreiten.



 
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§ 109 Zwischenabschluss




§ 109 (aufgehoben)


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Erstellt eine Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital einen Zwischenabschluss, der den für den Jahresabschluss geltenden Anforderungen entspricht, kann sie anstelle der Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt, die Bilanzsumme, die sich aus dem letzten Zwischenabschluss ergibt, für die Berechnung der Anlagegrenzen ansetzen. Bei einem Absinken des Eigenkapitals der Investmentaktiengesellschaft um mehr als 10 Prozent ist diese verpflichtet, unverzüglich einen Zwischenabschluss zu erstellen und ihn der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 110 Jahresabschluss




§ 110 Jahresabschluss und Lagebericht


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Die Investmentaktiengesellschaft hat den Jahresabschluss unter Berücksichtigung der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres offen zu legen. In den Anhang zum Jahresabschluss hat die Investmentaktiengesellschaft die in § 44 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen, soweit sich diese nicht bereits aus dem Jahresabschluss ergeben. In den Lagebericht hat die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital zusätzlich die Hinweise nach § 107 Abs. 4 aufzunehmen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch den Abschlussprüfer hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss aufzunehmen.



(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft sind die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Die Bilanz ist
in Staffelform aufzustellen. Gliederung, Ansatz und Bewertung von dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenständen und Schulden bestimmen sich nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Die §§ 150 bis 158 des Aktiengesetzes finden keine Anwendung.

(3) Die Gliederung und der Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung bestimmt
sich nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4.

(4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 44 Abs. 1 zu ergänzen, die
nicht bereits nach den Absätzen 2, 3 und 5 zu machen sind.

(5) Der
Lagebericht ist um die Angaben nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten einer Kapitalanlagegesellschaft, die diese als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 1 ausübt, sind gesondert aufzuführen.

(6) § 264 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter der Investmentaktiengesellschaft den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb der ersten zwei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen haben.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 110a (neu)




§ 110a Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts


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(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss und der Lagebericht zugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist dieser festgestellt.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer wird auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat beauftragt. § 28 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat. § 44 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben.

(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich auch darauf zu erstrecken, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen der Satzung beachtet worden sind. Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen, ob die Investmentaktiengesellschaft die Anzeigepflichten nach § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 sowie Abs. 2 und 3 und die Anforderungen nach § 16 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben.

(4) Bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion darf der besondere Vermerk für die Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der besondere Vermerk erteilt worden ist.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 111 Zwischenbericht




§ 111 Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung


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(1) Die Investmentaktiengesellschaft ist verpflichtet, innerhalb des Geschäftsjahres regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht gemäß Satz 2 zu veröffentlichen, der alle wesentlichen Angaben enthalten muss, auf Grund derer es möglich ist, sich ein Urteil über die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft und ihre Finanzlage zu bilden. Der Zwischenbericht muss die Angaben nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 enthalten. Er ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums entweder durch Abdruck in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder im elektronischen Bundesanzeiger oder als Druckschrift zu veröffentlichen. Die Druckschrift wird dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt. Wird der Zwischenbericht nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, so ist im elektronischen Bundesanzeiger ein Hinweis darauf bekannt zu machen, wo der Zwischenbericht veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist.

(2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den Jahresabschluss unverzüglich nach der Feststellung und den Zwischenbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.



(1) Soweit die Investmentaktiengesellschaft zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts nach § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, findet § 110 entsprechende Anwendung. Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstattung nach Maßgabe der §§ 44 und 45 zu erfolgen.

(2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der Investmentaktiengesellschaft ist § 110 entsprechend anzuwenden.

(3) In
den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 gilt § 110a jeweils entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 111a (neu)




§ 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt


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(1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.

(2) Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes. Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zugänglich sein.

(4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Feststellung und den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 112 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken


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(1) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind Investmentvermögen, die den Grundsatz der Risikomischung beachten und im Übrigen im Rahmen ihrer Anlagestrategien keinen Beschränkungen bei der Auswahl der Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 bis 9 unterworfen sind. Die Vertragsbedingungen des Sondervermögens gemäß Satz 1 müssen zudem mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:



(1) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind Investmentvermögen, die den Grundsatz der Risikomischung beachten und im Übrigen im Rahmen ihrer Anlagestrategien keinen Beschränkungen bei der Auswahl der Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 10 und 11 unterworfen sind. Die Vertragsbedingungen des Sondervermögens müssen zudem mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:

1. eine Steigerung des Investitionsgrades des Sondervermögens über grundsätzlich unbeschränkte Aufnahme von Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger oder über den Einsatz von Derivaten (Leverage),

2. den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören (Leerverkauf).

Ferner müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Anlage in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, auf 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens beschränkt ist. Das Recht der Anleger auf Rückgabe der Anteile am Sondervermögen kann nach Maßgabe des § 116 eingeschränkt sein.

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(2) Sondervermögen nach Absatz 1 dürfen nicht öffentlich vertrieben werden.

(3) Abweichend von § 20 Abs. 1 können einzelne Aufgaben der Depotbank auch von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass die Depotbank für ein Verschulden der von ihr unmittelbar eingeschalteten Einrichtung wie für eigenes Verschulden haftet.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank eine Rechtsverordnung mit Voraussetzungen und Kriterien für eine Beschränkung von Leverage und von Leerverkäufen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit dies zur Abwendung von Missbrauch und zur Wahrung der Integrität des Marktes erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.



(2) Sondervermögen nach Absatz 1 dürfen nicht öffentlich vertrieben werden. § 36 Abs. 6 Satz 2 und § 45 Abs. 1 finden auf diese Sondervermögen keine Anwendung.

(3) Abweichend von den Vorschriften der §§ 20 bis 29 kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände auch von einem Prime Broker wahrgenommen werden, wenn der Prime Broker seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, der Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, hat, in seinem Sitzstaat einer wirksamen öffentlichen Aufsicht untersteht und über eine angemessene Bonität verfügt. Der Prime Broker kann entweder unmittelbar durch die Kapitalanlagegesellschaft oder durch die Depotbank bestellt werden. Wird die Verwahrung der Vermögensgegenstände von einem Prime Broker wahrgenommen, finden die §§ 20 bis 29 insoweit keine Anwendung. Ein Wechsel des Prime Brokers ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Voraussetzungen und Kriterien für eine Beschränkung von Leverage und von Leerverkäufen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit dies zur Abwendung von Missbrauch und zur Wahrung der Integrität des Marktes erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 113 Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken


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(1) Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind Investmentvermögen, die vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 in Anteilen von Zielfonds anlegen. Zielfonds sind Sondervermögen nach Maßgabe des § 112, Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind. Leverage und Leerverkäufe dürfen für Dach-Sondervermögen nicht durchgeführt werden.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken nur bis zu 49 Prozent des Wertes des Dach-Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anlegen. Nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen dürfen Devisenterminkontrakte verkauft sowie Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder auf Devisenterminkontrakte erworben werden, die auf dieselbe Währung lauten.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken ausländische Zielfonds nur erwerben, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Depotbank verwahrt werden oder die Funktionen der Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.



