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Änderung § 43a InvG vom 28.12.2007

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§ 43a InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 43a InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
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§ 43a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 43a Vorausgenehmigung


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(1) 1 Die Bundesanstalt kann Genehmigungen im Voraus (Vorausgenehmigung) für richtlinienkonforme Sondervermögen erteilen, indem sie vorformulierte alternative Musterklauseln genehmigt, aus denen die Kapitalanlagegesellschaft die Vertragbedingungen ausschließlich auswählen kann; § 43 Abs. 2 Satz 7 und 8, Abs. 4 und 6 gilt entsprechend. 2 Unverzüglich nach der Auflegung eines neuen Sondervermögens hat die Kapitalanlagegesellschaft dieses bei der Bundesanstalt anzuzeigen und die Vertragsbedingungen sowie den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen einzureichen. 3 Die Vertragsbedingungen sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich festzulegen und dürfen dem Verkaufsprospekt nur beigefügt werden, wenn die Vorausgenehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.

(2) 1 Mit der Vorausgenehmigung nach Absatz 1 gilt die nach § 43 erforderliche Genehmigung für die Vertragsbedingungen als erteilt, wenn die Vorausgenehmigung im Zeitpunkt der Auflegung des jeweiligen Sondervermögens wirksam ist. 2 Änderungen der genehmigten Musterklauseln lassen die nach Satz 1 als erteilt geltende Genehmigung unberührt, es sei denn, die Änderungen erfolgen, um die Musterklauseln an eine Änderung der Rechtslage anzupassen. 3 In diesem Fall sind sowohl die Musterklauseln als auch die auf deren Grundlage erstellten Vertragsbedingungen an die neue Rechtslage anzupassen und nach Maßgabe des Absatzes 3 genehmigen zu lassen.

(3) 1 Änderungen der genehmigten Musterklauseln bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 2 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Musterklauseln den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 3 Änderungen der Vertragsbedingungen, die nicht von der Vorausgenehmigung abgedeckt sind, bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch die Bundesanstalt. 4 § 43 Abs. 2 Satz 7 bis 9, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. 5 Von der Vorausgenehmigung abgedeckte Änderungen der Vertragsbedingungen sind der Bundesanstalt lediglich anzuzeigen; die Anzeige hat unverzüglich nach der Änderung zu erfolgen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für richtlinienkonforme Sondervermögen in der Form der Umbrella-Konstruktion, die von einer Kapitalanlagegesellschaft aufgelegt werden.


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