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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 116 - Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 116 Rücknahme
Bei Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 können die Vertragsbedingungen abweichend von den §§ 36 und 37 vorsehen, dass die Anteilpreisermittlung und die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr, erfolgt. Anteilrückgaben sind bei Sondervermögen nach § 112 bis zu 40 Kalendertagen und bei Dach-Sondervermögen nach § 113 bis zu 100 Kalendertagen vor dem jeweiligen Rücknahmetermin, zu dem auch die Ermittlung des Anteilwertes erfolgt, durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären. Die Zahlung des Rücknahmepreises muss unverzüglich nach dem Rücknahmetermin erfolgen, spätestens aber 50 Kalendertage nach diesem Tag. Im Fall von im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen hat die Erklärung durch die depotführende Stelle zu erfolgen. Die Anteile, auf die sich die Erklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Im Falle von nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Erklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn von der Depotbank die zurückzugebenden Anteile in ein Sperrdepot übertragen worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Investmentänderungsgesetz G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 28. Dezember 2007
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Frühere Fassungen von § 116 InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2007 | Artikel 1 Investmentänderungsgesetz vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 116 InvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 116 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 InvG Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen (vom 01.07.2011)
... der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einschränkung der Rücknahme nach § 116 ; 2. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und ...
§ 80c InvG Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vom 08.04.2011)
... gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären. § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend; die Vertragsbedingungen können eine andere Form für den ...
§ 90d InvG Ermittlung des Anteilwertes, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vom 28.12.2007)
... einer Rückgabefrist zulässig, die zwischen einem und 24 Monaten betragen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. (3) Abweichend von Absatz 2 kann der Anleger die ...
§ 90i InvG Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vom 01.07.2011)
... mindestens einen Monat betragen muss und höchstens zwölf Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. (2) In den Fällen des § 90h Abs. 7 ... einer Rückgabefrist zulässig, die zwischen einem und 24 Monaten betragen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt ...
§ 90o InvG Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vom 01.04.2009)
... die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens 24 Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. (3) Für den Fall, dass eine Veräußerung ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt. ...
§ 105 InvG Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien (vom 01.07.2011)
... auf Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten § 37, § 90i oder § 116 entsprechend. (3) Mit der Rücknahme der Aktien ist das Gesellschaftskapital ...
§ 112 InvG Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (vom 01.07.2011)
... Anleger auf Rückgabe der Anteile am Sondervermögen kann nach Maßgabe des § 116 eingeschränkt sein. (2) Sondervermögen nach Absatz 1 dürfen ...
§ 136 InvG Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs (vom 01.07.2011)
... Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen, die § 113 Abs. 3 und 4 sowie § 116 entsprechen. (5) Die Bundesanstalt kann bei Staaten, die nicht Mitgliedstaat der ...
Zitat in folgenden Normen
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
§ 350 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
... Absatz 1 Satz 11 ab Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen die §§ 112, 116 und 118 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung entsprechend, sofern ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 3 AnlSVG Änderung des Investmentgesetzes
... Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären. § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend; die Vertragsbedingungen können eine andere Form für den ...
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... mindestens einen Monat betragen muss und höchstens zwölf Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. § 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den ... einer Rückgabefrist zulässig, die zwischen einem und 24 Monaten betragen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. (3) Abweichend von Absatz 2 kann der Anleger die ... mindestens einen Monat betragen muss und höchstens zwölf Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. (2) In den Fällen des § 90h Abs. 7 ... einer Rückgabefrist zulässig, die zwischen einem und 24 Monaten betragen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. § 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den ... auf Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten § 37, § 90i oder § 116 entsprechend." d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Mit der ... das Wort Abschnitts" durch das Wort Kapitels" ersetzt. 98. § 116 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ... Risiken ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 112 bis 120 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die ...
Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
Artikel 3 MiKapBG Änderung des Investmentgesetzes
... die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens 24 Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. (3) Für den Fall, dass eine ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einschränkung der Rücknahme nach § 116 ; 2. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und ...
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