(1) Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind Investmentvermögen, die vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 in Anteilen von Zielfonds anlegen. Zielfonds sind Sondervermögen nach Maßgabe des § 112, Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind. Leverage mit Ausnahme von Kreditaufnahmen nach Maßgabe des § 53 und Leerverkäufe dürfen für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nicht durchgeführt werden.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken nur bis zu 49 Prozent des Wertes des Dach-Sondervermögens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und in Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des § 50, die ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anlegen dürfen, sowie in Anteilen an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen anlegen. Nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen dürfen Devisenterminkontrakte verkauft sowie Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder auf Devisenterminkontrakte erworben werden, die auf dieselbe Währung lauten.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken ausländische Zielfonds nur erwerben, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden oder die Funktionen der Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht mehr als zu 20 Prozent des Wertes eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken in einem einzelnen Zielfonds anlegen. Sie darf nicht in mehr als zwei Zielfonds vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in Zielfonds anlegen, die ihre Mittel selbst in anderen Zielfonds anlegen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren. Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken dürfen auch sämtliche ausgegebene Anteile eines Zielfonds erwerben.

(5) Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken verwalten, müssen sicherstellen, dass ihnen sämtliche für die Anlageentscheidung notwendigen Informationen über die Zielfonds, in die sie anlegen wollen, vorliegen, mindestens jedoch:

1. der letzte Jahres- und Halbjahresbericht,

2. die Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte oder gleichwertige Dokumente,

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3. Informationen zur Organisation, zum Management, zur Anlagepolitik, zum Risikomanagement und zur Depotbank oder einer vergleichbaren Einrichtung,



3. Informationen zur Organisation, zum Management, zur Anlagepolitik, zum Risikomanagement und zur Depotbank oder vergleichbaren Einrichtungen,

4. Angaben zu Anlagebeschränkungen, zur Liquidität, zum Umfang des Leverage und zur Durchführung von Leerverkäufen.

Die Kapitalanlagegesellschaften haben die Zielfonds, in die sie anlegen, in Bezug auf die Einhaltung der Anlagestrategien und Risiken laufend zu überwachen und haben sich regelmäßig allgemein anerkannte Risikokennziffern vorlegen zu lassen. Die Methode, nach der die Risikokennziffer errechnet wird, muss der Kapitalanlagegesellschaft von dem jeweiligen Zielfonds angegeben und erläutert werden. Die Depotbank der Zielfonds oder eine vergleichbare Einrichtung hat eine Bestätigung des Wertes des Zielfonds vorzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 114 Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken


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Für die Verwaltung von Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 90 sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.



Für die Verwaltung von Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt.

§ 116 Rücknahme


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Bei Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 können die Vertragsbedingungen abweichend von den §§ 36 und 37 vorsehen, dass die Anteilpreisermittlung und die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr, erfolgt. Anteilrückgaben sind bei Sondervermögen nach § 112 bis zu 40 Kalendertagen und bei Dach-Sondervermögen nach § 113 bis zu 100 Kalendertagen vor dem Rücknahmetermin durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären. Im Fall von im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen hat die Erklärung durch die depotführende Stelle im Namen des Anlegers zu erfolgen. Die Anteile, auf die sich die Erklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Im Falle von nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Erklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn von der Depotbank die zurückzugebenden Anteile in ein Sperrdepot übertragen worden sind.



Bei Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 können die Vertragsbedingungen abweichend von den §§ 36 und 37 vorsehen, dass die Anteilpreisermittlung und die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr, erfolgt. Anteilrückgaben sind bei Sondervermögen nach § 112 bis zu 40 Kalendertagen und bei Dach-Sondervermögen nach § 113 bis zu 100 Kalendertagen vor dem jeweiligen Rücknahmetermin, zu dem auch die Ermittlung des Anteilwertes erfolgt, durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären. Die Zahlung des Rücknahmepreises muss unverzüglich nach dem Rücknahmetermin erfolgen, spätestens aber 50 Kalendertage nach diesem Tag. Im Fall von im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen hat die Erklärung durch die depotführende Stelle zu erfolgen. Die Anteile, auf die sich die Erklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Im Falle von nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Erklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn von der Depotbank die zurückzugebenden Anteile in ein Sperrdepot übertragen worden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 117 Verkaufsprospekt


(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen lediglich einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. Angaben zu den Grundsätzen, nach denen die Zielfonds ausgewählt werden;

2. Angaben zu dem Umfang, in dem Anteile ausländischer nicht beaufsichtigter Zielfonds erworben werden dürfen mit dem Hinweis, dass es sich bei diesen Zielfonds um Investmentvermögen handelt, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen für inländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 vergleichbar sind, die aber möglicherweise keiner mit diesem Gesetz vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen;

3. Angaben zu den Anforderungen, die an die Geschäftsleitung der Zielfonds gestellt werden;

4. Angaben zu dem Umfang, in dem von den ausgewählten Zielfonds im Rahmen ihrer Anlagestrategien Kredite aufgenommen und Leerverkäufe durchgeführt werden dürfen mit einem Hinweis zu den Risiken, die damit verbunden sein können;

5. Angaben zur Gebührenstruktur der Zielfonds mit einem Hinweis auf die Besonderheiten bei der Höhe der Gebühren sowie Angaben zu den Berechnungsmethoden der Gesamtkosten, die der Anleger zu tragen hat;

6. Angaben zu den Einzelheiten und Bedingungen der Rücknahme und der Auszahlung von Anteilen, gegebenenfalls verbunden mit einem ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 nicht jederzeit von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des auf die Anteile entfallenden Vermögensanteils verlangen kann.

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(2) Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken an auffälliger Stelle drucktechnisch hervorgehoben folgenden Warnhinweis enthalten: "Der Bundesminister der Finanzen warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen."



(2) Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken an auffälliger Stelle drucktechnisch hervorgehoben folgenden Warnhinweis enthalten: 'Der Bundesminister der Finanzen warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen.' Satz 1 gilt nicht im Fall der Abgabe einer Mindestzahlungszusage nach § 7 Abs. 2 Nr. 6a für die Rücknahme von Anteilen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 sowie Absatz 2 finden auf Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken entsprechend Anwendung. Wird die Verwahrung der Vermögensgegenstände dieser Sondervermögen auf einen Prime Broker übertragen, muss der Warnhinweis nach Absatz 2 wie folgt ergänzt werden: „Die Vermögensgegenstände dieses Investmentfonds werden ganz oder teilweise nicht von einer Depotbank verwahrt.' Hat der Prime Broker seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, muss im Verkaufsprospekt drucktechnisch hervorgehoben auf diese Tatsache hingewiesen werden, verbunden mit dem Hinweis, dass der Prime Broker nicht der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt untersteht.


§ 118 Vertragsbedingungen


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Die Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 verwalten, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, müssen die Angaben nach Maßgabe des § 43 enthalten. Ergänzend zu § 43 Abs. 4 Nr. 1 ist von Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, anzugeben, nach welchen Grundsätzen Zielfonds, in die sie anlegen, ausgewählt werden, dass es sich bei diesen Zielfonds um Sondervermögen im Sinne des § 112, Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ausländische Investmentvermögen handelt, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 vergleichbar sind, welchen Anlagestrategien diese Zielfonds folgen und in welchem Umfang sie im Rahmen ihrer Anlagestrategien zur Steigerung des Investitionsgrades Kredite aufnehmen oder Derivate einsetzen und Leerverkäufe durchführen dürfen und bis zu welcher Höhe Mittel in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt werden dürfen. Ergänzend zu § 43 Abs. 4 Nr. 4 haben Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 verwalten, alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile anzugeben.



