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Änderung § 79 InvG vom 28.12.2007
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§ 79 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 79 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538 |
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(Textabschnitt unverändert) § 79 Vermögensaufstellung, Anteilwertermittlung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale aufzuführen. In einer Anlage zur Vermögensaufstellung sind die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften anzugeben. Der Verkehrswert kann in den Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 für Gruppen gleichartiger oder zusammengehöriger Immobilien in einem Betrag angegeben werden. Die Vermögensgegenstände des Immobilienvermögens sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem Sachverständigenausschuss festgestellt wird. Für die Vermögensaufstellungen nach § 10 Abs. 1 können die für die Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 vorgenommenen Bewertungen zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind. (2) Bei einer Beteiligung nach § 68 Abs. 1 hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Vermögensaufstellungen die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft aufzuführen und besonders zu kennzeichnen. Zusätzlich sind anzugeben: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote, Restlaufzeiten der Nutzungsverträge, des Verkehrswertes oder im Falle des Satzes 4 des Kaufpreises, der Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 und des § 68 Abs. 1 sowie der wesentlichen Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Abschnitts erstellten Wertgutachten, etwaiger Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und sonstiger wesentlicher Merkmale aufzuführen. 2 Für Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 und des § 68 Abs. 1 ist als Verkehrswert der vom Sachverständigenausschuss oder Abschlussprüfer ermittelte Wert anzusetzen. 3 Der Wert der Vermögensgegenstände im Sinne des Satzes 2 ist nach Ablauf von zwölf Monaten erneut zu ermitteln. 4 Abweichend von Satz 2 hat die Kapitalanlagegesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes und danach nicht länger als zwölf Monate den Kaufpreis dieses Vermögensgegenstandes anzusetzen. 5 Abweichend von den Sätzen 3 und 4 ist der Wert erneut zu ermitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung der Kapitalanlagegesellschaft der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes oder des Kaufpreises aufgrund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist; die Kapitalanlagegesellschaft hat ihre Entscheidung und die sie tragenden Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren. 6 Die Anschaffungsnebenkosten sind gesondert anzusetzen und über die voraussichtliche Dauer der Zugehörigkeit des Vermögensgegenstandes zum Immobilien-Sondervermögen, längstens jedoch über zehn Jahre in gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben. 7 Wird ein Vermögensgegenstand veräußert, sind die Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe abzuschreiben. 8 Die Abschreibungen sind nicht in der Ertrags- und Aufwandsrechnung zu berücksichtigen. 9 In einer Anlage zur Vermögensaufstellung sind die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften anzugeben. 10 Kann der Anleger börsentäglich verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Sondervermögen ausgezahlt wird, oder sehen die Vertragsbedingungen eines Immobilien-Sondervermögens gemäß § 80c Absatz 2 Satz 1 Rücknahmetermine häufiger als alle zwölf Monate vor, so tritt in den Sätzen 3 und 4 an die Stelle des Zeitraums von zwölf Monaten der Zeitraum, der dem Abstand zwischen zwei Rücknahmeterminen entspricht, mindestens aber drei Monate. 11 Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Bewertungen nach den Sätzen 2 und 3 sicherzustellen, dass zu jedem Bewertungszeitpunkt die Bewertung von höchstens 30 Prozent der Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 und § 68 Absatz 1, gemessen an den Wertverhältnissen nach der letzten Bewertung, länger als ein Zeitraum zurückliegt, der einem Drittel des Zeitraums gemäß Satz 10 entspricht; außerordentlich bewertete Immobilien gemäß Satz 5 bleiben für die Berechnung der 30 Prozent sowohl als kürzlich bewertete Immobilien als auch als Bestandteil des Gesamtportfolios unberücksichtigt. (2) 1 Bei einer Beteiligung nach § 68 Abs. 1 haben die Kapitalanlagegesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in den Vermögensaufstellungen anzugeben: |
1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft, 2. das Gesellschaftskapital, 3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft und 4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesellschaft oder Dritte nach § 69 gewährten Darlehen. | |
Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 70 Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen. (3) Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 70 sind der Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteils nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von der Ermittlung abgesehen werden. | 2 Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 70 Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen. 3 Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen. (3) 1 Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Absatz 1 sowie § 70 sind der Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteils in Abweichung von § 36 Abs. 1 mindestens zu jedem Rücknahmetermin und zu jedem Ausgabetermin zu ermitteln. 2 An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von der Ermittlung abgesehen werden. |
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