Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 97 InvG vom 28.12.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 OGAW-IV-UmsG am 28. Dezember 2007 und Änderungshistorie des InvG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 97 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 97 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
(Textabschnitt unverändert)

§ 97 Erlaubnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine Investmentaktiengesellschaft bedarf zum Geschäftsbetrieb der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt. Die Erlaubnis darf der Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Investmentaktiengesellschaft bedarf zum Geschäftsbetrieb der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt. 2 Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden. 3 Die Erlaubnis darf der Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn

1. sie mit einem Anfangskapital von mindestens 300.000 Euro ausgestattet ist,

2. die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

vorherige Änderung

3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben,

4. die Satzung vorsieht, dass nur die
in § 96 Abs. 2 Satz 2 genannten Geschäfte und die damit unmittelbar verbundenen Nebentätigkeiten betrieben werden und die Satzung den Anforderungen des § 43 oder, wenn die Satzung eine den §§ 112 und 113 vergleichbare Anlageform vorsieht, den Anforderungen des § 118 entspricht, und

5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank nach § 20 Abs. 1 beauftragt hat.

(2) Die
Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Absinken des Grundkapitals unter die Schwelle des Anfangskapitals unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Erlaubnis kann außer nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch nach Maßgabe des § 17 Satz 1 Nr. 2 aufgehoben werden und wenn nicht mindestens 75 Prozent der ausgegebenen Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Publikum gestreut sind.

(4)
Die Investmentaktiengesellschaft kann auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nur verzichten, indem sie den nach § 96 Abs. 2 Satz 2 satzungsmäßig festgelegten Unternehmensgegenstand ändert.



3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben, auch in Bezug auf die Art des Unternehmensgegenstandes der Investmentaktiengesellschaft,

4.
die Satzung den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht,

5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank nach § 20 Abs. 1 beauftragt hat, und

6. im Falle einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft diese eine Kapitalanlagegesellschaft benannt
hat.

4 Dem Antragsteller ist binnen zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. 5 Im Fall einer Antragstellung für eine selbstverwaltende
Investmentaktiengesellschaft nach Absatz 1a erhöht sich die Frist des Satzes 4 auf sechs Monate. 6 Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.

(1a) Bei einer Investmentaktiengesellschaft, die keine Kapitalanlagegesellschaft benannt
hat (selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft) ist die Erlaubnis zu versagen, wenn

1. dem Antrag auf Zulassung kein tragfähiger Geschäftsplan beigefügt ist, aus dem sich unter anderem
der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Investmentaktiengesellschaft ergeben,

2. enge Verbindungen, die zwischen der Investmentaktiengesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die
Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern,

3. die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch Rechts-
und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Investmentaktiengesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

(2) 1 Die Erlaubnis erlischt, wenn die Investmentaktiengesellschaft von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt. 2 Der Verzicht muss gegenüber
der Bundesanstalt durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachgewiesen werden, aus dem sich die entsprechende Änderung des Unternehmensgegenstandes nebst Änderung der Firma ergibt.

(3) 1 Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis vorbehaltlich des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere dann aufheben, wenn

1. die Investmentaktiengesellschaft die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

2. die Voraussetzungen
nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1a rechtfertigen würden;

3. die
Investmentaktiengesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt;

4. wenn das Gesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft
innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung der Investmentaktiengesellschaft im Handelsregister nicht mindestens 1,25 Millionen Euro beträgt, oder zu einem späteren Zeitpunkt unter diesen Betrag absinkt.

2
Die §§ 17a bis 17c gelten entsprechend. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) 1 Für eine
Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion gilt § 34 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. 2 Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen und einzureichen, die den Vertragsbedingungen von Teilfonds eines Sondervermögens entsprechen. 3 Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Depotbank zu benennen. 4 § 43a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Vorausgenehmigung nur für die jeweiligen Anlagebedingungen zulässig ist.

(5) 1 Die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion, hat in ihre Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für die Teilgesellschaftsvermögen besondere Anlagebedingungen gelten. 2 In allen Fällen, in denen die Satzung veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.