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Änderung § 144 InvG vom 28.12.2007

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§ 144 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 144 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 144 Allgemeine Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Geschäfte betreiben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb; ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung. Die Erlaubnis gilt für Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 als erteilt, wenn diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen vor dem 1. Januar 2004 in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft bereits vorgesehen waren. Spätestens bis zum 13. Februar 2007 haben Kapitalanlagegesellschaften ihre Eigenmittel gemäß § 11 anzupassen. Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem Gesetz erteilt. Die Gültigkeit von nach § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgestellten Bescheinigungen wird durch die Aufnahme der Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) Ausländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort. Ein vereinfachter Verkaufsprospekt ist nach den §§ 121 und 132 erst ab dem Datum vorzulegen, ab dem nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates ein solcher vorzuhalten ist, spätestens jedoch ab dem 13. Februar 2007. Auf ausländische Investmentgesellschaften, die EG-Investmentanteile ausgeben und die nach den Übergangsbestimmungen des für sie geltenden nationalen Rechts die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG in der vor dem 13. Februar 2002 geltenden Fassung einhalten, sind bis zum 13. Februar 2007 die §§ 1 bis 15k und 21 des Auslandinvestment-Gesetzes weiter anzuwenden.

(3) Auf ausländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach
§ 7 Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, finden bis zum 30. Juni 2005 § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Auslandinvestment-Gesetzes Anwendung. Auf die in Satz 1 genannten Investmentgesellschaften finden § 122 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 136 Abs. 1 Nr. 3 und 5, § 137 Abs. 1 Satz 2 erstmals zum 1. Juli 2005 Anwendung.

(4) § 8m des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2004 weiterhin anzuwenden.

(5)
§ 13 Abs. 1 ist vor dem 13. Februar 2007 auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erst ab dem Zeitpunkt verlangt wird, ab dem nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates die Übereinstimmung mit der Richtlinie 85/611/EWG vorliegen muss.

(6) Auf ausländische Investmentgesellschaften, die bereits
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Anteile unbeschadet der Vorschriften des Auslandinvestment-Gesetzes öffentlich vertrieben haben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter öffentlich vertreiben, ist § 140 Abs. 1 und 3 Nr. 1 nicht anzuwenden, wenn die ausländische Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 Abs. 1 bis spätestens zum 31. Dezember 2004 vollständig erstattet. § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 2, 3 Nr. 2 bis 5 sowie Abs. 4 bis 7 sind anzuwenden. § 139 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ausländische Investmentgesellschaft die letzte Ergänzungsanzeige bis spätestens zum 31. Dezember 2004 einzureichen hat.

(Text neue Fassung)

(1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Geschäfte betreiben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb; ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung. Die Erlaubnis gilt für Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 als erteilt, wenn diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen vor dem 1. Januar 2004 in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft bereits vorgesehen waren. Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem Gesetz erteilt. Die Gültigkeit von nach § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgestellten Bescheinigungen wird durch die Aufnahme der Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) Ausländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort. Ein vereinfachter Verkaufsprospekt, der zusätzlich die Angaben nach § 131 Satz 3 Halbsatz 1 enthält, ist der Bundesanstalt für die EG-Investmentanteile, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereits vor dem 28. Dezember 2007 vertrieben werden durften, vorbehaltlich des § 133 Abs. 9 erstmals vorzulegen, sobald dieser nach Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum geändert werden muss, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2008. Wird die Verpflichtung aus Satz 2 nicht erfüllt, untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile; § 133 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

(3)
Auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften findet § 6 Abs. 2a erstmals zum 30. Juni 2008 Anwendung.

(4) Ausführliche Verkaufsprospekte von Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften, die eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung dieses Gesetzes enthalten, dürfen bis zum 31. Dezember 2008 weiterverwendet werden.

(5 - 6) (aufgehoben)


 (keine frühere Fassung vorhanden)