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Änderung § 7a InvG vom 28.12.2007
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§ 7a InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 7a InvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 76 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Text alte Fassung) § 7a (neu) | (Text neue Fassung)§ 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung |
(1) Der Erlaubnisantrag muss enthalten: 1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 11, 2. die Angabe der Geschäftsleiter, 3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter, 4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter, 5. die Namen der an der Kapitalanlagegesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung, 6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen, und 7. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Kapitalanlagegesellschaft hervorgehen. (2) 1 Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. 2 Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen. (3) Sofern der Kapitalanlagegesellschaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 erteilt wurde, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet ist. (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
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