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Änderung § 80c InvG vom 28.12.2007

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§ 80c InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 80c InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 80c Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen


vorherige Änderung

 


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Ausgabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen, wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts oder der Vertragsbedingungen droht.

(2) 1 In Abweichung von § 37 Absatz 1 können die Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens alle zwölf Monate erfolgt. 2 Neue Anteile dürfen in den Fällen des Satzes 1 nur zu den in den Vertragsbedingungen festgelegten Rücknahmeterminen ausgegeben werden.

(3) 1 Anteilrückgaben sind, soweit sie 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen, bei Immobilien-Sondervermögen erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten möglich. 2 Der Anleger hat mindestens den seiner Rückgabeerklärung entsprechenden Anteilbestand durchgehend für die gesamten 24 Monate nachzuweisen, die dem verlangten Rücknahmetermin unmittelbar vorausgehen. 3 Der Nachweis kann durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis der Anteilinhaberschaft durch die depotführende Stelle oder auf andere in den Vertragsbedingungen vorgesehene Weise geführt werden.

(4) 1 Soweit Anteilrückgaben 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen, sind sie unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären. 2 § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend; die Vertragsbedingungen können eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.


 
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