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Änderung § 40e InvG vom 01.07.2011

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§ 40e InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 40e InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126

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§ 40e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40e Rechte der Anleger


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(1) 1 Die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens haben das Recht, von der Kapitalanlagegesellschaft

1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen, mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden,

2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehört, verwaltet wird, oder

3. im Fall einer Verschmelzung von Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Immobilien-Sondervermögens oder Infrastruktur-Sondervermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist.

2 Dieses Recht besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger sowohl des übertragenden Sondervermögens als auch des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens nach § 40d Absatz 2 über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden; es erlischt fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach § 40g Absatz 1 Nummer 3 oder Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. 3 § 80c Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 83 Absatz 2 oder mit § 90d Absatz 3, bleiben unberührt. 4 Rückgabeerklärungen, die ein Anleger vor Verschmelzung bezüglich der von ihm gehaltenen Anteile abgibt, gelten nach der Verschmelzung weiter und beziehen sich dann auf Anteile des Anlegers an dem übernehmenden Investmentvermögen mit entsprechendem Wert.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt bei Verschmelzungen abweichend von § 37 Absatz 1 die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens sowie der Bundesanstalt auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.