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Änderung § 80a InvG vom 28.12.2007
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§ 80a InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 80a InvG n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538 |
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(Text alte Fassung) § 80a (neu) | (Text neue Fassung)§ 80a Kreditaufnahme |
1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf unbeschadet des § 53 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien und nur aufnehmen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist, die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Grenze nach § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht überschritten wird. 2 Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 53 zulässig. |
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