(1) Die Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 verwalten, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, müssen die Angaben nach Maßgabe des § 43 enthalten. Ergänzend zu § 43 Abs. 4 Nr. 1 ist von Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, anzugeben, nach welchen Grundsätzen Zielfonds, in die sie anlegen, ausgewählt werden, dass es sich bei diesen Zielfonds um Sondervermögen im Sinne des § 112, Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ausländische Investmentvermögen handelt, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 vergleichbar sind, welchen Anlagestrategien diese Zielfonds folgen und in welchem Umfang sie im Rahmen ihrer Anlagestrategien zur Steigerung des Investitionsgrades Kredite aufnehmen oder Derivate einsetzen und Leerverkäufe durchführen dürfen und bis zu welcher Höhe Mittel in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und in Anteilen an Investmentvermögen und ausländischen Investmentanteilen nach § 113 Abs. 2 Satz 1 angelegt werden dürfen und ob die Vermögensgegenstände eines Zielfonds bei einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden. Ergänzend zu § 43 Abs. 4 Nr. 4 haben Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 verwalten, alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile anzugeben.

(2) Die Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach § 112 verwalten sowie von Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, müssen Angaben darüber enthalten, ob die Vermögensgegenstände bei einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden.


§ 119 Risiko-Messsysteme


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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Beschaffenheit von Risiko-Messsystemen festzulegen, mit denen Informationen zur Risikoüberwachung erlangt werden können. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beschaffenheit und Verwendung von Risiko-Messsystemen festzulegen, mit denen Informationen zur Risikoüberwachung erlangt werden können. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

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§ 120 Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Dach-Sondervermögen




§ 120 Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Sondervermögen nach den §§ 112 und 113


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Personen, die für die Anlageentscheidungen von Dach-Sondervermögen nach § 113 verantwortlich sind, müssen neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen und praktische Kenntnisse in Bezug auf die Anlage in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen haben.



Personen, die für die Anlageentscheidungen von Sondervermögen nach den §§ 112 und 113 verantwortlich sind, müssen neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen und praktische Kenntnisse in Bezug auf die Anlage in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 121 Anlegerinformation


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(1) Vor Vertragsschluss ist dem Erwerber eines Anteils der vereinfachte Verkaufsprospekt und der ausführliche Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft in der jeweils geltenden Fassung kostenlos und unaufgefordert anzubieten; § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und § 137 Abs. 2 bleiben hiervon unberührt. Dem ausführlichen Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der ausführliche Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, an welcher Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes diese kostenlos erlangt werden können, sowie der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) können in Papierform erstellt oder auf einem dauerhaften Datenträger, zu dem der Anleger Zugang hat, gespeichert werden; der Anleger kann jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen in Papierform zu erhalten. Der Erwerber ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags enthalten müssen. Soweit es sich um EG-Investmentanteile handelt, muss die Durchschrift eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten.

(2) Erwirbt der Anleger Anteile mittels eines Fernkommunikationsmittels im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge gemäß den §§ 312b bis 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass hinsichtlich der Informationspflicht zusätzlich die Vorschriften über die Verkaufsprospekte und die Vertragsbedingungen oder die Satzung nach diesem Gesetz zu beachten sind.

(3) Sofern es sich bei dem Anleger um eine natürliche Person handelt, sind abweichend von Absatz 1 dem Erwerber eines Anteils an einem Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder eines Anteils an einem ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, vor Vertragsschluss sämtliche Verkaufsunterlagen stets auszuhändigen. Der Erwerb von Anteilen nach Maßgabe des Satzes 1 bedarf der schriftlichen Form. Der Anleger muss vor dem Erwerb der Anteile auf die Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117 Abs. 2 ausdrücklich hingewiesen werden. Ist streitig, ob der Verkäufer die Belehrung durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäufer.

(4) Auf Wunsch des Anlegers muss die Kapitalanlagegesellschaft zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des inländischen Investmentvermögens, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensgegenständen des Sondervermögens informieren. Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist hierauf hinzuweisen sowie anzugeben, an welcher Stelle und in welcher Form diese Informationen erhältlich sind.



(1) Vor Vertragsschluss ist dem am Erwerb eines Anteils Interessierten der vereinfachte Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft in der geltenden Fassung kostenlos und unaufgefordert anzubieten. Darüber hinaus ist dem am Erwerb eines Anteils Interessierten und dem Anleger der ausführliche Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht erstellt werden darf, sind die in Satz 2 genannten Unterlagen dem am Erwerb eines Anteils Interessierten vor Vertragsabschluss kostenlos und unaufgefordert anzubieten. Dem ausführlichen Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der ausführliche Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, wo der am Erwerb eines Anteils Interessierte oder der Anleger diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos erlangen kann. Die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) können in Papierform erstellt oder auf einem dauerhaften Datenträger, zu dem der am Erwerb eines Anteils Interessierte und der Anleger Zugang haben, gespeichert werden; der am Erwerb eines Anteils Interessierte und der Anleger können jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen in Papierform zu erhalten. Der am Erwerb eines Anteils Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten müssen.

(2) (aufgehoben)

(3) Sofern es sich bei dem am Erwerb eines Anteils Interessierten um eine natürliche Person handelt, sind ihm abweichend von Absatz 1 vor dem Erwerb eines Anteils an einem Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder eines Anteils an einem Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder eines Anteils an einem ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, sämtliche Verkaufsunterlagen stets auszuhändigen. Der Erwerb von Anteilen nach Maßgabe des Satzes 1 bedarf der schriftlichen Form. Der am Erwerb eines Anteils Interessierte muss vor dem Erwerb der Anteile auf die Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117 Abs. 2 und 3 ausdrücklich hingewiesen werden. Ist streitig, ob der Verkäufer die Belehrung durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäufer.

(3a) Absatz 3 findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes. Erfolgt im Rahmen eines Investment-Sparplans der Erwerb von Anteilen in regelmäßigem Abstand, findet Absatz 3 nur auf den erstmaligen Erwerb Anwendung.

(4) Auf Wunsch des am Erwerb eines Anteils Interessierten muss die Kapitalanlagegesellschaft zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des inländischen Investmentvermögens, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensgegenständen des Sondervermögens informieren. Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist hierauf hinzuweisen sowie anzugeben, an welcher Stelle und in welcher Form diese Informationen erhältlich sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 122 Veröffentlichungspflichten


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(1) Für EG-Investmentanteile hat die ausländische Investmentgesellschaft den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, die Verkaufsprospekte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für die Art und Weise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Investmentgesellschaft hat den Jahresbericht, den Halbjahresbericht und die Verkaufsprospekte jeweils unverzüglich nach erster Verwendung der Bundesanstalt zu übersenden; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet insoweit keine Anwendung.



