Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des InvG am 02.04.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. April 2009 durch Artikel 10 des EUStVUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InvG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung | InvG n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(1) Investmentfonds sind von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9), und sonstige Publikums- oder Spezial-Sondervermögen. (2) Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden, und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. (3) Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-Sondervermögen. (4) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Wertpapiere, 2. Geldmarktinstrumente, 3. Derivate, 4. Bankguthaben, 5. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten (Immobilien), 6. Beteiligungen an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen (Immobilien-Gesellschaften), 7. Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen, 8. für Investmentvermögen im Sinne des § 90a sowie für vergleichbare ausländische Investmentvermögen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, 9. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 90g sowie für vergleichbare ausländische Investmentvermögen als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, | |
(Text alte Fassung) 9a. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 90l als weitere Vermögensgegenstände unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an diesen Investmentvermögen gewähren, und Beteiligungen einschließlich stiller Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an diesen Unternehmen, wenn der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann, | (Text neue Fassung) 9a. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 90l als weitere Vermögensgegenstände unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an diesen Investmentvermögen gewähren, und Beteiligungen einschließlich stiller Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an diesen Unternehmen, wenn der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann, |
10. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 112, für vergleichbare ausländische Investmentvermögen und für Investmentaktiengesellschaften stille Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann, 11. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 112 sowie für ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle und Unternehmensbeteiligungen, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann. (5) Investmentaktiengesellschaften sind Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand nach der Satzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermögensgegenständen nach Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11 beschränkt ist und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben. Spezial-Investmentaktiengesellschaften sind Unternehmen im Sinne des Satzes 1, deren Aktien nach der Satzung ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden dürfen. (6) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Hauptzweck in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 oder in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 und der individuellen Vermögensverwaltung besteht. (7) Depotbanken sind Unternehmen, die die Verwahrung und Überwachung von Investmentvermögen ausführen. (8) Ausländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2, die dem Recht eines anderen Staates unterstehen. Der Grundsatz der Risikomischung gilt für ausländische Investmentvermögen auch dann als gewahrt, wenn das Investmentvermögen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind. (9) Ausländische Investmentanteile sind Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden (ausländische Investmentgesellschaft), und bei denen der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem ausländischen Investmentvermögen ausgezahlt wird, oder bei denen der Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile hat, aber die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist. (10) EG-Investmentanteile sind ausländische Investmentanteile, die an einem dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterstehenden Investmentvermögen bestehen, von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden und den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen. (11) Öffentlicher Vertrieb ist ein Vertrieb, der im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise erfolgt. Nicht als öffentlicher Vertrieb gilt, wenn 1. die Investmentanteile ausschließlich an Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Investmentgesellschaften und von diesen beauftragte Verwaltungsgesellschaften sowie an Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften vertrieben werden; 2. Investmentvermögen nur namentlich benannt werden; 3. nur die Ausgabe- und Rücknahmepreise von Investmentanteilen veröffentlicht werden; 4. Verkaufsunterlagen einer Umbrella-Konstruktion mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, verwendet werden, und diese Verkaufsunterlagen auch Informationen über weitere Teilfonds enthalten, für die keine Anzeige nach § 132 oder § 139 erstattet worden ist, sofern in den Verkaufsunterlagen jeweils drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen wird, dass die Anteile der weiteren Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen; 5. die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des Investmentsteuergesetzes bekannt gemacht werden; 6. in einen Prospekt für Wertpapiere Mindestangaben nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes oder in einen Prospekt für Vermögensanlagen Mindestangaben nach § 8g des Verkaufsprospektgesetzes aufgenommen werden; 7. für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder den Freiverkehr einbezogen sind, ausschließlich die von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen getätigt werden und darüber hinaus kein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 stattfindet. