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Änderung § 105 InvG vom 28.12.2007

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§ 105 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 105 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105 Veränderliches Kapital, rückerwerbbare Aktien


(Text neue Fassung)

§ 105 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien


vorherige Änderung

(1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital kann in den Grenzen eines in der Satzung festzulegenden Mindest- und Höchstkapitals nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jederzeit ihre Aktien ausgeben, zurückkaufen und weiterveräußern. Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss vorsehen, dass das Grundkapital jederzeit von dem Wert des Gesellschaftsvermögens gedeckt ist.

(2)
Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital begibt Aktien, die dem Aktionär das Recht gewähren, von der Gesellschaft den Rückerwerb der Aktien zu verlangen (rückerwerbbare Aktien). Dieses Recht kann entsprechend § 37 oder § 116 in der Satzung beschränkt werden.

(3) Der Inhaber rückerwerbbarer Aktien kann
von der Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung die Rücknahme der Aktien gegen Zahlung eines Geldbetrages verlangen, der dem Inventarwert abzüglich eines in der Satzung festzusetzenden Abschlags für die Transaktionskosten entspricht. Die Verpflichtung zum Rückerwerb besteht nur insoweit, als durch den Erwerb der Nennbetrag oder der rechnerische Anteil der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien insgesamt den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundkapital zum Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien und dem in der Satzung bestimmten Mindestkapital nicht übersteigt. Die Einzelheiten des Rückerwerbs regelt die Satzung.

(4)
Die rückerworbenen eigenen Aktien können nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung eingezogen werden. Die Einziehung ist nur insoweit zulässig, als hierdurch nicht das in der Satzung bestimmte Mindestkapital unterschritten wird. Die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Rückerwerb eigener Aktien gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen.

(5) Die Bestimmungen der §§ 71 und 71a sowie 71c bis 71e
des Aktiengesetzes finden auf die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital keine Anwendung.

(6) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
ist nicht verpflichtet, eine gesetzliche Rücklage zu bilden. § 240 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung.



(1) Die Investmentaktiengesellschaft kann in den Grenzen eines in der Satzung festzulegenden Mindestkapitals und Höchstkapitals nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jederzeit ihre Aktien ausgeben und zurücknehmen.

(2) 1 Aktionäre können von
der Investmentaktiengesellschaft verlangen, dass ihnen gegen Rückgabe von Aktien ihr Anteil am Gesellschaftskapital ausgezahlt wird. 2 Die Verpflichtung zur Rücknahme besteht nur, wenn durch die Rücknahme das Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro nicht unterschreitet. 3 Unternehmensaktionäre können die Rücknahme ihrer Aktien jedoch nur verlangen, wenn alle Unternehmensaktionäre zustimmen und bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre der Betrag des Anfangskapitals gemäß § 96 Absatz 5 Satz 1 nicht unterschritten wird; im Fall einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft darf bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre ein Betrag von 50.000 Euro nicht unterschritten werden. 4 Die Einzelheiten der Rücknahme regelt die Satzung. 5 Die Zahlung des Erwerbspreises bei der Rücknahme von Aktien gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen. 6 Für die Beschränkung des Rechts der Aktionäre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten § 37, § 90i oder § 116 entsprechend.

(3) Mit der Rücknahme der Aktien
ist das Gesellschaftskapital herabgesetzt.