(1) Für EG-Investmentanteile hat die ausländische Investmentgesellschaft den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, die Verkaufsprospekte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für Umfang, Inhalt und Zeitpunkte der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Investmentgesellschaft hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen und Angaben mit Ausnahme der Ausgabe- und Rücknahmepreise jeweils unverzüglich nach deren erster Verwendung in ihrem Sitzstaat der Bundesanstalt zu übersenden.

(2) Die ausländische Investmentgesellschaft veröffentlicht für Anteile, die nicht EG-Investmentanteile sind,

1. für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, der

a) eine Vermögensaufstellung, die in einer dem § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3, ausgenommen Nr. 1 Satz 3 und 7, sowie § 79 Abs. 1 Satz 1 vergleichbaren Weise ausgestaltet ist und die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien benennt,

b) eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge gegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung,

c) eine Übersicht über die Entwicklung des Investmentvermögens in einer dem § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 vergleichbaren Weise, die mit dem ausdrücklichen Hinweis zu verbinden ist, dass die vergangenheitsbezogenen Werte keine Rückschlüsse für die Zukunft gewähren,

d) die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und den Wert eines Anteils

zu enthalten hat;

2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger spätestens zwei Monate nach dem Stichtag einen Halbjahresbericht, der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a und d enthalten muss; außerdem sind die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und c aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind;

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3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen.



3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen;

4. sämtliche inhaltliche Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen und der Satzung sowie weitere wichtige Informationen, die die Ausgabe und Rücknahme der Anteile betreffen, im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus entweder in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedium.


(3) Ausgabe- und Rücknahmepreise der ausländischen Investmentanteile, die nicht EG-Investmentanteile sind, dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatzes 2 Nr. 3 findet Anwendung.

(4) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3 müssen die gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 zu veröffentlichenden Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung des Kurses der Anteile des Investmentvermögens und des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im Berichtszeitraum enthalten.

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(5) Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 gelten nicht für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3. Die Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese Investmentvermögen stattdessen täglich den an dem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ermittelten Kurs der Anteile des Investmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den Nettoinventarwert des Investmentvermögens in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes. In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über das Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 dürfen der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert des Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.



(5) Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 gelten nicht für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3. Die Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese Investmentvermögen stattdessen täglich den an dem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder den an einem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG erfüllt, ermittelten Kurs der Anteile des Investmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den Nettoinventarwert des Investmentvermögens in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes. In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über das Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 dürfen der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert des Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 123 Deutsche Sprache


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Die in § 121 Abs. 1 genannten Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Für ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, sind darüber hinaus sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Soweit es sich nicht um EG-Investmentanteile handelt, ist der deutsche Wortlaut der in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und Veröffentlichungen maßgeblich.



Die in § 121 Abs. 1 genannten Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Darüber hinaus sind sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Soweit es sich nicht um EG-Investmentanteile handelt, ist der deutsche Wortlaut der in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und Veröffentlichungen maßgeblich. Soweit es sich um EG-Investmentanteile handelt, ist im Hinblick auf die Ansprüche des Anlegers aus Prospekthaftung nach § 127 der deutsche Wortlaut maßgeblich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 124 Werbung


(1) Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens muss auf die Verkaufsprospekte und die Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo und auf welche Weise diese erhältlich sind, hinweisen. Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines inländischen Investmentvermögens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Schuldverschreibungen eines der in § 60 Abs. 2 Satz 1 genannten Aussteller zulässig ist, muss diese Aussteller benennen. Jede Werbung für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung ein anerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder hauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des § 51 angelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen. Weist ein Investmentvermögen auf Grund seiner Zusammensetzung oder der für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, muss in jeder Werbung in Textform darauf hingewiesen werden. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Werbung für ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind.

(2) Jede Werbung für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder für Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, muss auf die besonderen Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117 Abs. 2 ausdrücklich hinweisen.

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(3) Um Missständen bei der Werbung für ausländische Investmentanteile zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Dies gilt insbesondere für die Werbung mit Angaben, die geeignet sind, in irreführender Weise den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz.

(4) Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem öffentlichen Vertrieb befasste Person erheblich gegen die Absätze 1 und 2 oder Anordnungen nach Absatz 3 und werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht eingestellt, so untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb. Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des weiteren öffentlichen Vertriebs von EG-Investmentanteilen den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten.



(3) Um Missständen bei der Werbung für Investmentanteile zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Dies gilt insbesondere für die Werbung mit Angaben, die geeignet sind, in irreführender Weise den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz.

(4) Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem öffentlichen Vertrieb befasste Person erheblich gegen die Absätze 1 und 2 oder Anordnungen nach Absatz 3 und werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht eingestellt, so untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb. Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des weiteren öffentlichen Vertriebs von EG-Investmentanteilen den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten. Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Satz 1 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

§ 125 Kostenvorausbelastung


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Wurde die Abnahme von Anteilen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden; dies gilt nicht für EG-Investmentanteile.



Wurde die Abnahme von Anteilen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 126 Widerrufsrecht


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(1) Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesellschaft oder einem Repräsentanten nach Maßgabe des § 138 gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.

(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt vorbehaltlich des Satzes 3 erst, wenn der ausführliche Verkaufsprospekt dem Käufer nach Maßgabe des § 121 Abs. 1 Satz 1 angeboten worden ist. Der Lauf der Frist von zwei Wochen für den schriftlichen Widerruf beginnt beim Erwerb von EG-Investmentanteilen erst, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der ausführliche Verkaufsprospekt angeboten oder die Durchschrift des Antrags dem Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer.



(1) Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesellschaft oder einem Repräsentanten nach Maßgabe des § 138 gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312d Abs. 4 Nr. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt. Ist der Fristbeginn nach Satz 2 streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer.

(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass

1. der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder

2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat.

(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft oder die ausländische Investmentgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.

(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

(6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen durch den Anleger entsprechend anwendbar.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 127 Prospekthaftung


(1) Sind in dem ausführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des ausführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekts Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.

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(2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im ausführlichen Verkaufsprospekt sind auch die Jahres- und Halbjahresberichte. Angaben von wesentlicher Bedeutung im vereinfachten Verkaufsprospekt sind ausschließlich Angaben nach § 42 Abs. 2 bis 4.



(2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im vereinfachten Verkaufsprospekt sind für inländische Investmentvermögen ausschließlich die Angaben nach § 42 Abs. 2 bis 4.

(3) Eine Gesellschaft oder diejenige Stelle, welche die Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, kann nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie nachweist, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte beim Kauf gekannt hat.

(4) Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile vermittelt oder die Anteile im fremden Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte gekannt hat. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte beim Kauf gekannt hat.

(5) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Kaufvertrages.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 128 Anzeigepflicht


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(1) Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank sowie den zuständigen Stellen des anderen Staates anzuzeigen. Zur Vorlage bei den zuständigen Stellen dieses Staates stellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft bei Nachweis der Voraussetzungen eine Bescheinigung aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf den Vertrieb der Anteile in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erst aufnehmen, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige bei den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates zwei Monate verstrichen sind, ohne dass diese Stellen durch begründeten Beschluss festgestellt haben, dass die Art und Weise des vorgesehenen Vertriebs nicht den nach der Richtlinie 85/611/EWG zu beachtenden Bestimmungen entspricht.




Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des anderen Staates anzuzeigen. Zur Vorlage bei den zuständigen Stellen dieses Staates stellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft bei Nachweis der Voraussetzungen eine Bescheinigung aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 129 Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Vertrieb


Im Falle des Vertriebs von Anteilen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet,

1. die in dem anderen Staat geltenden Vorschriften zu beachten, welche die nicht durch diese Richtlinie geregelten Bereiche oder Werbemaßnahmen betreffen,

2. unter Beachtung der in dem anderen Staat geltenden Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anleger in diesem Staat in den Genuss der Zahlungen kommen, das Recht zur Rückgabe von Anteilen ausüben können und die von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Informationen erhalten, und

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3. die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Unterlagen und Angaben in zumindest einer der Landessprachen des Staates oder in einer anderen von den zuständigen Behörden des Staates genehmigten Sprache zu veröffentlichen; für Art und Weise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.



3. die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Unterlagen und Angaben in zumindest einer der Landessprachen des Staates oder in einer anderen von den zuständigen Behörden des Staates genehmigten Sprache zu veröffentlichen; für Umfang, Inhalt und Zeitpunkte der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 130 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen


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(1) Für den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf EG-Investmentanteile Anwendung finden.

(2) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.




Für den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf EG-Investmentanteile Anwendung finden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 131 Benennungspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Investmentgesellschaft muss für den öffentlichen Vertrieb mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland benennen, über welche die für die Anleger bestimmten Zahlungen geleitet werden und die Rücknahme von Anteilen durch die Investmentgesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Investmentgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anleger die vorgeschriebenen Informationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten. Angaben über die nach den Sätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sind in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreiteten ausführlichen Verkaufsprospekt aufzunehmen.



Die Investmentgesellschaft muss für den öffentlichen Vertrieb mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland benennen, über welche die für die Anleger bestimmten Zahlungen geleitet werden und die Rücknahme von Anteilen durch die Investmentgesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Investmentgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anleger die vorgeschriebenen Informationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten. Angaben über die nach den Sätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sind in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreiteten ausführlichen Verkaufsprospekt sowie den vereinfachten Verkaufsprospekt aufzunehmen; bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und weiteren Teilfonds, für die keine Anzeige nach § 132 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet worden ist und Anteile dieser Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 132 Anzeigepflicht


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(1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen.



(1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann die Einreichung der Anzeige in englischer Sprache gestatten.

(2) Der Anzeige sind beizufügen:

1. die Bescheinigung der zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, dass die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,

2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige vereinfachte und ausführliche Verkaufsprospekt,

3. der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist,

4. die Angaben über die Vorkehrungen für den öffentlichen Vertrieb,

5. Bestätigungen der gemäß § 131 Satz 1 und 2 beauftragten Stellen über die Übernahme der Funktionen,

6. der Nachweis der Zahlung der Gebühr für die Anzeige.

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Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.



Fremdsprachige Unterlagen sind vorbehaltlich der in § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 genannten Besonderheiten mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 kann mit einer englischen Übersetzung vorgelegt werden.

(3) Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb von vier Wochen zu bestätigen, sofern die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der öffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 133 Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs




§ 133 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs


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(1) Der öffentliche Vertrieb der EG-Investmentanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs untersagt hat.



(1) Der öffentliche Vertrieb von EG-Investmentanteilen darf vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate vergangen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs untersagt hat. Ist die Prüfung der Anzeige abgeschlossen und bestehen keine Gründe, die der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs entgegenstehen, kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 abkürzen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Umstände vorliegen, die zu einer Untersagung der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs nach Absatz 2 führen, und teilt die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mit, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung ist beendet, sobald die Anhaltspunkte wegfallen und die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mitteilt. Die Mitteilung nach Satz 4 hat unverzüglich zu erfolgen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs, wenn

1. die Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 132 nicht ordnungsgemäß erstattet,

2. Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen oder

3. die Verpflichtungen nach § 131 nicht erfüllt sind.

(3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile, wenn

1. die Anzeige nach § 132 nicht erstattet oder der öffentliche Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist,

2. bei dem öffentlichen Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen worden ist,

3. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist oder

4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 131 nicht mehr erfüllt sind.

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(4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen Vertrieb untersagen, wenn die Verpflichtungen nach § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 und § 123 Satz 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder eine für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts dieses Kapitels bestehenden Pflichten zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird.

(5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese EG-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt in den Fällen der Absätze 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.



(4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen Vertrieb untersagen, wenn die Verpflichtungen nach § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 oder § 123 Satz 1 oder 2 nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder eine für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts dieses Kapitels bestehenden Pflichten zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird.

(4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, untersagen, wenn weitere EG-Investmentanteile anderer Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 132 nicht erfolgreich durchlaufen haben.

(5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2 oder nach den Absätzen 4 oder 4a untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese EG-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 3 und den Absätzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des öffentlichen Vertriebs den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten.

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(8) Teilt die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von EG-Investmentanteilen mit, hat sie dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz 9 bleibt unberührt.

(9) Teilt die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 einzureichen. Die geänderten Unterlagen dürfen erst nach der Einreichung bei der Bundesanstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 135 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile


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(1) Für den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, Anwendung finden. Der öffentliche Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, ist nicht gestattet.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffentlicher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen stattfindet.

(3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.




Für den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, Anwendung finden. Der öffentliche Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, ist nicht gestattet.

§ 136 Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs


(1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind, ist zulässig, wenn

1. die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen und wenn die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer nach den Erfahrungen der Bundesanstalt befriedigenden Zusammenarbeit entsprechend § 19 mit der Bundesanstalt bereit sind,

2. die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuverlässige, fachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsentanten benennt,

3. die Gegenstände des Vermögens von einer Depotbank verwahrt werden, oder, soweit es sich um Immobilien handelt, deren Bestand von einer Depotbank überwacht wird, welche die Anleger in einer den Vorschriften der §§ 20 bis 29 vergleichbaren Weise sichert; die Bundesanstalt kann zulassen, dass mehrere Depotbanken diese Aufgabe wahrnehmen, wenn das im Rahmen des Geschäftsbetriebes der ausländischen Investmentgesellschaft erforderlich ist und dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird,

4. ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder inländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anlegern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anleger weitergeleitet werden,

5. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft vorsehen, dass

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a) dem Käufer unverzüglich nach Eingang des Kaufpreises bei der Depotbank Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden,



a) dem Erwerber unverzüglich nach Eingang des Kaufpreises bei der Depotbank Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden,

b) die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können,

c) eine Kostenvorausbelastung nach Maßgabe des § 125 eingeschränkt ist,

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d) Anteile an risikogemischten Investmentvermögen nur in einer den §§ 50, 61, 64 Abs. 3, § 84 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie § 85 entsprechenden Art und Weise erworben werden,



d) Anteile an risikogemischten Investmentvermögen nur in einer den §§ 50, 61, 64 Abs. 3, § 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 85 entsprechenden Art und Weise erworben werden,

e) die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Buchstabe f oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 51 Abs. 2 und 3,

f) Kredite zu Lasten des Investmentvermögens nur entsprechend der Regelung des § 53, zu Lasten eines Investmentvermögens, das nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung in Immobilien anlegen darf, nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu 50 Prozent des Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen und dass die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedürfen,

g) keine Geschäfte zu Lasten des Investmentvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Investmentvermögen gehörender Vermögensgegenstände zum Inhalt haben und das Recht, die Lieferung von Vermögensgegenständen zu verlangen (Kaufoption), einem Dritten für Rechnung des Investmentvermögens nur eingeräumt werden darf, wenn die den Gegenstand der Kaufoption bildenden Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Einräumung der Kaufoption zum Investmentvermögen gehören,

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6. die in § 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen zur Unterrichtung der Erwerber von Anteilen ordnungsgemäß erfüllt werden.

