Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 InvG vom 28.12.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. EGeldRLUG am 28. Dezember 2007 und Änderungshistorie des InvG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 17 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 17 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Aufhebung der Erlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis


vorherige Änderung

§ 35 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Erlaubnis auch dann aufgehoben werden kann, wenn

1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 11 entsprechen und die Kapitalanlagegesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat,

2.
die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.

Widerspruch
und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.



(1) 1 Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalanlagegesellschaft

1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht,

2. ausdrücklich auf sie verzichtet oder

3. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt.

2 Soweit die Kapitalanlagegesellschaft auch über die Erlaubnis zur individuellen Vermögensverwaltung nach
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, erlischt diese, wenn die Kapitalanlagegesellschaft nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen wird.

(2) 1 Die Bundesanstalt kann
die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1. die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

2. die
Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft unter die in § 11 Abs. 1 vorgesehenen Schwellen absinken und die Kapitalanlagegesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat;

3. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden,
die eine Versagung der Erlaubnis nach § 7b Nr. 2 bis 8 rechtfertigen würden;

4. die
Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Geldwäschegesetzes verstößt.

2 Widerspruch
und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.


Anzeige