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Änderung § 129 InvG vom 28.12.2007

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§ 129 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 129 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 129 Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Vertrieb


Im Falle des Vertriebs von Anteilen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet,

1. die in dem anderen Staat geltenden Vorschriften zu beachten, welche die nicht durch diese Richtlinie geregelten Bereiche oder Werbemaßnahmen betreffen,

2. unter Beachtung der in dem anderen Staat geltenden Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anleger in diesem Staat in den Genuss der Zahlungen kommen, das Recht zur Rückgabe von Anteilen ausüben können und die von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Informationen erhalten, und

(Text alte Fassung)

3. die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Unterlagen und Angaben in zumindest einer der Landessprachen des Staates oder in einer anderen von den zuständigen Behörden des Staates genehmigten Sprache zu veröffentlichen; für Art und Weise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

3. die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Unterlagen und Angaben in zumindest einer der Landessprachen des Staates oder in einer anderen von den zuständigen Behörden des Staates genehmigten Sprache zu veröffentlichen; für Umfang, Inhalt und Zeitpunkte der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)