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Änderung § 60 InvG vom 28.12.2007
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§ 60 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 60 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Ausstellergrenzen | |
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Ausstellers (Schuldners) nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aussteller (Schuldner) 40 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Kapitalanlagegesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Kapitalanlagegesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, hat sie sicherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. 2 In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Kapitalanlagegesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. 3 Legt die Kapitalanlagegesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, hat sie sicherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. 4 Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission ein Verzeichnis der in Satz 2 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und Emittenten; diesem Verzeichnis ist ein Vermerk beizufügen, in dem die Art der Deckung erläutert wird. |
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 49 bei je einem Kreditinstitut einlegen. | |
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 8 Aussteller ist oder die Gewährleistung übernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; sie darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 8 Aussteller ist oder die Gewährleistung übernommen hat und dessen Eigenkapital weniger als 25 Millionen Euro beträgt, nur bis zu 2 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Geldmarktinstrumenten nach Satz 1 dürfen insgesamt nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. In Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 desselben Ausstellers darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 2 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. (5) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sondervermögen bei ein und derselben Einrichtung nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in eine Kombination der folgenden Vermögensgegenstände anlegen: 1. von dieser Einrichtung begebene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, 2. Bankguthaben bei dieser Einrichtung, 3. von dieser Einrichtung erworbene Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt. (6) Die in Absatz 2 genannten Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Grenzen von 40 Prozent nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 5 nicht kumuliert werden. (7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuldners). | (4) (aufgehoben) (5) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus 1. von ein und derselben Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, 2. Einlagen bei dieser Einrichtung, 3. Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte 20 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. 2 Satz 1 gilt für die in Absatz 2 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Kapitalanlagegesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. 3 Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt. (6) 1 Die in Absatz 2 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Grenze von 40 Prozent nicht berücksichtigt. 2 Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 5 nicht kumuliert werden. (7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehören, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuldners). |
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