(2) Absatz 1 Nr. 3 ist auf ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, mit der Maßgabe anwendbar, dass einzelne Aufgaben der Depotbank auch von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden dürfen, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass die Depotbank für ein Verschulden der von ihr unmittelbar eingeschalteten Einrichtung wie für ein eigenes Verschulden haftet.

(3) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c ist nicht auf ausländische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach Maßgabe dieses Gesetzes vergleichbaren Weise gebildet sind und deren Anteile zu einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind.



6. die in § 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen zur Unterrichtung der am Erwerb eines Anteils Interessierten ordnungsgemäß erfüllt werden.

(2) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen müssen, die denen des § 90d Abs. 2 oder Abs. 3 entsprechen. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen müssen, dass Anteile an risikogemischten Investmentvermögen nur in einer dem § 90b Abs. 1 Nr. 6 entsprechenden Weise erworben werden können.

(2a) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für ausländische Investmentvermögen, die
denen nach § 90g vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft eine Regelung vorsehen können, die der nach § 90i Abs. 1 entspricht. Sehen die Vertragsbedingungen oder die Satzung der ausländischen Investmentgesellschaft dem § 90h Abs. 7 vergleichbare Anlagemöglichkeiten vor, müssen die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen enthalten, die denen des § 90i Abs. 2 und 3 entsprechen. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen können, dass Anteile an risikogemischten Investmentvermögen in einer dem § 90h Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 entsprechenden Weise erworben werden. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe f gilt mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen können, die denen nach § 90h Abs. 6 entsprechen.

(3) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c ist nicht auf ausländische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer der Investmentaktiengesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 1a bis 1c, Abs. 4, 5 und 6, des § 104 und des § 105 vergleichbaren Weise gebildet sind und deren Anteile an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG erfüllt, zugelassen sind.

(4) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b und d gilt nicht für ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen, die § 113 Abs. 3 und 4 sowie § 116 entsprechen.

(5) Die Bundesanstalt kann bei Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bestimmen, dass die Vorschriften der §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3 auf den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden, entsprechend Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie der Richtlinie 85/611/EWG entsprechend erfüllt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 137 Verkaufsprospekt


(1) Der ausführliche Verkaufsprospekt der ausländischen Investmentgesellschaft muss alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Investmentanteile von wesentlicher Bedeutung sind. Er muss insbesondere Angaben enthalten

1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Investmentgesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Investmentanteile übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;

2. über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen;

3. über Art, Höhe und Berechnung sämtlicher Kosten, die dem Anleger in Rechnung gestellt werden, sowie sämtlicher aus dem Vermögen an Dritte zu zahlender Vergütungen und zu ersetzender Aufwendungen;

4. in den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 entsprechender Weise;

5. in den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15, 16 Halbsatz 1 und 2 und Nr. 28 entsprechender Weise;

6. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hierfür zuständigen Stellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Außerdem ist dem ausführlichen Verkaufsprospekt ein Jahresbericht gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1, dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 als Anlage beizufügen. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss ferner eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 sowie ausdrückliche Hinweise darauf enthalten, dass die ausländische Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt nicht untersteht. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den ausführlichen Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für den Erwerber erforderlich sind.



Außerdem ist dem ausführlichen Verkaufsprospekt ein Jahresbericht gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1, dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 als Anlage beizufügen. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss ferner ausdrückliche Hinweise darauf enthalten, dass die ausländische Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt nicht untersteht. Bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und weiteren Teilfonds desselben Schirms, für die keine Anzeige nach § 139 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet worden ist und Anteile dieser Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den ausführlichen Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für den Erwerber erforderlich sind.

(2) Die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts ist nicht gestattet.

(3) Abweichend von Absatz 1 haben ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 einen Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes zu veröffentlichen. Die in diesen Prospekt aufzunehmenden Angaben bestimmen sich nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der ausführliche Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten.



(4) Der ausführliche Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten. Der ausführliche Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 90e Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten. Der ausführliche Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 90j Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 140 Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs




§ 140 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs


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(1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.

(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs, wenn die Voraussetzungen nach § 136 nicht erfüllt sind oder die ausländische Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 nicht ordnungsgemäß erstattet.



(1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen darf vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige nach § 139 drei Monate vergangen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs untersagt hat. Ist die Prüfung der Anzeige abgeschlossen und bestehen keine Gründe, die der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs entgegenstehen, kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 abkürzen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Umstände vorliegen, die zu einer Untersagung der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs nach Absatz 2 führen, und teilt die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mit, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung ist beendet, sobald die Anhaltspunkte wegfallen und die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mitteilt. Die Mitteilung nach Satz 4 hat unverzüglich zu erfolgen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs, wenn diese gegen das Verbot des § 135 Abs. 1 Satz 2 verstoßen würde oder die Voraussetzungen nach § 136 nicht erfüllt sind oder die ausländische Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 nicht ordnungsgemäß erstattet.

(3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile, wenn

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1. die Anzeige nach § 139 nicht erstattet oder der öffentliche Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist,

2. eine Voraussetzung nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2, 4 oder 5 weggefallen ist,



1. die Anzeige nach § 139 nicht erstattet oder der öffentliche Vertrieb entgegen des Verbots des § 135 Abs. 1 Satz 2 oder vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist,

2. eine Voraussetzung nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2, 2a, 3, 4 oder 5 weggefallen ist,

3. die der Bundesanstalt gegenüber nach § 139 Abs. 2 Nr. 6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,

4. bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist oder

5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anlegers nicht erfüllt worden ist; sie kann von der Untersagung absehen, wenn ihr dies wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

(4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile untersagen, wenn

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1. die in § 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,



1. die in § 121 Abs. 1 oder 3, § 122 Abs. 2 oder 3, § 123 Satz 1 oder 2 oder § 137 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,

2. eine für die Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird oder der Bundesanstalt im Rahmen der Bekanntmachungspflicht nach § 138 Abs. 3 entstandene Kosten trotz Mahnung nicht erstattet werden, oder

3. bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 4 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt haben in den Fällen der Absätze 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.



(4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, untersagen, wenn weitere ausländische Investmentanteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 139 nicht erfolgreich durchlaufen haben.

(5)
Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 4 oder nach den Absätzen 4 oder 4a untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 3 und den Absätzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die Bundesanstalt macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten.

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(8) Teilt die ausländische Investmentgesellschaft die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von ausländischen Investmentanteilen der Bundesanstalt mit, hat sie dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz 9 bleibt unberührt.

