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Änderung § 85 InvG vom 28.12.2007
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§ 85 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 85 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 85 Anlagegrenzen | |
(Text alte Fassung) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Investmentanteile nach Maßgabe des § 84 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. | (Text neue Fassung) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie in Aktien nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und c insgesamt nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. 2 Nach Maßgabe des § 61 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 50 Absatz 1 Satz 1 und 2 insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; § 61 Satz 2 ist nicht anzuwenden. |
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