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Änderung § 130 InvG vom 28.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 130 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 130 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 130 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen


(Text alte Fassung)

(1) Für den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf EG-Investmentanteile Anwendung finden.

(2) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.


(Text neue Fassung)

Für den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf EG-Investmentanteile Anwendung finden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)