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Änderung § 147 InvG vom 30.06.2009
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§ 147 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung | § 147 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2009 geltenden Fassung durch Berichtigung B. v. 01.07.2009 BGBl. I S. 1682 |
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(Textabschnitt unverändert) § 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen | |
(Text alte Fassung) Für Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni 2009 die Erlaubnis zur Verwaltung von Investmentvermögen nach § 7 Abs. 1 haben und Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 verwahren und verwalten, gilt die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt, wenn sie bis zum 29. Juni 2009 der Bundesanstalt anzeigen, dass sie weiterhin die Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 erbringen wollen. | (Text neue Fassung) Für Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni 2009 die Erlaubnis zur Verwaltung von Investmentvermögen nach § 7 Abs. 1 haben und Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 verwahren und verwalten, gilt die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt, wenn sie bis zum 29. Juli 2009 der Bundesanstalt anzeigen, dass sie weiterhin die Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 erbringen wollen. |
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