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§ 143b - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 143b Mitteilungen in Strafsachen



Für die Mitteilungspflichten der Gerichte, der Strafverfolgungs- oder der Strafvollstreckungsbehörden gegenüber der Bundesanstalt findet § 60a des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 143b InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 143b InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 143b InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... Angaben eingefügt: „§ 143a Strafvorschriften § 143b Mitteilungen in Strafsachen". cc) Nach der Angabe zu § 145 wird folgende ... ist die Bundesanstalt." 121. Nach § 143 werden folgende §§ 143a und 143b eingefügt: „§ 143a Strafvorschriften Wer ohne die Erlaubnis ... betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. § 143b Mitteilungen in Strafsachen Für die Mitteilungspflichten der Gerichte, der ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... Vertriebs § 134 (weggefallen)". t) Nach der Angabe zu § 143b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 143c Beschwerde- und ... das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt. 93. Nach § 143b wird folgender § 143c eingefügt: „§ 143c Beschwerde- und ...