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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 120 - Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 120 Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Sondervermögen nach den §§ 112 und 113
Personen, die für die Anlageentscheidungen von Sondervermögen nach den §§ 112 und 113 verantwortlich sind, müssen neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen und praktische Kenntnisse in Bezug auf die Anlage in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Investmentänderungsgesetz G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 28. Dezember 2007
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Frühere Fassungen von § 120 InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2007 | Artikel 1 Investmentänderungsgesetz vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 120 InvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120 , soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... der Bundesanstalt". d) In den Angaben zu Kapitel 4 wird in der Angabe zu § 120 das Wort Dach-Sondervermögen" durch die Angabe Sondervermögen nach den ... die Wörter und Verwendung" eingefügt. 102. § 120 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 112 bis 120 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Kapitalanlagegesellschaft ...
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