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Änderung § 17a InvG vom 01.01.2011

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§ 17a InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 17a InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte


(1) In den Fällen des § 17 Abs. 2 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalanlagegesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 7b Nr. 3 genannten Anforderungen genügen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. § 36 Abs. 1a Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalanlagegesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 7b Nr. 3 genannten Anforderungen genügen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 2 § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013)