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Änderung § 90l InvG vom 02.04.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 90l InvG, alle Änderungen durch Artikel 10 EUStVUG am 2. April 2009 und Änderungshistorie des InvGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 90l InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung | § 90l InvG n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen | |
(Text alte Fassung) (1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind Sondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unternehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren. | (Text neue Fassung) (1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind Sondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unternehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren. |
(2) Auf die Verwaltung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. |
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