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Änderung § 94 InvG vom 28.12.2007
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§ 94 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 94 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
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(Text alte Fassung) § 94 Jahresberichte | (Text neue Fassung)§ 94 Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen |
Bei Spezial-Sondervermögen kann der Jahresbericht auf die Angaben gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 beschränkt werden. Jahres-, Halbjahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte über die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nur auf Anforderung einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind diese Berichte für Immobilien-Spezial-Sondervermögen jährlich einzureichen. Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 44 Abs. 5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken. | 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Spezial-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen, der mindestens die in § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4a geforderten Angaben enthält. 2 Die Erstellung von Halbjahresberichten nach § 44 Absatz 2 und § 111 Absatz 1 Satz 4 ist nicht erforderlich. 3 Zwischen- und Auflösungsberichte müssen den Anforderungen an einen Jahresbericht nach Satz 1 entsprechen. 4 Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte über die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt nur auf Anforderung einzureichen. 5 Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 44 Abs. 5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken. |
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