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Änderung § 90l InvG vom 02.04.2009

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§ 90l InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung
§ 90l InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen


(Text alte Fassung)

(1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind Sondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unternehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren.

(Text neue Fassung)

(1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind Sondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unternehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren.

(2) Auf die Verwaltung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013)