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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 15 - Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(1) 1Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission unverzüglich
- 1.
- die Anzahl und die Art der Fälle, in denen eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht errichtet worden ist, weil die Bundesanstalt die Weiterleitung der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 5 abgelehnt hat;
- 2.
- die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 13 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 ergriffen wurden;
- 3.
- allgemeine Schwierigkeiten, auf die Kapitalanlagegesellschaften bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen oder beim Betreiben von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 in einem Drittstaat gestoßen sind;
- 4.
- jede nach § 2a angezeigte Absicht von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben;
- 5.
- jeden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 durch ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat.
(2) Die gegenüber der Europäischen Kommission bestehenden Meldepflichten nach § 60 Absatz 2 Satz 4 und § 133 Absatz 3 Satz 3 bleiben unberührt.
(3) 1Die Bundesanstalt hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich zu melden. 2Ferner hat die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über jede erteilte Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2427 m.W.v. 1. Januar 2012
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Frühere Fassungen von § 15 InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2427 |
aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
aktuell vorher | 28.12.2007 | Artikel 1 Investmentänderungsgesetz vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
aktuell | vor 28.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 InvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12a InvG Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften (vom 01.07.2011)
... einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 4 EUFAAnpG Änderung des Investmentgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission ... a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und ... Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und ...
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... 33a, 34 und 34a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend." 19. In § 15 wird die Angabe § 53d" durch die Angabe § 53e" ersetzt. ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften". c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Meldungen an die Europäische ... c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission". d) Die Angabe zu § 20 wird ... einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, ... das Wort „EU-Verwaltungsgesellschaft" tritt." 17. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Meldungen an die Europäische ... tritt." 17. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission (1) Die Bundesanstalt meldet der ...
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