(9) Teilt die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 einzureichen. Die geänderten Unterlagen dürfen erst nach der Einreichung bei der Bundesanstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 143 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

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1. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht,

2.
entgegen § 53 einen Kredit aufnimmt oder

3.
entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft.



1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht,

3.
entgegen § 53 oder § 90h Abs. 6 einen Kredit aufnimmt oder

4.
entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

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1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, eine Vermögensaufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2. entgegen
§ 10 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen vereinfachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt dem Publikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

5.
entgegen § 43 Abs. 2 Satz 7 die Vertragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt beifügt,

6.
entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht oder einen Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,

7.
entgegen § 45 Abs. 1 oder 2 den Jahresbericht, den Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht,

8.
entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

9.
entgegen § 110 Satz 1 den Jahresabschluss nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen legt oder

10.
entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1 oder 3 einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.



1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Abs. 2 oder 4 Satz 1 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen vereinfachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt dem Publikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

4.
entgegen § 43 Abs. 2 Satz 9 die Vertragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt beifügt,

5.
entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht oder einen Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,

6.
entgegen § 45 Abs. 1 oder 2, den Jahresbericht, den Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht,

7.
entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

8.
entgegen § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 der Bundesanstalt eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

9.
entgegen § 111a Abs. 4 den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den Halbjahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei der Bundesanstalt einreicht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen

a) § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1 oder § 113 Abs. 2 Satz 2 oder

b) § 67 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3, 5 oder 6 Satz 2 oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 88 Abs. 1

einen
Vermögensgegenstand, Edelmetall, ein Zertifikat über Edelmetalle, eine Schuldverschreibung, Aktien, Anteile eines Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens oder Verkaufsoptionsrechte erwirbt,

2.
entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 einen Vermögensgegenstand oder einen dort genannten Betrag hält,

3.
entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate investiert,

4.
entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchstens verdoppelt,

5.
entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4 oder 5 Satz 1, § 61, § 85 oder § 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes eines Sondervermögens oder Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken anlegt,

6.
entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Wertpapiere überträgt,

7.
entgegen



1. entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1 oder 5 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht dafür sorgt, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann,

2. entgegen § 19g Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen § 19g Satz 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 4 oder § 44b Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19i Satz 1 oder 2 oder § 19j zuwiderhandelt,

5. entgegen § 19k in Verbindung mit § 46b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

6. entgegen

a) § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1, § 90b Abs. 1, § 90h Abs. 1 oder § 113 Abs. 2 Satz 2 oder

b) § 67 Abs. 1 oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 68a, § 88 Abs. 1 oder § 90b Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen Vermögensgegenstand, Edelmetall, ein Zertifikat über Edelmetalle, eine Schuldverschreibung, Aktien, Anteile eines Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens oder Verkaufsoptionsrechte erwirbt,

7.
entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand oder Betrag hält,

8.
entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate investiert,

9.
entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchstens verdoppelt,

10.
entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, § 61, § 85, § 90h Abs. 3 oder 4, Abs. 7 Satz 1 oder 3, Abs. 8 oder § 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes in die dort genannten Vermögensgegenstände anlegt,

11.
entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Wertpapiere überträgt,

12.
entgegen

a) § 54 Abs. 1 Satz 2 oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) § 69 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 3



b) § 69 Abs. 1 Satz 1

ein Darlehen gewährt,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

9.
entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt,

10.
entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt,

11.
entgegen § 67 Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unterliegen,

12.
entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass die Summe der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt,

13.
entgegen § 80 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannte Betrag täglich verfügbar ist,

14.
entgegen § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Belastung den dort genannten Wert nicht überschreitet,

15.
entgegen § 112 Abs. 2 Anteile an Sondervermögen öffentlich vertreibt,

16.
entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder Leerverkäufe durchführt,

17.
entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft,

18.
entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3 in dort genannte Zielfonds anlegt,

19.
entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen vorliegen,

20.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2, 3 oder 4 oder § 140 Abs. 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt oder

21.
entgegen § 133 Abs. 1 oder § 140 Abs. 1 den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen aufnimmt.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5, 6, 7 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 10, 15, 16, 17 und 18 gelten auch für Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 99 Abs. 3.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.



13. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

14.
entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt,

15.
entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt,

16. einer Vorschrift des § 60 Abs. 5 Satz 1 oder 2, § 90b Abs. 3 oder 4 Satz 2, Abs. 5 oder 6 oder § 90h Abs. 5 Satz 1 über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,

17.
entgegen § 67 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 90a, nicht sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unterliegen,

18.
entgegen § 68a Abs. 2 einen Vermögensgegenstand veräußert,

19. entgegen §
69 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Summe der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt,

20.
entgegen § 90b Abs. 8 ein Geschäft tätigt,

21.
entgegen § 101 Aktien einer Investmentaktiengesellschaft öffentlich vertreibt,

22.
entgegen § 112 Abs. 2 Satz 1 Anteile an Sondervermögen öffentlich vertreibt,

23.
entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder Leerverkäufe durchführt,

24.
entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft,

25.
entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung § 90h Abs. 2, in dort genannte Zielfonds anlegt,

26.
entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen vorliegen,

27.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2, 3, 4 oder 4a, § 140 Abs. 2, 3, 4 oder 4a oder § 144 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt,

28.
entgegen § 133 Abs. 1 Satz 1 oder § 140 Abs. 1 Satz 1 den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen aufnimmt oder

29. entgegen § 135 Abs. 1 Satz 2 ausländische Investmentanteile öffentlich vertreibt.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 und des Absatzes 3 Nr. 4, 5, 6 Buchstabe a, Nr. 7, 8, 9, 10, 15 und 16 gelten auch für Investmentaktiengesellschaften nach § 99 Abs. 3 Satz 1.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 5 bis 19 sowie Nr. 22 und 23 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 143a (neu)




§ 143a Strafvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Wer ohne die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft einer Kapitalanlagegesellschaft betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 143b (neu)




§ 143b Mitteilungen in Strafsachen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für die Mitteilungspflichten der Gerichte, der Strafverfolgungs- oder der Strafvollstreckungsbehörden gegenüber der Bundesanstalt findet § 60a des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 144 Allgemeine Übergangsvorschriften


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(1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Geschäfte betreiben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb; ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung. Die Erlaubnis gilt für Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 als erteilt, wenn diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen vor dem 1. Januar 2004 in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft bereits vorgesehen waren. Spätestens bis zum 13. Februar 2007 haben Kapitalanlagegesellschaften ihre Eigenmittel gemäß § 11 anzupassen. Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem Gesetz erteilt. Die Gültigkeit von nach § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgestellten Bescheinigungen wird durch die Aufnahme der Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) Ausländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort. Ein vereinfachter Verkaufsprospekt ist nach den §§ 121 und 132 erst ab dem Datum vorzulegen, ab dem nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates ein solcher vorzuhalten ist, spätestens jedoch ab dem 13. Februar 2007. Auf ausländische Investmentgesellschaften, die EG-Investmentanteile ausgeben und die nach den Übergangsbestimmungen des für sie geltenden nationalen Rechts die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG in der vor dem 13. Februar 2002 geltenden Fassung einhalten, sind bis zum 13. Februar 2007 die §§ 1 bis 15k und 21 des Auslandinvestment-Gesetzes weiter anzuwenden.

