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Änderung § 100 InvG vom 28.12.2007

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§ 100 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 100 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 76 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 100 Besondere Meldepflichten


(Text neue Fassung)

§ 100 Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion


vorherige Änderung

Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats unverzüglich mitzuteilen, in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Rückkaufpreisen sie innerhalb dieses Zeitraums eigene Aktien erworben hat.



(1) Die Auflegung von Teilgesellschaftsvermögen bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.

(2) Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2a gilt bei einer
Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion auch für den Fall der Insolvenz der Investmentaktiengesellschaft oder der Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens.

(3) § 96 Abs. 1 Satz 4 gilt bei der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion mit der Maßgabe, dass die Aktien eines Teilgesellschaftsvermögens denselben Anteil an dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen oder Bruchteile davon verkörpern.

(4) 1 Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion kann vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen durch Beschluss des Vorstandes
und Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Depotbank aufgelöst werden kann. 2 Ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes wird erst sechs Monate nach seiner Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam. 3 Der Auflösungsbeschluss ist in den nächsten Jahresbericht oder Halbjahresbericht aufzunehmen. 4 Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 39 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(5) 1 Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung

1. eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft,

2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentaktiengesellschaft,

3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft,

4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen oder

5. eines EU-Investmentvermögens auf eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft.

2 Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung der Aktionäre
zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen. 3 Auf die in Satz 1 genannten Fälle sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden.