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Änderung § 143 InvG vom 28.12.2007
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§ 143 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 143 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
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(Textabschnitt unverändert) § 143 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht, 2. entgegen § 53 einen Kredit aufnimmt oder 3. entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft. | (Text neue Fassung) 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a Abs. 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht, 3. entgegen § 53 oder § 90h Abs. 6 einen Kredit aufnimmt oder 4. entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | |
1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, eine Vermögensaufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen vereinfachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt dem Publikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 5. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 7 die Vertragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt beifügt, 6. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht oder einen Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt, 7. entgegen § 45 Abs. 1 oder 2 den Jahresbericht, den Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht, 8. entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 9. entgegen § 110 Satz 1 den Jahresabschluss nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen legt oder 10. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1 oder 3 einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht. | 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Abs. 2 oder 4 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen vereinfachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt dem Publikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 4. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 9 die Vertragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt beifügt, 5. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht oder einen Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt, 6. entgegen § 45 Abs. 1 oder 2, den Jahresbericht, den Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht, 7. entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 8. entgegen § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 der Bundesanstalt eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 9. entgegen § 111a Abs. 4 den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den Halbjahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei der Bundesanstalt einreicht. |
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. entgegen a) § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1 oder § 113 Abs. 2 Satz 2 oder b) § 67 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3, 5 oder 6 Satz 2 oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 88 Abs. 1 einen Vermögensgegenstand, Edelmetall, ein Zertifikat über Edelmetalle, eine Schuldverschreibung, Aktien, Anteile eines Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens oder Verkaufsoptionsrechte erwirbt, 2. entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 einen Vermögensgegenstand oder einen dort genannten Betrag hält, 3. entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate investiert, 4. entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchstens verdoppelt, 5. entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4 oder 5 Satz 1, § 61, § 85 oder § 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes eines Sondervermögens oder Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken anlegt, 6. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Wertpapiere überträgt, 7. entgegen | 1. entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1 oder 5 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht dafür sorgt, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann, 2. entgegen § 19g Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 19g Satz 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 4 oder § 44b Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19i Satz 1 oder 2 oder § 19j zuwiderhandelt, 5. entgegen § 19k in Verbindung mit § 46b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen a) § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1, § 90b Abs. 1, § 90h Abs. 1 oder § 113 Abs. 2 Satz 2 oder b) § 67 Abs. 1 oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 68a, § 88 Abs. 1 oder § 90b Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen Vermögensgegenstand, Edelmetall, ein Zertifikat über Edelmetalle, eine Schuldverschreibung, Aktien, Anteile eines Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens oder Verkaufsoptionsrechte erwirbt, 7. entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand oder Betrag hält, 8. entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate investiert, 9. entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchstens verdoppelt, 10. entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, § 61, § 85, § 90h Abs. 3 oder 4, Abs. 7 Satz 1 oder 3, Abs. 8 oder § 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes in die dort genannten Vermögensgegenstände anlegt, 11. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Wertpapiere überträgt, 12. entgegen |
a) § 54 Abs. 1 Satz 2 oder | |
b) § 69 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 3 | b) § 69 Abs. 1 Satz 1 |
ein Darlehen gewährt, | |
8. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 9. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt, 10. entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt, 11. entgegen § 67 Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unterliegen, 12. entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass die Summe der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt, 13. entgegen § 80 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannte Betrag täglich verfügbar ist, 14. entgegen § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Belastung den dort genannten Wert nicht überschreitet, 15. entgegen § 112 Abs. 2 Anteile an Sondervermögen öffentlich vertreibt, 16. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder Leerverkäufe durchführt, 17. entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft, 18. entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3 in dort genannte Zielfonds anlegt, 19. entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen vorliegen, 20. einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2, 3 oder 4 oder § 140 Abs. 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt oder 21. entgegen § 133 Abs. 1 oder § 140 Abs. 1 den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen aufnimmt. (4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5, 6, 7 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 10, 15, 16, 17 und 18 gelten auch für Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 99 Abs. 3. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. | 13. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 14. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt, 15. entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt, 16. einer Vorschrift des § 60 Abs. 5 Satz 1 oder 2, § 90b Abs. 3 oder 4 Satz 2, Abs. 5 oder 6 oder § 90h Abs. 5 Satz 1 über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt, 17. entgegen § 67 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 90a, nicht sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unterliegen, 18. entgegen § 68a Abs. 2 einen Vermögensgegenstand veräußert, 19. entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Summe der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt, 20. entgegen § 90b Abs. 8 ein Geschäft tätigt, 21. entgegen § 101 Aktien einer Investmentaktiengesellschaft öffentlich vertreibt, 22. entgegen § 112 Abs. 2 Satz 1 Anteile an Sondervermögen öffentlich vertreibt, 23. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder Leerverkäufe durchführt, 24. entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft, 25. entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung § 90h Abs. 2, in dort genannte Zielfonds anlegt, 26. entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen vorliegen, 27. einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2, 3, 4 oder 4a, § 140 Abs. 2, 3, 4 oder 4a oder § 144 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt, 28. entgegen § 133 Abs. 1 Satz 1 oder § 140 Abs. 1 Satz 1 den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen aufnimmt oder 29. entgegen § 135 Abs. 1 Satz 2 ausländische Investmentanteile öffentlich vertreibt. (4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 und des Absatzes 3 Nr. 4, 5, 6 Buchstabe a, Nr. 7, 8, 9, 10, 15 und 16 gelten auch für Investmentaktiengesellschaften nach § 99 Abs. 3 Satz 1. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 5 bis 19 sowie Nr. 22 und 23 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. |
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt. |
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