(3) Auf ausländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach
§ 7 Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, finden bis zum 30. Juni 2005 § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Auslandinvestment-Gesetzes Anwendung. Auf die in Satz 1 genannten Investmentgesellschaften finden § 122 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 136 Abs. 1 Nr. 3 und 5, § 137 Abs. 1 Satz 2 erstmals zum 1. Juli 2005 Anwendung.

(4) § 8m des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2004 weiterhin anzuwenden.

(5)
§ 13 Abs. 1 ist vor dem 13. Februar 2007 auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erst ab dem Zeitpunkt verlangt wird, ab dem nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates die Übereinstimmung mit der Richtlinie 85/611/EWG vorliegen muss.

(6) Auf ausländische Investmentgesellschaften, die bereits
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Anteile unbeschadet der Vorschriften des Auslandinvestment-Gesetzes öffentlich vertrieben haben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter öffentlich vertreiben, ist § 140 Abs. 1 und 3 Nr. 1 nicht anzuwenden, wenn die ausländische Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 Abs. 1 bis spätestens zum 31. Dezember 2004 vollständig erstattet. § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 2, 3 Nr. 2 bis 5 sowie Abs. 4 bis 7 sind anzuwenden. § 139 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ausländische Investmentgesellschaft die letzte Ergänzungsanzeige bis spätestens zum 31. Dezember 2004 einzureichen hat.



(1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Geschäfte betreiben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb; ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung. Die Erlaubnis gilt für Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 als erteilt, wenn diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen vor dem 1. Januar 2004 in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft bereits vorgesehen waren. Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem Gesetz erteilt. Die Gültigkeit von nach § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgestellten Bescheinigungen wird durch die Aufnahme der Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) Ausländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort. Ein vereinfachter Verkaufsprospekt, der zusätzlich die Angaben nach § 131 Satz 3 Halbsatz 1 enthält, ist der Bundesanstalt für die EG-Investmentanteile, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereits vor dem 28. Dezember 2007 vertrieben werden durften, vorbehaltlich des § 133 Abs. 9 erstmals vorzulegen, sobald dieser nach Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum geändert werden muss, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2008. Wird die Verpflichtung aus Satz 2 nicht erfüllt, untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile; § 133 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

(3)
Auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften findet § 6 Abs. 2a erstmals zum 30. Juni 2008 Anwendung.

(4) Ausführliche Verkaufsprospekte von Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften, die eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung dieses Gesetzes enthalten, dürfen bis zum 31. Dezember 2008 weiterverwendet werden.

(5 - 6) (aufgehoben)


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 145 Übergangsvorschriften für Sondervermögen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Januar 2004 bestehenden Sondervermögen noch bis zum 13. Februar 2007 die Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften anwenden. Die Vertragsbedingungen derjenigen Sondervermögen, die am 1. Januar 2004 noch auf der Grundlage des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes bestehen, sind an dieses Gesetz anzupassen; die Änderung der Vertragsbedingungen muss nach Maßgabe des § 43 erfolgen und die geänderten Vertragsbedingungen müssen spätestens am 1. Januar 2006 in Kraft getreten sein.

(2)
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Geldmarkt-, Wertpapier- und Investmentfondsanteil-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach § 63 zugelassenen Rechtsgeschäfte für Wertpapierindex-Sondervermögen abschließen zu können. Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung, wenn die Änderungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar sind.

(3)
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Immobilien-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Geldmarkt-, Wertpapier- und Investmentfondsanteil-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 und 86 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Ist
dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Prospekt § 20 Abs. 5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder § 12 Abs. 5 oder § 15i des Auslandinvestment-Gesetzes in ihrer bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bereits bestehenden richtlinienkonformen Sondervermögen die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung noch bis zum 1. Juli 2010 anwenden. Auf die in Satz 1 genannten Sondervermögen sind ab dem 1. Juli 2008 die §§ 46 bis 65 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Werden die Vertragsbedingungen zu diesem Zweck geändert, muss die Änderung der Vertragsbedingungen nach § 43 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe erfolgen, dass die in § 43 Abs. 3 und 5 genannten Fristen jeweils drei Monate betragen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die in Satz 2 genannten Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können.

(2)
Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden, nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen noch bis zum 1. Juli 2010 das Gesetz in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Immobilien-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 112 bis 120 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Gemischten Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können, und für Altersvorsorge-Sondervermögen, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 87 bis 89 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(3) § 45 Abs. 1 und 2 in der ab
dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Sondervermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008 endet. Auf Sondervermögen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, ist § 45 Abs. 1 und 2 in der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden Fassung für dieses Geschäftsjahr weiter anzuwenden.

(4) (aufgehoben)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 146 (neu)




§ 146 Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften


vorherige Änderung

 


(1) Auf die vor dem 28. Dezember 2007 bestehenden Investmentaktiengesellschaften darf dieses Gesetz in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung noch bis zum 1. Juli 2010 angewendet werden. Investmentaktiengesellschaften, deren Erlaubnis auf der Grundlage dieses Gesetzes in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, müssen spätestens bis zum 1. Juli 2010 die Satzung nebst Anlagebedingungen an das Gesetz in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anpassen. Die Änderung der Satzung und der Anlagebedingungen muss nach Maßgabe des § 99 Abs. 3 oder des § 97 Abs. 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 43, in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung erfolgen. Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 5 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung. Die Änderung der Satzung und der Anlagebedingungen wird wirksam mit der Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister.

(2) Spätestens einen Monat vor der geplanten Änderung der Satzung und der Anlagebedingungen sind die Aktionäre durch den Vorstand über die Maßnahme und die rechtlichen und finanziellen Folgen im elektronischen Bundesanzeiger, in den im Verkaufsprospekt angegebenen Wirtschafts- und Tageszeitungen und, soweit die Aktionäre namentlich bekannt sind, durch direkte Mitteilung zu informieren.

(3) Die Anpassung der Satzung an die Vorschriften über die Teilnahme- und Stimmrechte der Anlageaktionäre in der Hauptversammlung nach § 96 Abs. 1b und 1c ist nur dann zulässig, wenn die Gründer der Investmentaktiengesellschaft oder andere Personen Aktien der Investmentaktiengesellschaft in einem Wert, der mindestens dem gesetzlich festgelegten Anfangskapital entspricht, halten und ausdrücklich sämtliche Rechte und Pflichten der Unternehmensaktionäre übernehmen.

(4) § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie § 111 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 45 und 111a Abs. 1 und 2 jeweils in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung, sind erstmals auf Investmentaktiengesellschaften oder deren Teilgesellschaftsvermögen anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008 endet. Auf Investmentaktiengesellschaften oder deren Teilgesellschaftsvermögen, deren Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, sind § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie § 110 und § 111 Abs. 1 in der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden Fassung für dieses Geschäftsjahr weiter anzuwenden.