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Änderung § 42a InvG vom 01.07.2011
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§ 42a InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 42a InvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
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(Text alte Fassung) § 42a (neu) | (Text neue Fassung)§ 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers |
(1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorgesehen, ist die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig, wenn dies auf Grund der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist und der Anleger sich ausdrücklich für diese andere Form der Übermittlung von Informationen entschieden hat. (2) 1 Eine Übermittlung von Informationen im Wege elektronischer Kommunikation gilt im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen, wenn der Anleger nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. 2 Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat. (3) 1 Soweit Anteile nicht von der Kapitalanlagegesellschaft verwahrt werden oder diese die Übermittlung von Informationen selbst nicht vornehmen kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anleger die Informationen in angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anleger bereitzustellen. 2 Die depotführenden Stellen haben die Informationen unverzüglich nach der Bereitstellung den Anlegern zu übermitteln. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft hat der depotführenden Stelle die Aufwendungen für die Vervielfältigung von Mitteilungen und für die Übermittlung des dauerhaften Datenträgers an die Anleger zu erstatten. 4 Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs gilt die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. |
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