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, wann ein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 vorliegt. (12) Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. (13) Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. (14) ÖPP-Projektgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind im Rahmen Öffentlich Privater Partnerschaften tätige Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu dem Zweck gegründet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. (15) Prime Broker im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Vermögensgegenstände von Sondervermögen nach § 112 Abs. 1 oder von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, verwahren und sich diese ganz oder teilweise zur Nutzung auf eigene Rechnung übertragen lassen und gegebenenfalls sonstige mit derartigen Investmentvermögen verbundene Dienstleistungen erbringen. (16) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer Kapitalanlagegesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft tatsächlich leiten. (17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG ihren Sitz hat. (18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird. (19) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verbindung im Sinne des § 1 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Investmentaktiengesellschaft und einer anderen natürlichen oder juristischen Person. (20) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beteiligung im Sinne des § 1 Abs. 9 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. (21) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes. (22) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Kreditwesengesetzes. (23) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes sind das eingezahlte Grund- oder Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen im Sinne des § 10 Abs. 3a des Kreditwesengesetzes. (24) Die Eigenmittel im Sinne dieses Gesetzes bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. | |
§ 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen | |
(1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind Sondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unternehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren. | (1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind Sondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unternehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren. |
(2) Auf die Verwaltung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. | |
§ 90m Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen | |
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nur erwerben: | |
1. Beteiligungen an Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren einschließlich stiller Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an diesen Unternehmen, sofern die Beteiligungen nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann, | 1. Beteiligungen an Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren einschließlich stiller Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an diesen Unternehmen, sofern die Beteiligungen nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann, |
2. unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unternehmen im Sinne der Nummer 1, 3. Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 47 bis 52 Nr. 1. Unternehmen, die dem gleichen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehören, gelten als Unternehmen nach Satz 1 Nr. 1. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, der unverbrieften Darlehensforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, soweit es sich um Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und § 52 Nr. 1 handelt, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, mindestens 60 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt. Innerhalb dieser Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft auch in Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Nr. 1 anlegen, die Beteiligungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder Darlehen verbriefen, die den Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 von einem Kreditinstitut gewährt wurden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Beteiligungen und unverbriefte Darlehensforderungen, die an oder gegenüber demselben Unternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bestehen sowie in Wertpapiere im Sinne von Satz 1, die von demselben Unternehmen ausgegeben wurden, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. Für die in Satz 2 genannten Wertpapiere desselben Ausstellers gilt die in Satz 3 genannte Anlagegrenze entsprechend. In den Fällen des Satzes 3 und des Satzes 4 ist § 60 Abs. 7 entsprechend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in Satz 3 und Satz 4 genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente nicht umgangen wird. (3) Der Anteil der für Rechnung des Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie der Wertpapiere nach § 52 Nr. 1, die von Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, darf 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, ausgenommen Wertpapiere nach § 52 Nr. 1 und die sonstigen in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Wertpapiere, bis zu 40 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne des Satzes 1 desselben Ausstellers sowie in Investmentanteile an einem einzigen Investmentvermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. § 60 Abs. 3 und 7 sowie § 64 sind entsprechend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in Satz 2 genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente nicht umgangen wird. (5) Wird die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Grenze unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft unterschritten oder werden die in Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie in Absatz 4 Satz 2 und 3 bestimmten Grenzen unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, ist eine Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben, soweit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft. | |
§ 90r Erklärungspflicht | |
Die Unternehmen im Sinne des § 90m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären, dass sie freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren und dass ihre Arbeitnehmer die Absicht haben, Anteile zu erwerben. Nähere Einzelheiten zur Abwicklung des Erwerbs der Anteile nach Satz 1 können zwischen den Unternehmen und der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich vereinbart werden. | Die Unternehmen im Sinne des § 90m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären, dass sie einen Vorteil zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren und dass ihre Arbeitnehmer die Absicht haben, Anteile zu erwerben. Nähere Einzelheiten zur Abwicklung des Erwerbs der Anteile nach Satz 1 können zwischen den Unternehmen und der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich vereinbart werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6331/v166135-2009-04-02.htm